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L 3 R 117/18•Landessozialgericht Hamburg 3. Senat, 2019-08-20, L 3 R 117/18
L 3 R 117/18Social Insurance Court / Division 3Aug 20, 2019
Ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB 10 nicht zurückgenommen worden, so darf gemäß § 48 Abs. 3 SGB 10 eine neu festzustellende Leistung zugunsten des Betroffenen nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergeben würde. Damit wird die bewilligte Rente solange nicht angepasst, bis sich bei anfänglich rechtmäßiger Bewilligung unter Berücksichtigung der Anpassung eine Erhöhung ergibt.(Rn.39) Verfahrensgang vorgehend SG Hamburg, 2. Mai 2018, S 15 R 1006/13, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2019-08-20
Aktenzeichen: L 3 R 117/18
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2019:0820.L3R117.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 35 SGB 6, § 45 SGB 10, § 48 Abs 3 SGB 10
Ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB 10 nicht zurückgenommen worden, so darf gemäß § 48 Abs. 3 SGB 10 eine neu festzustellende Leistung zugunsten des Betroffenen nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergeben würde. Damit wird die bewilligte Rente solange nicht angepasst, bis sich bei anfänglich rechtmäßiger Bewilligung unter Berücksichtigung der Anpassung eine Erhöhung ergibt.(Rn.39)
Verfahrensgang
vorgehend SG Hamburg, 2. Mai 2018, S 15 R 1006/13, Gerichtsbescheid
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente ab dem 1. Juli 2013 ohne Aussparung von der Rentenerhöhung zum 1.Juli 2013.
2 Der am ... Januar 1946 geborene Kläger bezog für die Zeit ab dem 1. Mai 1999 bis zum 31. Januar 2006 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid vom 6. August 1999).
3 Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Juni 2006 für die Zeit ab 1. Februar 2006 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Der Bruttorentenbetrag betrug 2009 1062,49 €. Hierbei wurde die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Januar 2006 als Anrechnungszeit mit 6,9146 Entgeltpunkten wegen Bezuges einer Rente berücksichtigt.
4 Im Jahr 2009 überprüfte die Beklagte von Amts wegen den Rentenanspruch des Klägers und kam zu dem Ergebnis, dass Rentenbezugszeiten für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Januar 2006 im Bescheid vom 15. Juni 2006 irrtümlich als Anrechnungszeiten anerkannt worden waren.
5 Nach erfolgter Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2009 die Altersrente für behinderte Menschen neu fest. Die persönlichen Entgeltpunkte des Klägers würden nunmehr 30,1294 und die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) 8,0330 bei einem Rentenfaktor von 1,0 betragen. Die Neuberechnung führe zu keiner Veränderung des Zahlbetrages. Jedoch werde die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Januar 2006 nicht mehr als Anrechnungszeit berücksichtigt. Der Rentenbescheid vom 15.Juni 2006 sei rechtswidrig. In diesen Fällen schreibe § 48 Abs. 3 SGB X zwingend vor, dass die Rente auszusparen sei. Das bedeute, dass bei künftigen Neuberechnungen und Rentenanpassungen die sich aus den beiliegenden Berechnungen ergebenden Merkmale zugrunde gelegt würden. Ob die Rente deshalb künftig nicht oder nicht in voller Höhe angepasst werde, könne der Kläger der Mitteilung über die Rentenanpassung entnehmen.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen einen Bescheid vom 8. März 2004 zurück, in welchem die Beklagte den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung von der Rente des Klägers nach einer gesetzlichen Neuregelung ab dem 1. April 2004 einbehalten hatte. Die Bescheidung erfolgte nach Abschluss von Musterprozessen.
7 Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er eine Mitteilung über die Anpassung der Rente erhalten habe, aus der sich ergebe, dass die Rente tatsächlich nicht erhöht werde. Der zu Grunde liegende Bescheid sei ihm jedoch nicht zugegangen. Er beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
8 Am 16. Juni 2009 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Lübeck (Aktenzeichen S 18 R 350/09) und wandte sich zunächst gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009 und später auch gegen die Nichtanhebung seiner Rente ab dem 1. Juni 2009.
9 Mit Schreiben vom 12. August 2009 erhielt der Kläger eine Rentenanpassungsmitteilung für die Zeit ab 1. Juli 2009. Unter Verweis auf den Bescheid vom 7. April 2009 erfolgte eine Aussparung der Erhöhung.
