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336 O 196/17•LG Hamburg 36. Zivilkammer, 2018-04-18, 336 O 196/17
336 O 196/17Cantonal CourtApr 18, 2018
1. Da bei Hundebissverletzungen im Handbereich und im Bereich des handgelenksnahen Unterarms aufgrund des dünnen Weichteilmantels im Bereich des Handgelenks und der anzunehmenden Krafteinwirkung beim Biss von 50 - 100 kg/cm² ein erhebliches Risiko für Verletzungen der Gelenkstrukturen inkl. der beteiligten knöchernen Strukturen besteht, ist es geboten, bei der Behandlung eine Röntgenaufnahme anzufertigen.(Rn.21) 2. Dass eine Röntgenaufnahme unterlassen wurde, kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein, wobei für die Annahme des Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsbeeinträchtigung wegen der Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler ausreicht, dass der Fehler grundsätzlich geeignet ist, eine Gesundheitsbeeinträchtigung der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen.(Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2018-04-18
Aktenzeichen: 336 O 196/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0418.336O196.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 249 BGB, § 253 Abs 2 BGB, § 280 BGB, §§ 611ff BGB, § 630h Abs 5 S 1 BGB ... mehr
Rechtskraft: ja
Da bei Hundebissverletzungen im Handbereich und im Bereich des handgelenksnahen Unterarms aufgrund des dünnen Weichteilmantels im Bereich des Handgelenks und der anzunehmenden Krafteinwirkung beim Biss von 50 - 100 kg/cm² ein erhebliches Risiko für Verletzungen der Gelenkstrukturen inkl. der beteiligten knöchernen Strukturen besteht, ist es geboten, bei der Behandlung eine Röntgenaufnahme anzufertigen.(Rn.21)
Dass eine Röntgenaufnahme unterlassen wurde, kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein, wobei für die Annahme des Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsbeeinträchtigung wegen der Beweislastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler ausreicht, dass der Fehler grundsätzlich geeignet ist, eine Gesundheitsbeeinträchtigung der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen.(Rn.22)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von € 15.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 433,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden, der diesem aufgrund der fehlerhaften Behandlung am 21. Februar 2013 zukünftig entstehen wird, sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers folgen und die auf der fehlerhaften Behandlung am 21. Februar 2013 beruhen, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.613,16 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz immaterieller und materieller Schäden in Anspruch und wirft ihr ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen im Zusammenhang mit der Versorgung einer Hundebissverletzung in der Notaufnahme der A. Klinik (AK) A. vor.
2 Der im Jahre 1965 geborene Kläger wurde am Nachmittag des 21. Februar 2013 von seinem eigenen Hund in die rechte Hand und das rechte Handgelenk gebissen, nachdem er versucht hatte, seinen Hund vom Hund des Nachbarn fernzuhalten. Der Kläger begab sich daraufhin in die Zentrale Notaufnahme der AK A.. Dort schilderte er den Zwischenfall und zudem – zutreffend –, dass er im Jahre 2006 eine Nieren- und Pankreastransplantation erhalten habe und deswegen Immunsuppressiva einnehme sowie dass er Marcumar einnehme. Der behandelnde Arzt untersuchte die Verletzung und dokumentierte als Befund multiple unterschiedlich lange und tiefe Bisswunden an der dorsalen Seite der rechten Hand und des Handgelenks, die Beweglichkeit des rechten Handgelenks war frei, Durchblutung, Motorik und Sensibilität wurden als intakt befundet. Der Arzt legte einen Polyhexamid-Verband an, erfragte den Status des Tetanusschutzes beim Patienten und der Tollwutimpfung beim Hund (beides vorhanden) und verordnete eine orale Antibiose mit 500 mg Cefuroxim 2x täglich. Ferner empfahl er dem Kläger, sich bei Auftreten von Entzündungszeichen (Rötung, Pochen, Eiterung) beim niedergelassenen Arzt vorzustellen sowie die Antibiose fortzusetzen. Eine Röntgenuntersuchung wurde nicht durchgeführt. Nach der ambulanten Versorgung wurde der Kläger wieder nach Hause entlassen (vgl. im Einzelnen: Arztbrief in K 1).
