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327 O 415/16•LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2017-04-27, 327 O 415/16
327 O 415/16Cantonal CourtApr 27, 2017
1. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von juristischen Personen ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO der Ort ihrer Hauptverwaltung, welcher im vorliegenden Fall in den Niederlanden liegt. Es ist daher bezüglich eines Dienstvertrages mit der juristischen Person, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde, gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom-I-VO das niederländische Recht anzuwenden.(Rn.16) 2. Es ist mit einer Patentanwaltskanzlei ein Mandatsvertrag geschlossen worden, wenn der Auftrag an die Kanzlei die umfassende Prüfung des Vorliegens einer Patentverletzung beinhaltet.(Rn.17) (Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2017-04-27
Aktenzeichen: 327 O 415/16
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0427.327O415.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 4 Abs 1 EGV 593/2008, Art 19 Abs 1 S 1 EGV 593/2008
Rechtskraft: ja
Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von juristischen Personen ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO der Ort ihrer Hauptverwaltung, welcher im vorliegenden Fall in den Niederlanden liegt. Es ist daher bezüglich eines Dienstvertrages mit der juristischen Person, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde, gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom-I-VO das niederländische Recht anzuwenden.(Rn.16)
Es ist mit einer Patentanwaltskanzlei ein Mandatsvertrag geschlossen worden, wenn der Auftrag an die Kanzlei die umfassende Prüfung des Vorliegens einer Patentverletzung beinhaltet.(Rn.17) (Rn.22)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.468,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.432,00 € seit dem 01.11.2015 und aus weiteren 3.036,00 € seit dem 30.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.468,00 € festgesetzt. Bei den geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 698,40 € handelt es sich um eine Nebenforderung (§ 43 GKG).
1 Die Klägerin macht patentanwaltliche Honoraransprüche nach niederländischem Recht geltend.
2 Die Klägerin ist eine international tätige Patentanwaltskanzlei mit Hauptsitz in den Niederlanden. Die Beklagte ist Inhaberin zweier in den Niederlanden validierter Europäischer Patente. Die Beklagte hatte im Jahr 2015 den Verdacht, dass die W. W. B.V. die Patente verletzt haben könnte.
3 Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr C., führte daher im September 2015 mit seinem deutschen Patentanwalt Dr. R. und dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Patentanwalt K., eine E-Mail-Korrespondenz gemäß Anlage K 1. Am 16.09.2015 kam es zu einem Telefonat zwischen Herrn C. und Herrn K., dessen Inhalt Herr K. in der E-Mail vom 16.09.205, 15:46 Uhr festhielt. Auf die Anlage K 1 wird Bezug genommen.
4 Herr K. fertigte in der Folge die an die Beklagte gerichteten Schriftsätze vom 28.09.2015 und 01.10.2015 (Anlage K 5), in denen er Patentverletzungen anhand von Merkmalsanalysen prüfte. Auf Grund fehlender Information zur Ausstattung bzw. Funktionsweise des Produktes der W. W. B.V. war die Erfüllung diverser Merkmale „unknown“. Am 19.10.2015, 20.10.2015 und 26.10.2015 telefonierten Herr K. und Herr C. mehrfach und korrespondierten per E-Mail gemäß Anlagen K 7 bis K 9.
5 Auf die Empfehlung von Herrn K. beauftragte die Beklagte die Kanzlei v. D. v. d. K. mit dem Entwurf einer Berechtigungsanfrage (Rechnung in Anlage B 5).
6 Die Klägerin übersandte der Beklagten am 01.10.2015 und 30.10.2015 Rechnungen über 3.432,00 € und 3.036,00 €, mit denen die Klägerin Leistungen im Zeitraum vom 16.09.2015 bis 26.10.2015 abrechnete. Der Stundensatz lag bei 330,00 €. Auf die Anlage K 2 wird Bezug genommen. Der Beklagte bezahlte die Rechnungen nicht. Die Klägerin schaltete ein Inkassounternehmen ein (Anlage K 4).
7 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die erbrachten Leistungen von dem erteilten Auftrag umfasst gewesen seien. Die Klägerin behauptet, der Stundensatz von 330,00 € sei marktüblich. Neben der Bezahlung der Rechnungen macht die Klägerin Inkassokosten in Höhe von 698,40 € geltend.
8 Die Klägerin beantragt:
9 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 7.166,40 nebst Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2015 aus EUR 3.432,00 und seit dem 30. November 2015 aus EUR 3.036,00 zu zahlen.
10 Die Beklagte beantragt
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen für die Auftragserfüllung nicht erforderlich gewesen seien, da die Beklagte lediglich die Erstellung einer Berechtigungsanfrage gegenüber der W. W. B.V. gewünscht habe, wie sich aus der E-Mail des Herrn C. vom 13.09.2015 an Herrn Dr. R. ergebe (Anlage K 1). Das habe Herr K. dem ihm mit übersandten E-Mail-Verlauf auch entnehmen können.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 07.03.2017 verwiesen.