10 Am 10. September 2009 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Zweitschrift des Bescheides vom 7. April 2009. Dieser stellte am 18. November 2011 einen Neufeststellungsantrag im Hinblick auf diesen Bescheid.
11 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. April 2009 zurück und führte zur Begründung an, dass die Voraussetzungen für eine Aussparung gemäß § 48 Sozialgesetzbuch-Zehntes Buch (SGB X) vorgelegen haben.
12 Mit weiterem Bescheid vom 2. März 2012 lehnte die Beklagte den Neufeststellungsantrag des Klägers für den Bescheid vom 7. April 2009 ab.
13 Das Sozialgericht Lübeck trennte das Verfahren, welches sich gegen den Bescheid vom 7. April 2009 richtete, vom ursprünglichen Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 18 R 350/09 ab. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 48 KR 752/11 erfasst.
14 Zwischenzeitlich wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2012 auch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. März 2012 (Ablehnung, den Bescheid vom 7. April 2009 im Rahmen des Neufeststellungsantrages des Klägers zurückzunehmen) als unbegründet zurück. Die Beklagte erläuterte, warum die mit Bescheid vom 15. Juni 2006 zuerkannte Rente teilweise rechtswidrig gewesen sei. Es sei für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis 31. Januar 2006 eine Anrechnungszeit wegen Zurechnung des Bezuges einer Rente berücksichtigt worden. Gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI könne eine Anrechnungszeit nur festgesetzt werden, soweit sie auch als Zurechnungszeiten in der Rente berücksichtigt gewesen sei. Dies sei jedoch nur für den Zeitraum vom Leistungsfall (25. September 1998) bis zum 30. September 2002 der Fall gewesen. Insoweit sei es rechtlich zutreffend gewesen, die Rechtswidrigkeit festzustellen und künftige Rentenerhöhungen gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X auszusparen. Nach einem Hinweis des Sozialgericht Lübeck sei dieser Bescheid nicht Gegenstand des laufenden Klageverfahrens (S 18 R 350/09 R) geworden.
15 Das Sozialgericht Lübeck wies mit Gerichtsbescheid vom 18. Oktober 2011 die gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2009 gerichtete Klage (S 18 R 350/09 R) unter Verweis auf die gesetzliche Neuregelung ab. Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 wurde auch die gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2011 gerichtete Klage vom Sozialgericht Lübeck abgewiesen (S 48 R 752/11).
16 Mit Bescheid vom 1. Juli 2013 teilte der Rentenservice der Beklagten dem Kläger mit, dass zum 1. Juli 2013 die Renten angepasst würden. Bei dem Kläger würde sich die Höhe der monatlichen Rente jedoch nicht ändern, weil die anpassungsfähige monatliche Rente nach der Rentenanpassung nicht höher sei als der bisher mitgeteilte Betrag. Der bisher mitgeteilte Betrag sei vorerst weiterhin maßgebend.
17 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 22. Juli 2013 Widerspruch. Obwohl in der Nachricht zur Rentenanpassung per 1. Juli 2013 erhebliche Erhöhungen genannt werden würden, belasse es die Beklagte bei seiner Rente beim gleichen Betrag wie im Vorjahr.
18 Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aufgrund der Neuberechnung der Rente mit Bescheid vom 7. April 2009 sei die Rente ab dem 1. Juni 2009 unter Beachtung von § 48 Abs. 3 SGB X mit Aussparung zu leisten. Die Aussparung sei zwingend vorgeschrieben. Wenn eine Aussparung nach § 48 SGB X vorzunehmen sei, so sei der Bruttorentenbetrag, der entweder bisher fehlerhaft zugestanden worden sei oder dem ein rechtswidriger Nichtleistungsbescheid zugrunde liege, solange Grundlage für den weiterhin zu zahlenden Rentenbetrag, bis der rechtmäßig zustehende Bruttorentenbetrag beziehungsweise der Bruttorentenbetrag, der ohne den rechtswidrigen Nichtleistungsbescheid zustünde, den bisher zugestandenen fehlerhaften Bruttorentenbetrag infolge künftiger Erhöhung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2 SGB X übersteige. Eine Erhöhung der Rente zum 1. Juli 2013 habe aus diesen Gründen nicht erfolgen können.
19 Daraufhin hat der Kläger am 8. Oktober 2013 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt hat. Zur Begründung seiner Klage hat er sich auf sein Widerspruchsschreiben vom 22. Juli 2013 bezogen. Zudem hat der Kläger eine Mitteilung der Bundesregierung vom 7. Juni 2013 über die Erhöhung der Renten zum 1. Juli 2013 beigefügt.