3 Am nächsten Tag, also am 22. Februar 2013, suchte der Kläger seinen Hausarzt auf, den Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie Herrn Dr. P.. Dieser veranlasste umgehend eine Vorstellung im A1 D. H.. Dort wurde der Kläger zunächst vom 22. Februar bis 3. März 2013 stationär behandelt. Im Bericht des D.s heißt es, dass die Vorstellung des Klägers dort bei zunehmender Schwellung und Schmerzen im Bereich der rechten Hand erfolgt sei. Bei der Röntgenuntersuchung des Handgelenks zeigte sich eine Aussprengung von Radiuskortikalis an der dorsalen Metaphyse. Noch am 22. März 2013 wurde ein operatives großflächiges Wunddebridement durchgeführt, vgl. im Einzelnen den Operationsbericht in Anlage K 3. Am 24. und 26. Februar wurden weitere operative Wundrevisionen durchgeführt, u.a. zwecks Auswechselns von eingebrachten PMMA-Antibiotikaketten und temporärer Weichteildeckung mit Epigard. Am 3. März 2013 wurde der Kläger zunächst nach Hause entlassen. Am 5. März 2013 wurde er – wie zuvor geplant – wieder im D. aufgenommen. Dort wurde der entstandene Weichteildefekt über dem streckseitig distalen Unterarm und der Mittelhand mit einem Radialislappen gedeckt, vgl. im Einzelnen den Operationsbericht in Anlage K 5. Am 10. März 2013 konnte der Kläger mit liegender Gipsschiene, weitgehend reizlosen Wundverhältnissen und gut durchblutetem Lappen nach Hause entlassen werden.
4 Der Kläger hält die Behandlung in der AK A. für unzureichend und veranlasste über seine Krankenkasse eine Begutachtung durch den MDK. Der vom MDK beauftragte Gutachter, Herr Dr. R. Z., kam in seinem Gutachten vom 30.12.2013 u.a. zu dem Ergebnis, dass die Anfertigung einer Röntgenaufnahme obligat gewesen sei. Ob bei sachgerechter Behandlung der Infekt in der Hand ausgeblieben wäre, könne aber nicht mit hinreichender Sicherheit belegt werden (im Einzelnen: Anlage B 1).
5 Der Kläger erhebt Behandlungsfehlervorwürfe mit folgenden Behauptungen:
6 Eine Röntgenuntersuchung habe bereits in der AK A. durchgeführt werden müssen. Eine solche habe ihm unter Aufklärungsgesichtspunkten wenigstens angeboten werden müssen, er hätte sich dann auch dafür entschieden. Ferner sei ihm mit Cefuroxim in Tablettenform ein letztlich wirkungsloses Antibiotikum verordnet worden, was er aber – selbstverständlich – wie empfohlen auch genommen habe. Ein Antibiotikum habe ihm zudem nicht bloß oral, sondern i.v. gegeben werden müssen. Daher sei es auch geboten gewesen, ihn stationär aufzunehmen; Letzteres auch, um die gebotene kurzfristige Wundkontrolle zu gewährleisten. Bei sachgerechter Behandlung wären die Operation vom 22. Februar 2013 sowie die Folgeoperationen im D. zu vermeiden gewesen. Die Wundheilung sei tatsächlich sehr zeitaufwändig und kompliziert gewesen, er habe viele Schmerzen erlitten und Arzttermine wahrnehmen müssen. Die verletzte rechte Hand sei zudem in ihrer Gebrauchsfähigkeit auf Dauer gemindert, bei Belastung würden sich die Schmerzen verstärken. Es komme zu Schwellungen, weswegen er dann einen Dekompressionshandschuh tragen müsse. Mit Verschlimmerungen und einer erneuten Operationsnotwendigkeit müsse jederzeit gerechnet werden. Ferner könnten die Narben in Zukunft zu Beschwerden führen und eine Behandlungsbedürftigkeit nach sich ziehen. All diese Beeinträchtigungen wären ihm bei sachgerechter Behandlung in der AK A. erspart geblieben. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld i.H.v. € 15.000,-- für angemessen.
