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324 O 127/19•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2019-04-03, 324 O 127/19
324 O 127/19Cantonal CourtApr 3, 2019
Die angegriffenen Textpassagen, die sich mit dem "Preisnachlass" und den Folgen für die Mieter befassen, sind zulässig. Der Leser der Textpassagen erfährt, dass die Käufer der Wohnung eine Zahlung leisten müssen, welche als Darlehen bezeichnet wird und dem Käufer im Gegenzug hierfür ein Ertrag von 5 % auf den Kaufpreis garantiert wird. Die Wertung, dass dies einen Preisnachlass bedeutet, ist im Hinblick auf dieses Renditeversprechen zulässig.(Rn.4) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 31. Mai 2019, 7 W 41/19, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-03
Aktenzeichen: 324 O 127/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0403.324O127.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die angegriffenen Textpassagen, die sich mit dem "Preisnachlass" und den Folgen für die Mieter befassen, sind zulässig. Der Leser der Textpassagen erfährt, dass die Käufer der Wohnung eine Zahlung leisten müssen, welche als Darlehen bezeichnet wird und dem Käufer im Gegenzug hierfür ein Ertrag von 5 % auf den Kaufpreis garantiert wird. Die Wertung, dass dies einen Preisnachlass bedeutet, ist im Hinblick auf dieses Renditeversprechen zulässig.(Rn.4)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 31. Mai 2019, 7 W 41/19, Beschluss
I. I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
untersagt,
„Es dauerte etwa drei Jahre, bis B. M.s Vermieter bemerkte, dass er mit der Wohnungsmiete gerade einmal die laufenden Kosten decken konnte. Von Ertrag keine Spur. 'Als er die real gezahlte Miete sah, wollte er schnell verkaufen', erinnert sich M., der Mieter.
So habe es ihm sein Vermieter, ein Israeli, erzählt. Der sei gelockt worden von einem Versprechen über einen fünfprozentigen Ertrag, der drei Jahre auf sein Konto fließen sollte. Eine Vereinbarung, die in diesem und anderen der B.er Zeitung vorliegenden Fällen wohl zu den fragwürdigsten Komponenten in einem ganzen Paket von Versprechungen und Dienstleistungen gehört.
Die Unternehmensgruppe B. A. lockt so vor allem Kleinanleger in Israel an, die ihr Geld in Eigentumswohnungen in B. investieren wollen. Wie diese Strategie funktioniert und was das für die Mieter bedeutet, rekonstruiert eine gemeinsame Recherche der B.er Zeitung und des Rundfunks B.- B..“
bzw. durch die Berichterstattung
„Es dauerte etwa drei Jahre, bis B. M.s Vermieter bemerkte, dass er mit der Wohnungsmiete gerade einmal die laufenden Kosten decken konnte. Von Ertrag keine Spur. 'Als er die real gezahlte Miete sah, wollte er schnell verkaufen', erinnert sich M., der Mieter.
So habe es ihm sein Vermieter, ein Israeli, erzählt. Der sei gelockt worden von einem Versprechen über einen fünfprozentigen Ertrag, der drei Jahre auf sein Konto fließen sollte. Eine Vereinbarung, die in diesem und anderen der B.er Zeitung vorliegenden Fällen wohl zu den fragwürdigsten Komponenten in einem ganzen Paket von Versprechungen und Dienstleistungen gehört.
Zielgruppe von B. A. sind vor allem Kleinanleger in Israel, die ihr Geld in Eigentumswohnungen in B. investieren wollen. Wie diese Strategie funktioniert und was das für die Mieter bedeutet, rekonstruiert diese gemeinsame Recherche von B.er K. und dem Rundfunk B.- B..“
den Eindruck zu erwecken, dass B. M.s Vermieter die Höhe der Miete bei Vertragsabschluss nicht gekannt habe;
„Wenn man Mieter wie B. M. fragt, wie die Unternehmensgruppe aus seiner Sicht einen so hohen Ertrag erwirtschaften kann, dann mutmaßt er Folgendes: ,Es ist zu spüren, dass Reparaturen und Erhaltung deutlich zurückgingen im Vergleich zu früher.'