20 Mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2018 hat das Sozialgericht unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten zur Aussparung die Klage abgewiesen und weiter ausgeführt, dass die anzupassende Rente ab dem 1. Juni 2013 nicht höher gewesen sei als die gewährte Rente mit 1062,59 €. Bei persönlichen Entgeltpunkten i.H.v. 30,1294 und einem Rentenfaktor von 1,0 sowie dem aktuellen Rentenwert zum 1. Juli 2013 von 28,14 € ergebe sich ein Monatsteilbetrag von 847,94 €. Zusammen mit den Entgeltpunkten Ost in Höhe von 8,0330, einem Rentenfaktor von 1,0 und dem aktuellen Rentenwert Ost zum 1. Juli 2013 von 25,74 € ergebe sich ein Monatsbetrag in Höhe von 206,77 €. Aus den addierten Monatsteilbeträgen ergebe sich eine Rente nach Anpassung von 1054,61 € und mithin ein Betrag, der hinter 1062,49 € zurückbleibe.
21 Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen und eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung angefügt.
22 Der Kläger hat am 28. Mai 2018 Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 4. Mai 2018 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegt. Es habe keine Prüfung stattgefunden, warum die Anrechnungszeiten rechtswidrig gewesen sein sollten.
23 Am 25. Juni 2018 hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend sei. Die Berufung sei tatsächlich nicht zulassungsbedürftig und aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung könne nach wie vor Berufung eingelegt werden.
24 Der Kläger hat mit Schreiben vom 17. September 2018 klargestellt, dass Berufung eingelegt werden soll.
25 Mit Beschluss vom 24. September 2018 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
26 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, die Beklagte solle auch verurteilt werden, Anlass und Gründe für die Entscheidung wörtlich und allgemeinverständlich zu nennen.
27 Der Kläger beantragt,
28 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Mai 2018 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten am 1. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2013 dahingehend abzuändern, dass dem Kläger ab 1. Juli 2013 unter Berücksichtigung der Rentenanpassung eine höhere Rente ohne Aussparung gewährt wird.
29 Die Beklagte beantragt,
30 die Berufung zurückzuweisen.
31 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
32 Mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 hat der Senat das Berufungsverfahren auf den Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
33 Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden.
34 Die statthafte, insbesondere form- und fristgerechte Berufung ist zulässig. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Mai 2018 war kraft Gesetzes zulässig und bedarf daher keiner Zulassung. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden. Dies setzt allerdings eine zulassungsbedürftige Berufung voraus, an der es vorliegend fehlt. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Das gilt gemäß Satz 2 nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. So liegt der Fall hier. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist kraft Gesetzes (§ 143 SGG) zulässig, weil eine wiederkehrende oder laufende Leistungen für die Dauer von mehr als einem Jahr im Streit steht. Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente ohne Aussparung für die Zeit ab 1. Juli 2013.
35 Die Berufungsfrist ist gewahrt. Der Kläger hat zwar erst am 17. September 2018 Berufung eingelegt, nachdem er zuvor innerhalb der Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde erhoben hatte. Der Kläger konnte aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides jedoch noch innerhalb der Jahresfrist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG zulässig Berufung gegen den am 4. Mai 2018 zugestellten Gerichtsbescheid einlegen.
36 Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der zum 1. Juli 2013 wirksamen Rentenanpassung. Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2018 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig.
37 Streitgegenstand des Verfahrens ist allein der Rentenanpassungsbescheid vom 1. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2013, nicht jedoch der Bescheid über die Aussparung vom 7. April 2009, der nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Lübeck (Urteil vom 17. Dezember 2013 – S 48 R 752/11) bestandskräftig geworden ist. Den auf Aufhebung gerichteten Neufeststellungsantrag des Klägers hat die Beklagte mit Bescheid vom 18. November und Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2012 abgelehnt. Diese Bescheide sind ebenfalls bestandskräftig geworden.
38 Das Sozialgericht hat zutreffend im angefochtenen Gerichtsbescheid dargelegt, dass unter der Berücksichtigung der von der Beklagten festgestellten Aussparung kein Anspruch auf eine höhere Rente ab dem 1. Juli 2013 bestand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 2. Mai 2018 verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Bei der Umsetzung der Rentenanpassung war von der Beklagten die durch den bestandkräftigen Bescheid vom 7. April 2009 festgestellte Aussparung zwingend zu beachten mit der Folge, dass — wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt — keine höhere Rente geleistet werden kann.