7 Ferner seien ihm fehlerbedingt materielle Schäden i.H.v. € 1.033,40 entstanden: Wegen der Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand habe er seine Tochter nicht in den Kindergarten bringen und von dort abholen können, hieraus errechne sich ein Schaden von € 450,--. Zudem seien ihm wegen 22 Behandlungen zur Lymphdrainage Kosten i.H.v. € 390,-- entstanden. Für die Krankenhausaufenthalte sei ein Zuzahlungsbetrag i.H.v. € 160,-- angefallen, für die Anforderung der Behandlungsunterlagen des D.s seien Kosten i.H.v. € 33,40 entstanden. Schließlich verlangt der Kläger die Erstattung einer 1,8fachen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühr, berechnet nach einem Gegenstandswert i.H.v. € 20.000,--, nebst Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer.
8 Der Kläger beantragt:
9 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 2. Die Beklagte wird verurteilt € 1.033,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Schadensersatz zu zahlen.
11 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden, der diesem aus Anlass der Behandlung im Jahre 2013 zukünftig entstehen wird sowie solche zukünftigen immateriellen Schäden, die aus einer heute nicht absehbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers folgen und die auf der streitgegenständlichen Behandlung der Beklagten beruhen, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder andere Dritte übergegangen sind.
12 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger seine außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 1.613,16 zu erstatten.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte nimmt Behandlungsfehler in Abrede. Die Untersuchung am 21. Februar 2013 habe keinerlei Hinweis auf eine knöcherne Beteiligung bei der Verletzung ergeben. Weitergehende Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen als die durchgeführten seien nicht geboten gewesen, eine Röntgenuntersuchung sei zudem auch im Hinblick auf die Vermeidung unnötiger Strahlenbelastung nicht durchzuführen gewesen. Die Beklagte nimmt auch die Kausalität etwaiger Behandlungsfehler für die geltend gemachten Schäden in Abrede. Bei der raschen Infektionsentwicklung habe es sich um einen schicksalhaften Verlauf gehandelt, der auch bei stationärer Aufnahme schon am 21. Februar 2013 höchstwahrscheinlich nicht zu verhindern gewesen wäre.
16 Die Beklagte tritt den geltend gemachten Schäden auch der Höhe nach entgegen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Hundebiss und die hierdurch entstandene Verletzung behandlungsfehlerunabhängig eingetreten seien. Der Vortrag zu den materiellen Schäden sei nicht schlüssig, im Übrigen handele es sich zumindest teilweise um Sowiesokosten. Auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren fehle es an schlüssigem Vortrag des Klägers, wobei eine 1,8fache Gebühr auch überhöht sei. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, die Schadensentwicklung sei abgeschlossen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
18 Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 15. September 2016 (Bl. 60 ff. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. J. D. (Gutachten vom 8. März 2017, Bl. 84 - 104 d.A.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. März 2018 hat die Kammer den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens persönlich angehört. Zudem hat die Kammer den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Parteianhörung wird auf das o.g. schriftliche Gutachten und das Sitzungsprotokoll vom 14. März 2018 (Bl. 166 - 180 c d.A.) verwiesen.
19 Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache weitgehend Erfolg.
I.