14 Die Parteien haben am 07.03.2017 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
I.
15 Die zulässige Klage ist bis auf die Inkassokosten begründet.
16 1. Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO niederländischem Recht anzuwenden. Eine Rechtswahl gemäß Art. 3 Rom I-VO haben die Parteien nicht getroffen. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag, so dass er gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von juristischen Personen wie der Klägerin ist gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO der Ort ihrer Hauptverwaltung. Der Hauptsitz der Klägerin befindet sich in den Niederlanden.
17 2. Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Mandatsvertrag gemäß Art. 7:414 ff. Burgerlijk Wetboek (BW). Dabei handelt es sich eine besondere Form des Dienstvertrages gemäß Art. 7:400 ff. BW. Gemäß Art. 7:405 BW hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 6.468,00 €.
18 a) Herr K. hat gemäß E-Mail vom 16.09.2015, 15:46 Uhr (Anlage K 1) unwidersprochen den Inhalt des vorangegangenen Telefonats mit Herr C. dahingehend zusammengefasst, dass Herr K.
19 - die Übersetzung der Patente ins Niederländische überprüfen sollte,
20 In seiner Antwort-E-Mail vom selben Tag dankte Herr C. Herrn K. für die Informationen und schloss mit den Bemerkungen:
21 „I'm not a lawyer and therefore we need your advice, how we can put our rights in the Netherlands without great risk. I can give you all the information, all the rest must come from you.“
22 Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin gemäß dem von der Beklagten erteilten Auftrag nicht eine Berechtigungsanfrage an die W. W. B.V. versenden sollte, sondern umfassend prüfen sollte, ob eine Patentverletzung vorlag, und zwar anhand von Informationen, die die Beklagte der Klägerin liefern wollte. Ob Herr C. vorher gegenüber Dr. R. davon sprach, dass er nur eine Berechtigungsanfrage wünsche, ist unerheblich, da es allein auf die Vereinbarung mit der Klägerin ankommt. Im Übrigen hat Herr C. bereits in seiner ersten E-Mail an Dr. R. vom 13.09.2015, 12:23 Uhr, auch um eine „Einschätzung der Chancen“ gebeten. Auch aus der Anlage B 3 ergibt sich nichts anderes, denn danach hat auch Herr Dr. R. Herrn K. gebeten, ihn darüber zu informieren, wie die Chancen stehen, eine Patentverletzung zu beweisen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.04.2017 vorträgt, dass Herr K. mit E-Mail vom 16.09.2015, 14.37 Uhr (Anlage K 1) erklärt habe, dass ein „quick check“ die Erfolgsaussichten wiedergeben werde und ein „elaborate check“ 24 Stunden in Anspruch nehmen würde, zitiert die Beklagte Herrn K. falsch. Der „quick check“ hat vielmehr ergeben:
23 „we are able to represent you in infringement proceedings against W. W. B.V. and - in case required - against Shipyards (any entity).“
24 Herr K. hat also lediglich mitgeteilt, dass eine kurze Überprüfung ergeben habe, dass die Klägerin in der Lage sei, die Beklagte gegenüber der W. W. B.V. zu vertreten. Zu den Erfolgsaussichten der „infringement proceedings“ hat sich Herr K. nicht geäußert. Gegenstand des „quick check“ kann wird daher insbesondere die Frage gewesen sein, ob eine Interessenkollision bestand, die der Mandatsübernahme entgegenstand (vgl. für deutsche Rechtsanwälte § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA).
25 Die gemäß E-Mail vom 16.09.2015, 15:46 Uhr, geschuldeten Leistungen hat Herr K. erbracht und seine Ergebnisse in zwei Schriftsätzen festgehalten. Im Anschluss an die beiden Schriftsätze hat er zwischen dem 19.10. und 26.10.2015 unstreitig weiter mit Herrn C. telefoniert und korrespondiert und ihm Rechtsrat erteilt. Diese Rechtsdienstleistungen sind zu vergüten.
26 Herrn K. kann nicht vorgeworfen werden, dass er mit der Prüfung der Patentverletzung begonnen hat, obwohl ihm noch nicht alle Informationen über das Konkurrenzprodukt vorlagen, so dass er die Verwirklichung diverser Merkmale der Patentansprüche nicht abschließend beurteilen konnte. Es ist gerade auch Sinn und Zweck der Prüfung einer Patentverletzung herauszufinden, welche weiteren Informationen über die Gestaltung des Verletzungsgegenstandes noch erforderlich sind.
27 Welche „Patente der anzugreifenden Firma W.“ die Klägerin nach Ansicht der Beklagtenseite gemäß Schriftsatz vom 10.04.2017 hätte prüfen sollen, erschließt sich nicht. Zu solchen Patenten ist nichts vorgetragen worden. Es ging ausschließlich um Patente der Beklagten, die möglicherweise durch die W. W. B.V. verletzt worden sein sollen.
