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315 O 282/18•LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2018-09-10, 315 O 282/18
315 O 282/18Cantonal CourtSep 10, 2018
Eine Wirtschaftsauskunftei darf sich hinsichtlich nach der Datenschutzgrundverordnung (EUV 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) zu erteilender Auskünfte nicht dahingehend zu äußern, dass die Auskunft - beispielsweise eine Bonitätsauskunft - für die Weitergabe an Dritte ungeeignet sei. Eine solche Aussage ist irreführend, wenn die Auskunft für die Weitergabe an Dritte geeignet ist und es allein die Sache einer anfragenden Person ist zu entscheiden, welche Daten sie Dritten, wie beispielsweise einem zukünftigen Vermieter, zur Verfügung stellt.(Rn.1)
Entscheidungsdatum: 2018-09-10
Aktenzeichen: 315 O 282/18
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0910.315O282.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 15 Abs 4 EUV 2016/679, § 3 Abs 1 UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG
Rechtskraft: ja
Eine Wirtschaftsauskunftei darf sich hinsichtlich nach der Datenschutzgrundverordnung (EUV 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) zu erteilender Auskünfte nicht dahingehend zu äußern, dass die Auskunft - beispielsweise eine Bonitätsauskunft - für die Weitergabe an Dritte ungeeignet sei. Eine solche Aussage ist irreführend, wenn die Auskunft für die Weitergabe an Dritte geeignet ist und es allein die Sache einer anfragenden Person ist zu entscheiden, welche Daten sie Dritten, wie beispielsweise einem zukünftigen Vermieter, zur Verfügung stellt.(Rn.1)
I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,
verboten,
im geschäftlichen Verkehr
bezogen auf von ihr nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu erteilende Auskünfte sich wie folgt zu äußern:
„Die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist für die Weitergabe an Dritte ungeeignet."
wenn dies geschieht wie aus der Anlage Ast. 9 (Anlage zum Beschluss ersichtlich.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 4/5 und die Antragstellerin zu 1/5 nach einem Streitwert in Höhe von € 20.000,--.
1 Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin folgt aus den §§ 8, 3, 5 UWG. Die Verwendung der streitgegenständlichen Aussage ist irreführend, weil die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO - anders als die Antragsgegnerin es ausführt - für die Weitergabe an Dritte geeignet ist. Es ist allein die Sache der anfragenden Person, zu entscheiden, welche Daten sie einem Dritten - beispielsweise einem zukünftigen Vermieter - zur Verfügung stellt. Die Antragsgegnerin mag ein anderes Auskunftsformat für geeigneter halten. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Geeignetheit der Auskunft auch für die Weitergabe an Dritte. Die streitgegenständliche Aussage suggeriert den angesprochenen Verbrauchern im konkreten Kontext, dass der Anfragende die Auskunft gemäß Art. 15 DS-GVO nicht an Dritte weiterleiten könne. Dies entspricht aber nicht den Tatsachen.
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