20 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. € 15.000,-- gegen die Beklagte aus §§ 611 ff., 280, 253 Abs. 2 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die ärztliche Versorgung des Klägers in der Notaufnahme der AK A. am 21. Februar 2013 nicht dem anzulegenden fachmedizinischen Standard entsprochen hat, mithin behandlungsfehlerhaft war und dass beim Kläger fehlerbedingt mehrere Revisionsoperationen durchgeführt werden mussten und die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand dauerhaft eingeschränkt bleibt. Bei ihren Feststellungen macht sich die Kammer in medizinischer Hinsicht die gut nachvollziehbar begründeten, in sich widerspruchsfreien und eingehend erläuterten Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. zu eigen. Im Einzelnen:
21 Bei der Behandlung des Klägers in der AK A. am 21. Februar 2013 wäre es geboten gewesen, eine Röntgenaufnahme der rechten Hand und des rechten Handgelenks anzufertigen. Denn Bisswunden im Handbereich und im Bereich des handgelenksnahen Unterarms sind als „High-Risk-Verletzung“ einzustufen, es besteht bei solchen Verletzungen aufgrund des dünnen Weichteilmantels im Bereich des Handgelenks und der anzunehmenden Krafteinwirkung beim Biss von 50 - 100 kg/cm² ein erhebliches Risiko für Verletzungen der Gelenkstrukturen inkl. der beteiligten knöchernen Strukturen. An dieses Risiko war insbesondere beim Kläger zu denken, weil beim ihm von einer Knochenernährungsstörung aufgrund seiner Vorgeschichte mit Dialyse und Nierentransplantation auszugehen war (sog. renale Osteodystrophie; Gutachten, S. 12). Zur Klassifikation von Hundebissverletzungen im Handgelenksbereich als „High-Risk-Verletzung“ trägt weiter bei, dass solche Verletzungen aufgrund der Keime aus der Mundflora des Hundes von vornherein als kontaminiert gelten, bei 18 - 36 % der Bissverletzungen im Handbereich kommt es zu einem Infekt. Dabei wirkt eine Behandlung mit Immunsuppressiva, wie sie beim Kläger aufgrund der Nierentransplantation notwendig war, risikoerhöhend. Das gleiche gilt für die Einnahme von Marcumar zur Blutverdünnung, weil es hierdurch zu tiefer gelegenen Blutergüssen kommen kann, die ein idealer Nährboden für Keime sind (zum Vorstehenden: Gutachten, S. 10 - 15, Protokoll, S. 2 f.).
22 Diese besondere Risikokonstellation ist bei der Behandlung in der AK A. nicht erfasst worden, obwohl der Kläger auf seine besondere Situation als Marcumar- und Transplantationspatient hingewiesen hatte (vgl. die handschriftlichen Einträge im oberen Bereich des Bogens „Pflegerische Ersteinschätzung ZNA“). Die Kammer wertet es als groben Behandlungsfehler, dass die Anfertigung einer Röntgenaufnahme unterlassen wurde. Es handelt sich insoweit um ein gravierendes Versäumnis (Protokoll, S. 3 f.). Selbst wenn man ggf. darüber streiten könnte, ob eine Röntgenaufnahme tatsächlich bei jeglicher Hundebissverletzung im Handbereich zwingend geboten ist (vgl. den Einwand des Herrn PD Dr. M. und die Antwort des Sachverständigen, Protokoll, S. 6), so war jedenfalls im Falle des Klägers die Anfertigung einer Röntgenaufnahme zwingend geboten aufgrund seiner besonderen Situation mit anzunehmender Knochenernährungsstörung (Gutachten, S. 15; Protokoll, S 6 f.). Der Sachverständige bewertet das Vorgehen in der Notaufnahme insgesamt als weit unterhalb des Facharztstandards und als objektiv nicht mehr verständlich, wie es einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe (Gutachten, S. 18 f.). Wesentlich für seine Bewertung, der die Kammer folgt, ist dabei einerseits das Unterlassen einer Röntgenaufnahme aber auch der Umstand, dass der Kläger nicht stationär aufgenommen wurde (Gutachten, S. 16). Dies wäre u.a. wegen der Gefahr von Nachblutungen und auch wegen der Notwendigkeit eines zeitnahen operativen Wunddebridements geboten gewesen (Gutachten, S. 16; Protokoll, S. 3 - 5, 11). Stattdessen wurde der Kläger nach Hause entlassen und lediglich darauf hingewiesen, dass beim Auftreten von Entzündungszeichen wie Rötung, Pochen und Eiterung eine Vorstellung beim niedergelassenen Arzt empfohlen werde. Ebenso wie in dem Unterlassen einer Röntgenaufnahme zeigt sich in der Entlassung mit dieser Empfehlung die Verkennung der hier gegebenen Risikokonstellation. Denn gerade beim Kläger bestand aufgrund der Einnahme von Immunsuppressiva ein sehr hohes Risiko für eine Infektion und zudem war damit zu rechnen, dass er solche klassischen Anzeichen einer Entzündung gar nicht bemerken würde, weil bei ihm eine Entzündungreaktion eher unterschwellig im Gewebe abläuft (Gutachten, S. 14; Protokoll, S. 7 f.). Das Verkennen der besonderen Risikokonstellation, das sich im Unterlassen einer Röntgenaufnahme und der Entlassung nach Hause mit inadäquater Empfehlung zeigt, ist insgesamt als grob fehlerhaft zu bewerten, und es ist letztlich nur der umgehenden Veranlassung einer stationären Krankenhausaufnahme am Folgetag durch den Hausarzt des Klägers zu verdanken, dass die Folgen der Verletzung hier nicht noch gravierender ausgefallen sind (Protokoll, S. 4).
