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4 U 129/18•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, 2019-12-03, 4 U 129/18
4 U 129/18Supreme Court / Civil Chamber IVDec 3, 2019
1. Der im Rahmen einer Umwandlung eines in den 1950er Jahren errichteten Wohnhauses in Wohnungseigentum u.a. mit der Planung und Beaufsichtigung der Sanierung einer Holzbalkendecke beauftragte Architekt hat bei der Planung darauf zu achten, dass sämtliche Anforderungen an die Schalldämmung sowie die Mindestanforderungen an den Luft- und Trittschallschutz gemäß ein einschlägigen DIN-Normen eingehalten werden.(Rn.46) (Rn.48) 2. Der Architekt haftet dann auf Ersatz der "Sanierungs-Folgekosten", wenn die Schalldämmung diesen Anforderungen nicht genügt. Der Anspruch ist nicht auf Grund eines Vorteilsausgleichs wegen sog. Sowieso-Kosten gemindert. Solche Folgekosten, die auch dann angefallen wären, wenn die Sanierungsplanung des Architekten von vornherein fehlerfrei gewesen wäre, hat der insofern darlegungs- und beweisbelastete Architekt hier nicht darzulegen vermocht.(Rn.48) 3. Muss der teilende Eigentümer wegen Streitigkeiten mit den Wohnungserwerbern über unzureichenden Schallschutz im Ergebnis den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung auf Grund der mangelnden Sanierung der Holzbalkendecke rückabwickeln, ist bei der Frage des Vorteilsausgleichs auf den Zeitpunkt der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags abzustellen.(Rn.50) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 291/19) ist zurückgenommen worden. 5. Dieses Urteil wurde berichtigt durch Beschluss vom 11.12.2019.
Entscheidungsdatum: 2019-12-03
Aktenzeichen: 4 U 129/18
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 Abs 1 BGB, § 280 BGB, § 633 BGB, § 635 BGB
Rechtskraft: ja
Der im Rahmen einer Umwandlung eines in den 1950er Jahren errichteten Wohnhauses in Wohnungseigentum u.a. mit der Planung und Beaufsichtigung der Sanierung einer Holzbalkendecke beauftragte Architekt hat bei der Planung darauf zu achten, dass sämtliche Anforderungen an die Schalldämmung sowie die Mindestanforderungen an den Luft- und Trittschallschutz gemäß ein einschlägigen DIN-Normen eingehalten werden.(Rn.46) (Rn.48)
Der Architekt haftet dann auf Ersatz der "Sanierungs-Folgekosten", wenn die Schalldämmung diesen Anforderungen nicht genügt. Der Anspruch ist nicht auf Grund eines Vorteilsausgleichs wegen sog. Sowieso-Kosten gemindert. Solche Folgekosten, die auch dann angefallen wären, wenn die Sanierungsplanung des Architekten von vornherein fehlerfrei gewesen wäre, hat der insofern darlegungs- und beweisbelastete Architekt hier nicht darzulegen vermocht.(Rn.48)
Muss der teilende Eigentümer wegen Streitigkeiten mit den Wohnungserwerbern über unzureichenden Schallschutz im Ergebnis den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung auf Grund der mangelnden Sanierung der Holzbalkendecke rückabwickeln, ist bei der Frage des Vorteilsausgleichs auf den Zeitpunkt der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags abzustellen.(Rn.50)
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH (VII ZR 291/19) ist zurückgenommen worden.
Dieses Urteil wurde berichtigt durch Beschluss vom 11.12.2019.
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