Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2020-01-16, L 4 AS 186/18

L 4 AS 186/18Social Insurance Court / Division 4Jan 16, 2020

Regest

1. Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ist nach §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 4 S. 2 SGB 10 aufzuheben, soweit der Empfänger im Bewilligungszeitraum Erwerbseinkommen erzielt hat. Die Behörde muss nach §§ 48 Abs. 2, 45 Abs. 4 S. 2 SGB 10 die Aufhebungsentscheidung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen treffen, welche die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen.(Rn.8) 2. Insoweit ist u. a. entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Grundsicherungsträger von der maßgeblichen Gehaltsabrechnung bzw. dem entsprechenden Kontoauszug Kenntnis erlangt hat.(Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 4. Mai 2018, S 38 AS 1810/15, Urteil

Full text

Landessozialgericht Hamburg 4. Senat — L 4 AS 186/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-16

Aktenzeichen: L 4 AS 186/18

ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2020:0116.L4AS186.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 40 SGB 2, § 330 Abs 3 S 1 SGB 3, § 45 Abs 4 S 2 SGB 10, § 48 Abs 4 SGB 10

Orientierungssatz

  1. Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ist nach §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 4 S. 2 SGB 10 aufzuheben, soweit der Empfänger im Bewilligungszeitraum Erwerbseinkommen erzielt hat. Die Behörde muss nach §§ 48 Abs. 2, 45 Abs. 4 S. 2 SGB 10 die Aufhebungsentscheidung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen treffen, welche die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen.(Rn.8)

  2. Insoweit ist u. a. entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Grundsicherungsträger von der maßgeblichen Gehaltsabrechnung bzw. dem entsprechenden Kontoauszug Kenntnis erlangt hat.(Rn.19)

Verfahrensgang

vorgehend SG Hamburg, 4. Mai 2018, S 38 AS 1810/15, Urteil

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.

2 Der Klägerin waren vom Beklagten mit Bescheiden 20. Februar 2012 und 27. Juli 2012 für die Zeit vom 1. März 2012 bis 28. Februar 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) bewilligt worden. Am 15. Oktober 2012 nahm die Klägerin eine bezahlte Beschäftigung auf, worüber sie am 22. Oktober 2012 beim Beklagten einen Anstellungsvertrag vorlegte. Der Beklagte hob daraufhin am 23. Oktober 2012 die Leistungsbewilligung ab 1. November 2012 auf und forderte die Klägerin u.a. auf, die Gehaltsabrechnung für Oktober 2012 und den korrespondierenden Kontoauszug vorzulegen.

3 Ob die Klägerin dieser Aufforderung damals nachkam, ist zwischen den Beteiligten umstritten.

4 Im Juni 2014 wiederholte der Beklagte seine Aufforderung u.a. zur Vorlage der Gehaltsabrechnung und des Kontoauszugs. Die Klägerin gab beide Dokumente am 17. Juli 2014 persönlich bei dem Beklagten ab.

5 Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. August 2014 hob der Beklagte die vorgenannten Bewilligungsbescheide teilweise auf und forderte von der Klägerin insgesamt einen Betrag von 1.175,83 € zurück.

6 Die Klägerin erhob Widerspruch, woraufhin der Beklagte den zu erstattenden Betrag auf 1.057,26 € reduzierte (Widerspruchsbescheid vom 28. April 2015).

7 Am 19. Mai 2015 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.

8 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 4. Mai 2018 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. August in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2015 teilweise aufgehoben, nicht allerdings, soweit er die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für den Monat Oktober 2012 wegen Erwerbseinkommens betraf. Insofern heißt es in den Entscheidungsgründen, die Aufhebung finde ihre rechtliche Grundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Aufhebung stehe nicht § 48 Abs. 4, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen, wonach die Behörde die Aufhebungsentscheidung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen treffen müsse, welche die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigten. Die Jahresfrist habe nicht bereits im Jahr 2012 zu laufen begonnen, denn die Gehaltsabrechnung für Oktober 2012 und der Kontoauszug befänden sich nicht in den Sachakten des Beklagten, und es fehle an konkretem und nachprüfbaren Vortrag der Klägerin, wann und wie sie die Unterlagen beim Beklagten eingereicht habe.

9 Das Urteil ist der Klägerin am 16. Juni 2018 zugestellt worden. Am 16. Juli 2018 hat sie Berufung eingelegt.

10 Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für den Monat Oktober 2012: Sie sei den Bitten des Beklagten bereits im Jahr 2012 nachgekommen und habe damals schon die geforderten Unterlagen vorgelegt. Dass diese nicht zu den Akten gelangt seien, habe sie nicht zu verantworten.

11 die Klägerin beantragt,

12 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 2018 aufzuheben und den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2015 insgesamt aufzuheben.

13 Der Beklagte beantragt,

14 die Berufung zurückzuweisen.

15 Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.

16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.

17 Die Sachakten des Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren und auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklage durfte die Leistungsbewilligung für Oktober 2012 wegen bedarfsdeckenden Einkommens aufheben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.

19 Die Aufhebung vom 12. August 2014 scheitert auch nicht an der Jahresfrist des § 48 Abs. 4, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Diese war im Jahr 2014 noch nicht abgelaufen. Dass der Beklagte bereits 2012 Kenntnis von sämtlichen Tatsachen gehabt habe, welche die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung gerechtfertigt hätten, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Insbesondere ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin damals bereits die geforderte Gehaltsabrechnung und den Kontoauszug beim Beklagten vorgelegt habe. In den Akten finden diese sich erst seit Juli 2014. Die Klägerin mag zwar um korrektes Verhalten bemüht gewesen sein. Ihre Angaben zu den Vorgängen im Jahr 2012 sind jedoch zu vage und unkonkret, als dass sie den sich aus den Akten ergebenden Schein überdecken könnten.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

21 Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben.

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