23 Dem Kläger steht wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ursächlich auf die unzureichende Versorgung in der AK A. zurückzuführen sind, ein Schmerzensgeld i.H.v. € 15.000,-- zu. Für die Annahme des Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsbeeinträchtigung reicht wegen der Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler aus, dass der Fehler grundsätzlich geeignet ist, eine Gesundheitsbeeinträchtigung der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. § 630h Abs. 5 S. 1 BGB). Es kommt hier daher darauf an, wie der weitere Verlauf bei behandlungsfehlerfreiem Vorgehen im Idealfall für den Kläger hätte sein können. Äußerst unwahrscheinliche Ursachenzusammenhänge schließen die Beweislastumkehr allerdings aus. Auf der Basis dieser Grundsätze ist von Folgendem auszugehen:
a)
24 Wäre das Handgelenk des Klägers - wie es geboten gewesen wäre - in der AK A. geröntgt worden, hätte sich ohne Zweifel derselbe Befund gezeigt wie in der am Folgetag im A1 D. angefertigten Röntgenaufnahme, nämlich die mehrfache Knochenbeteiligung der handgelenksnahen Speiche in Form einer Zertrümmerung der Corticalis in mehrere Bruchstücke. Hieraus hätte sich die Indikation zur umgehenden operativen Behandlung unter handchirurgischen, septischen Gesichtspunkten ergeben (Gutachten, S. 9, 14 f.). Nichts anderes gilt, wenn man die unterbliebene stationäre Aufnahme in den Blick nimmt, denn diese wäre mit dem Ziel eines zeitnahen Wunddebridements erfolgt (s.o.), hätte also ebenfalls zur Indikationsstellung für eine Operation geführt. Der Einwand der Beklagten, dass - wie es auch im MDK-Gutachten erwähnt wird (vgl. Anlage B 1, S. 4 Mitte) - nicht jede Bisswunde zwingend operativ versorgt werden müsse, steht der Annahme, dass es hier bei fehlerfreiem Vorgehen zu einer raschen Operation gekommen wäre, nicht entgegen. Denn zum einen war speziell im Falle des Klägers angesichts seiner besonderen Situation der Immunsuppression eine Operation unabweisbar geboten (Protokoll, S. 5) und zum anderen wäre eine rasche Operation, selbst wenn man sie nicht für zwingend geboten hielte, mindestens ein gut vertretbares ärztliches Vorgehen gewesen, was angesichts der Beweislastumkehr für den Kläger bereits ausreichend ist.
b)
25 Wäre der Kläger standardgerecht behandelt worden, wäre er - wahrscheinlich - noch am Abend des 21. Februar 2013 operiert worden. Im hier anzunehmenden Idealfall hätte sich die Behandlung der Bissverletzung auf diese eine, dann auch weniger umfangreiche, Operation, einhergehend mit einem einwöchigen Krankenhausaufenthalt (Protokoll, S. 12), beschränkt. Sämtliche weiteren Operationen und Krankenhausaufenthalte wären dem Kläger dann erspart geblieben. Zudem ist es möglich, dass die Gebrauchsfähigkeit seiner rechten Hand bei rechtzeitiger Operation am 21. Februar 2013 dauerhaft unbeeinträchtigt geblieben wäre. Im Einzelnen:
aa)
26 Es ist möglich, dass eine Operation noch am 21. Februar 2013 weniger umfangreich ausgefallen wäre als die dann am Folgetag im A1 Klinikum tatsächlich durchgeführte, weil das Infektgeschehen sich dann weniger weit ausgebreitet hätte, als dies am Folgetag bereits der Fall war. Möglich, wenngleich unwahrscheinlich, ist zudem, dass der Kläger nur dieser einen Operation am Abend des 21. Februar 2013 bedurft hätte. Die Notwendigkeit einer second-look-Operation ist zwar häufig (“fast Standard“, Protokoll, S. 8), hängt aber letztlich auch vom Verlauf nach der Erstoperation ab, so dass sie hier bei sachgerechtem Vorgehen nicht in jedem Fall zwingend gewesen wäre (Protokoll, S. 8, 10, 12). Angesichts dessen geht die Kammer davon aus, dass dem Kläger bei rechtzeitiger Erstoperation eine second-look-Operation möglicherweise erspart geblieben wäre; dass dies äußerst unwahrscheinlich gewesen wäre, kann die Kammer nicht feststellen. Möglich ist weiter, dass der Kläger auch keine dritte Wundoperation benötigt hätte, so dass er nicht wie tatsächlich 10 Tage, sondern nur eine Woche lang stationär hätte behandelt werden müssen.