28 b) Da die Parteien die Stundensatzhöhe nicht vereinbart haben, schuldet der Auftraggeber gemäß Art. 7:405 Abs. 2 BW die übliche Vergütung. Diese beträgt gemäß dem klägerischen Vortrag 330,00 €. Das Bestreiten der Marktüblichkeit dieser Stundensatzhöhe durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 10.04.2017 ist gemäß § 296 Abs. 1 ZPO nicht zuzulassen, da es unentschuldigt verspätet ist und die Zulassung den Rechtsstreit nach der freien Überzeugung des Gerichts verzögern würde. Dass es sich bei 330,00 € um einen marktüblichen Stundensatz handelt, hat die Klägerin bereits in der Klageschrift unter Beweisantritt vorgetragen. Die Beklagte hat dies innerhalb der Klagerwiderungsfrist gemäß § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO, die am 07.11.2016 abgelaufen ist, nicht bestritten. Da die Höhe unstreitig war, ist auch in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2017 nicht darüber gesprochen worden. Erst mit Schriftsatz vom 10.04.2017 hat der Beklagte die Marktüblichkeit in Abrede gestellt. Eine Entschuldigung für dieses verspätete Verteidigungsmittel hat die Beklagte nicht vorgebracht. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es der Beklagten nicht früher möglich gewesen sein soll, die Marktüblichkeit zu bestreiten. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 10.04.2017 darauf abstellt, dass 330,00 € nicht üblich seien, weil Rechtsanwalt G. „bekanntermaßen“ lediglich mit 240,00 € abrechne, so war dies der Beklagten auch bereits bei Einreichung der Klagerwiderung bekannt, ergibt sich der Stundensatz des Rechtsanwalts (im Übrigen also nicht: Patentanwalts) G. in Höhe von 240,00 € doch aus der mit der Klagerwiderung eingereichten Anlage B 5. Die Zulassung des Verteidigungsmittels würde den Rechtsstreit verzögern, und zwar sowohl nach dem absoluten als auch nach dem relativen Verzögerungsbegriff (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 296 Rn. 22). Eine absolute Verzögerung ist offenkundig, weil bei einer Zulassung des Verteidigungsmittels die Sache nicht entscheidungsreif wäre und nunmehr die von der Klägerin angebotene amtliche Auskunft der niederländischen Patentanwaltskammer (“Orde van Octrooigemachtigden“) eingeholt werden müsste. Denn auch von ausländischen Behörden können im Wege der Rechtshilfe Auskünfte eingeholt werden (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 273 Rn. 8). Es liegt aber auch eine relative Verzögerung vor, weil diese Auskunft parallel zum weiterlaufenden Verfahren gemäß § 358a Nr. 2 ZPO bereits vor fünf Monaten hätte eingeholt werden können, wenn die Beklagte die Stundensatzhöhe bereits in der Klagerwiderung bestritten hätte. Durch die Zurückweisung des Verteidigungsmittels tritt daher keine Überbeschleunigung des Verfahrens ein.
29 3. Der Zinsanspruch folgt aus Art. 6:119a Abs. 2 lit. b), 6:120 Abs. 2 BW. Wann die Beklagte die Rechnungen erhalten hat, ist zwar streitig, darauf kommt es jedoch nicht an. Gemäß Art. 6:119a Abs. 2 lit. b) BW hat nämlich ein Schuldner, der eine Zahlung aus einem Handelsgeschäft schuldet, 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung Zinsen zu zahlen, wenn der Zugang der Rechnung ungewiss ist. Die von der Klägerin beantragten Zinszahlungen sollen jeweils erst nach Ablauf dieser Frist beginnen. Ob ein Schuldnerverzug gemäß Art. 6:81 ff. BW vorlag, ist für den in den in Art. 6:119a, 6:120 BW gesondert geregelten Zinsanspruch unerheblich.
30 4. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten als Verzugsschaden gemäß Art. 6:85, 6:96 Abs. 2 lit. c) BW zu. Die Beklagte befand sich nicht im Schuldnerverzug. Gemäß Art. 6:82 Abs. 1 BW setzt ein Schuldnerverzug den Zugang einer Mahnung voraus, in der dem Schuldner eine Leistungsfrist gesetzt wird. Ein solches Schreiben hat die Klägerin nicht vorgelegt. Insbesondere in den E-Mails gemäß Anlage K 3 ist jeweils keine Fristsetzung enthalten. Gemäß Art. 6:83 lit. a) BW gerät ein Schuldner zwar auch ohne Mahnung in Verzug, wenn ein für die Befriedigung festgelegter (“bepaalde“) Termin verstreicht. Einen Zahlungstermin hatten die Parteien jedoch nicht vertraglich vereinbart. Es hätte hier daher einer ordnungsgemäßen Mahnung bedurft, bevor die Klägerin das Inkassounternehmen einschaltete.
II.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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