39 Gemäß § 48 Abs. 3 SGB X darf eine neu festzustellende Leistung zugunsten des Betroffenen nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergeben würde, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 9. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2012 bestandkräftig festgestellt, dass der ursprüngliche Bescheid vom 15. Juni 2006, mit dem die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Februar 2006 eine Altersrente gewährt hat, teilweise rechtswidrig gewesen ist. Aufgrund des Ablaufs der Zweijahresfrist (§ 45 Abs. 3 SGB X) war eine Rücknahme auch mit Wirkung für die Zukunft nicht möglich, weshalb die Beklagte die Aussparung gemäß § 48 Abs. 3 SGB X festgestellt hat. Das bedeutet, dass die Rente solange nicht angepasst wird, bis sich bei anfänglich rechtmäßiger Bewilligung unter Berücksichtigung der Anpassung eine Erhöhung ergibt. Wie vom Sozialgericht dargelegt, ist das nicht der Fall gewesen. Wenn dem Kläger von Anfang an die Rente in rechtmäßiger Höhe zuerkannt worden wäre, wäre die Rente auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Rentenanpassungen ab dem 1. Juli 2013 niedriger gewesen als der Betrag, der mit Bescheid vom 15. Juni 2006 festgestellt worden ist.
40 Wie bereits dargelegt, ist nicht Streitgegenstand des Verfahrens ob der Bescheid vom 7. April 2009 rechtmäßig gewesen ist. Dieser Bescheid ist bereits in einem gerichtlichen Verfahren überprüft worden und nach rechtskräftigem Abschluss mit Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Dezember 2013 bestandskräftig geworden (S 48 R 752/11). Eine Überprüfung in dem vorliegenden Fall ist deshalb nicht möglich.
41 Nach Auffassung des Senats bestehen jedoch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aussparung. Der Bescheid vom 16. Juni 2006 war insoweit rechtswidrig als Anrechnungszeiten für die gesamte Bezugsdauer der zuvor gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt worden sind. Das entsprach jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben zum damals gültigen Recht unter Anwendung der einschlägigen Übergangsregelungen.
42 Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 6 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) sind Anrechnungszeiten für eine Rente Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Die Voraussetzungen einer Zurechnungszeit ergeben sich aus § 59 SGB VI. Gemäß Absatz 1 dieser Norm ist Zurechnungszeit die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Absatz 1 regelt den Beginn der Zurechnungszeit, die nach Nr. 1 bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung beginnt. Die Zurechnungszeit der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 6. August 1999 wurde bei einem Leistungsfall vom 25. September 1998 noch altem Recht festgestellt (§ 59 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung). Danach galt die sog. Drittelanrechnung der zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr liegenden Zeiten, so dass maximal 20 Monate hätten als Zurechnungszeit bzw. Anrechnungszeit hätten berücksichtigt werden dürfen. Das bedeutet, dass bis zum 55. Lebensjahr (4. Januar 2001) die Rentenbezugszeiten vollständig und für die Folgezeit bis zum 60. Lebensjahr nur noch für weitere 20 Monate zu berücksichtigen waren. Denn nach dem Wortlaut von § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI ist auf die Zeiten abzustellen, die in der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente als Zurechnungszeit — nach dem für die Rente geltenden Recht — festgestellt worden sind. Nichts anderes folgt aus dem Übergangsrecht (§ 300 SGB VI). Soweit der Leistungsfall wie hier vor dem 1. Januar 2001 liegt, gilt noch das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Recht.
43 Wie von der Beklagten zutreffend berechnet, hätte bei ordnungsgemäßer Anwendung des nach der Übergangsregelung anzuwendenden alten Rechts lediglich der Zeitraum vom Beginn des Leistungsfalls, also vom 25. September 1998 bis zum 30. September 2002 (als Anrechnungszeit ohne Rentenbezug für die Zeit vom 25. September 1998 bis zum 30. April 1999 und anschließend als Anrechnungszeit des Rentenbezuges mit Zurechnungszeit) berücksichtigt werden dürfen. Die Beklagte war also berechtigt, für die zu Unrecht mit Bescheid vom 16. Juni 2006 festgestellte Anrechnungszeit im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Januar 2006 eine Aussparung festzustellen.
44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
45 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 160 SGG).
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