bb)
27 Des Weiteren kann angenommen werden, dass bei rechtzeitiger Operation am 21. Februar 2013 die spätere Operation zur Lappenplastik (Operation vom 5. März 2013) entbehrlich gewesen wäre, insoweit geht der Sachverständige sogar von einer recht hohen Wahrscheinlichkeit und somit mehr als nur einer Möglichkeit aus (Gutachten, S. 18; Protokoll, S. 8). Dem Kläger wäre dann nicht nur die Operation vom 5. März 2013 erspart geblieben, sondern auch der damit einhergehende fünftägige Krankenhausaufenthalt vom 5. bis 10. März 2013. Auch die Operation zur Lappenausdünnung im April 2015 mit zweitägigem Krankenhausaufenthalt wäre dann nicht nötig gewesen.
cc)
28 Für die Bemessung des Schmerzensgeldes spielt es zudem eine wesentliche Rolle, dass der Kläger dauerhaft unter Schmerzen bei Belastung und Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit im Bereich der rechten Hand und des rechten Unterarms zu leiden hat. Der Sachverständige hat nach eigener Untersuchung des Klägers gut nachvollziehbar festgestellt, dass die angegebenen Belastungsschmerzen durch einen veränderten Sehnenlauf zu erklären sind. Ferner besteht eine deutliche Einschränkung der Unterarmwendefähigkeit rechts (40 %) und der Beweglichkeit des rechten Handgelenks (50 %), was sich durch Schwierigkeiten beim Tragen von Gegenständen und auch sonst im täglichen Leben, bspw. bei der Entgegennahme von Wechselgeld, bemerkbar macht. Hinzu kommt eine Schwellneigung im betroffenen Bereich, die durch eine Blut- und Lymphrücklaufstörung im transplantierten Lappenareal zu erklären ist und die trotz Lappenausdünnung fortbesteht, wenn auch in gemindertem Ausmaß, so dass der Kläger gerade bei Temperaturänderungen noch immer einen Kompressionshandschuh tragen muss (Gutachten, S. 7 f., 17 f., 20; Protokoll, S. 9). All diese Beeinträchtigungen wären dem Kläger bei sachgerechter Behandlung in der AK A. möglicherweise erspart geblieben. Es ist sogar überwiegend wahrscheinlich, dass in diesem Falle der Kläger „einschränkungslos davongekommen wäre“ (Protokoll, S. 11).
dd)
29 Insgesamt hält die Kammer mit Blick auf die o.g. Dauerfolgen und die immerhin vier zuzurechnenden Operationen im Bereich des rechten Handgelenks und Unterarms ein Schmerzensgeld in Höhe von € 15.000,-- für angemessen. Etwaige Folgeschäden, die bereits heute konkret absehbar wären, spielen hierbei keine Rolle, denn es ist derzeit von einem „vorläufigen Endzustand“ auszugehen, zukünftige Komplikationen sind zwar denkbar, aber nicht konkret vorherzusehen (Gutachten, S. 18).
II.
30 Der Kläger hat wegen der fehlerhaften Behandlung in der AK A. am 21. Februar 2013 auch Anspruch auf Ersatz materieller Schäden aus §§ 611 ff., 280, 249 BGB. Von der Beklagten zu erstatten ist aber nicht der geltend gemachte Betrag i.H.v. € 1.033,40, sondern lediglich ein Betrag i.H.v. € 433,08, so dass die Klage wegen des weitergehenden Betrages abzuweisen ist.