Ein anderer Mieter zeigt später in seiner Wohnung einen riesigen Schimmelfleck an der Decke, der dort wächst. Auch Blogs wie 'Wem gehört ' M. oder ,' R. berichteten über Vernachlässigungen. Es kursieren Geschichten von Mietern, die zum Auszug überredet wurden.“
bzw.
durch die Berichterstattung
„Wenn man Mieter wie B. M. fragt, wie die Unternehmensgruppe aus seiner Sicht einen so hohen Ertrag erwirtschaften kann, mutmaßt er: ,Es ist zu spüren, dass Reparaturen und Erhaltung deutlich zurückgingen im Vergleich zu früher.'
Ein anderer Mieter zeigt später in seiner Wohnung einen riesigen Schimmelfleck an der Decke. Auch Blogs wie 'Wem gehört ' M. oder ,' R. berichteten über Vernachlässigungen; es kursieren Geschichten von Mietern, die zum Auszug überredet wurden.“
den Eindruck zu erwecken, dass der Schimmelfleck trotz Kenntnis der Hausverwaltung nicht beseitigt worden sei;
wie geschehen jeweils am 18.02.2019 auf www.b.-z..de unter der Überschrift „D. v. S.“ unter der URL https://s..b.-z..de/...
bzw.
auf www.b.-k..de unter der Überschrift „M. B. Wie mit unseren Wohnungen Millionengeschäfte gemacht werden“ unter der URL .https://www.b.-k..de/....
II. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens haben die Parteien jeweils die Hälfte zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
1 Der Antrag ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Die Kammer hält insoweit an ihrem telefonisch am 27.03.2019 geäußerten Bedenken fest.
2 Hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Äußerungen steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch wegen der rechtswidrigen Verletzung ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu.
3 Soweit die Kammer hier dem Antrag – unter Berücksichtigung von § 938 ZPO – stattgegeben hat, wird der in Rede stehende Eindruck erweckt. Die Antragstellerin hat die Unwahrheit glaubhaft gemacht. Bereits das Vorbringen in der Antragsschrift war ausreichend.
4 Der weitergehende Antrag ist allerdings zurückzuweisen. Die angegriffenen Textpassagen, die sich mit dem „Preisnachlass“ und den Folgen für die B.er Mieter befassen, sind zulässig verbreitet worden. Der Leser erfährt, dass die Käufer der Wohnung eine Zahlung leisten müssen, welches nach Auskunft der Antragstellerin bzw. „ B. A.“ als Darlehen bezeichnet wird. Der Rezipient erfährt weiterhin, dass dem Käufer im Gegenzug hierfür ein Ertrag von 5 % auf den Kaufpreis garantiert wird. Die Wertung der Antragsgegnerin, dass dies einen Preisnachlass bedeute, ist im Hinblick auf dieses Renditeversprechen zulässig. Sie bewertet auch in zulässiger Weise, dass hierdurch die Mieter der Wohnung, die ein Vorkaufsrecht haben, benachteiligt werden, da diesen eine solche Option einer Darlehensgewährung nicht eingeräumt wird.
5 Hinsichtlich der weiteren angegriffenen Äußerungen wendet sich die Antragstellerin offensichtlich gegen das Verständnis, dass der Eindruck erweckt werde, „K.s Klient“ habe 11.000 Euro sowie zusätzlich „50 Prozent des Preises innerhalb von 45 Tagen“ zahlen müssen. Eine hinreichende Glaubhaftmachung zur Unwahrheit liegt nicht vor, da die erwähnten 11.000 Euro sich nicht auf das Modell von B. A. beziehen muss, sondern es könnten beispielsweise auch Erwerbsnebenkosten sein.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
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