31 Ersatzfähig sind zunächst Kosten, die dem Kläger entstanden sind, weil er wegen der zwischenzeitlichen Ruhigstellung der rechten Hand seine Tochter nicht anziehen und zum Kindergarten bringen sowie von dort abholen konnte. Die Kammer hält hierzu eine weitere Beweisaufnahme für entbehrlich (§ 287 Abs. 1 S. 2 ZPO), nachdem der Kläger diese Schadensposition in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat und daraufhin auch unstreitig geworden ist, dass er überhaupt Vater einer Tochter ist (Protokoll, S. 13 f. und Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Kläger auch bei fehlerfreier Behandlung eine Woche lang stationär behandelt und einmal operiert worden wäre, was auch mit einer gewissen Zeit der Ruhigstellung der rechten Hand und des rechten Unterarms einhergegangen wäre. Die Kammer schätzt diesen Zeitraum der ohnehin aufgehobenen Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand und des rechten Unterarms auf wenigstens drei Wochen, wobei eine Woche auf den notwendigen stationären Aufenthalt entfällt (s.o.) und weitere zwei Wochen für die anschließende Ruhigstellung zu veranschlagen sind. Letzteres wird dadurch bestätigt, dass der Kläger auch nach einer neuerlichen Hundebissverletzung an der linken Hand im November 2005, die folgenlos ausgeheilt ist, mit anliegender Gipsschiene aus der stationären Behandlung entlassen wurde (vgl. den Entlassungsbericht des A1 Klinikums vom 18. November 2015). Von den geltend gemachten 30 Tagen (= sechs Arbeitswochen), an denen der Kläger seine Tochter nicht zum Kindergarten bringen konnte, ist also nur die Hälfte hier zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für das Abholen der Tochter, so dass insgesamt ein Betrag i.H.v. € 225,-- ersatzfähig ist. Hinsichtlich der konkreten Höhe hält die Kammer insoweit im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO den Ansatz eines Betrages von 10,- € für jeden Einsatz für angemessen. Dabei orientiert sich die Kammer daran, dass insbesondere die morgendliche Versorgung der damals 12 Monate alten Tochter einschließlich des Weges zum Kindergarten ca. eine Stunde gedauert haben dürfte, so dass der Ansatz von jeweils etwa 10,- € bei Zugrundelegung der fiktiven Kosten für eine hierfür einzuschaltende Hilfskraft noch angemessen erscheint.
32 Kosten für Behandlungen zur Lymphdrainage sind dem Kläger lediglich in Höhe von € 106,38 zu ersetzen. Die Kammer kann bei Durchsicht der Behandlungsdokumentation, insb. derjenigen des MVZ am DKH, lediglich zwei Verordnungen für je sechsmal Lymphdrainage feststellen (Verordnungen vom 27. Mai 2013 und vom 27. Juni 2013). Der Kläger hat trotz Hinweis der Kammer vom 30. November 2017 (Bl. 142 d.A.) nicht näher zu den geltend gemachten insg. 22 Lymphdrainagen vorgetragen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass dem Kläger auch bei fehlerfreier Behandlung mit Wahrscheinlichkeit wenigstens einmal sechs Behandlungen zur Lymphdrainage verordnet worden wären (Protokoll, S. 11). Einen Zuzahlungsbetrag pro Lymphdrainage i.H.v. 17,73, wie er hier geltend gemacht wird (€ 390 : 22), hält die Kammer für lebensnah, so dass für die Lymphdrainagen ein Betrag i.H.v. € 106,38 (= 6 * € 17,73) ersatzfähig ist. Dass der Sachverständige er für denkbar hält, dass dem Kläger bei fehlerfreier Behandlung sogar überhaupt keine Lymphdrainagen hätten verordnet werden müssen (Protokoll, S. 12), führt hier nicht zur Ersatzfähigkeit der Kosten für weitere sechs Lymphdrainagebehandlungen. Denn insoweit geht es um materielle Sekundärschäden, für welche die nur den Primärschaden betreffende Beweislastumkehr nicht gilt. Es kommt gemäß § 287 ZPO vielmehr auf eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung an.
33 Von der Beklagten zu erstatten sind ferner die vom Kläger geleisteten Zuzahlungen für fehlerbedingt notwendig gewordene stationäre Krankenhausaufenthalte. Insoweit hat der Kläger durch die als Anlagen 3 und 4 zum Sitzungsprotokoll genommenen Leistungsbescheide des A1 Klinikums die Verpflichtungen zur Zahlung eines Betrages von € 160 nachgewiesen. Ferner ergibt sich aus diesen Belegen, dass die Zuzahlung pro Tag des stationären Aufenthaltes bei € 10,-- liegt (vgl. auch §§ 39 Abs. 4, 61 SGB V), so dass unter Berücksichtigung des hier ohnehin erforderlichen einwöchigen stationären Aufenthaltes ein Betrag von € 90,-- ersatzfähig ist (= € 160 - € 70). Zu erstatten sind zudem die Kosten für die Übersendung von Krankenunterlagen, denn ohne die Fehlbehandlung hätte der Kläger hierfür keine Veranlassung gehabt. Belegt sind insoweit Kosten i.H.v. € 11,70 (Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll).
III.
34 Die Klage hat auch mit dem Feststellungsantrag Erfolg. Denn es ist durchaus möglich, dass es fehlerbedingt zu zukünftigen materiellen Schäden oder derzeit noch nicht konkret absehbaren immateriellen Folgeschäden kommen kann. Insbesondere im Bereich des transplantierten Lappens könnte es mit zunehmendem Alter des Klägers und einer voranschreitenden Sklerosierung der Gefäße zu Komplikationen kommen, dieses Areal ist zudem besonders gefährdet bei evtl. Infekten, wobei insoweit auch die Immunsuppression des Klägers eine wesentliche Rolle spielt (Gutachten, S. 18; Protokoll, S. 12 f.).
35 Mit der Formulierung des Feststellungstenors bringt die Kammer gegenüber dem Feststellungsantrag des Klägers präzisierend zum Ausdruck, dass die Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Fehlbehandlung am 21. Februar 2013 und diesen Schäden voraussetzt. Eine teilweise Klagabweisung ist mit dieser bloßen Klarstellung nicht verbunden, so dass auch die Bewertung des Feststellungsantrags mit € 3.966,60 (= € 20.000,-- - € 15.000,-- - € 1.033,40) nicht berührt wird.
IV.
36 Der Kläger hat gemäß §§ 611 ff., 280, 249 BGB auch Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Er hat hierzu vorgetragen, dass ihn sein jetziger Prozessbevollmächtigter schon vorprozessual über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren beraten und vertreten habe (Replikschriftsatz v. 20. April 2016, S. 4 = Bl. 47 d.A.). Dem ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Die Kammer hält auch die in Ansatz gebrachte 1,8fache Gebühr für nicht zu hoch. Der vorliegende arzthaftungsrechtliche Fall betrifft zwar ein recht überschaubares tatsächliches Geschehen, ist aber aufgrund der notwendigen medizinischen Bewertung dieses Geschehens und der Folgen durchaus komplex. Schon vor dem gerichtlichen Verfahren lag das Gutachten des MDK vor, mit dem sich der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter auseinanderzusetzen hatten. Berücksichtigt man weiter, dass der Fall wegen der geltend gemachten Dauerfolgen für den Kläger von erheblicher Bedeutung ist, so erscheint die maßvolle Überschreitung der 1,3fachen Regelgebühr um 0,5 gerechtfertigt. Die Gebühr ist nach dem Gegenstandswert von € 19.399,68 zu berechnen (€ 15.000,-- Schmerzensgeld, € 3.966,60 wegen des Feststellungsanspruchs und € 433,08 wegen der materiellen Schäden), hinzu kommen die Telekommunikationspauschale gemäß VV-RVG Nr. 7002 sowie Umsatzsteuer, so dass insgesamt der geltend gemachte Betrag i.H.v. € 1.613,16 von der Beklagten zu erstatten ist.
V.
37 Der Kläger hat gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB den geltend gemachten Anspruch auf Verzinsung des Schmerzensgeldes und des materiellen Schadensersatzbetrages ab Rechtshängigkeit. Die Klage ist der Beklagten am 11. Januar 2016 zugestellt worden, analog § 187 Abs. 1 BGB beginnt der Zinslauf also am 12. Januar 2016.
VI.
38 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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