Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2018-11-29, 3 U 111/18

3 U 111/18Supreme Court / Civil Chamber IIINov 29, 2018

Regest

1. Die nach der BGH-Rechtsprechung erforderliche schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunktes muss im einstweiligen Verfügungsverfahren in dringlichkeitsunschädlicher Zeit erfolgen. Es ist deshalb regelmäßig dringlichkeitsschädlich, wenn der Antragsteller eine Werbeangabe erstmals 6 ½ Wochen nach Kenntnis von der Werbung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Gebot der Zitatwahrheit beanstandet. (Rn.55) 2. Die Angabe „Überzeugende Bindungsaffinität“ in einer Arzneimittelwerbung wird vom angesprochenen Fachverkehr (hier: Fachärzte für Ophthalmologie) mangels zusätzlicher Angaben, die einen Bezug zu Wettbewerbsprodukten herstellen, auch dann nicht dahin verstanden, dass das beworbene Mittel eine bessere oder zumindest keine schlechtere Bindungsaffinität aufweist als die unmittelbaren Wettbewerbsprodukte. Dies gilt jedenfalls, wenn eine über die Fußnote in Bezug genommene, inhaltlich aber nicht wiedergegebene Studie eine vergleichende Betrachtung der Bindungsaffinität verschiedener Wirkstoffe vorgenommen hat.(Rn.63) 3. Der angesprochene Fachverkehr (hier: Fachärzte für Ophthalmologie) erwartet aufgrund der werblichen Angabe „Speziell zur Anwendung im Auge entwickelt“ nicht, dass der kausale Zusammenhang zwischen der speziellen Entwicklung des Präparates und dessen Eigenschaften wissenschaftlich nachgewiesen ist. Diese Aussage ist zudem so allgemein gehalten, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen nicht die Annahme aufdrängt, das beworbene Mittel weise eine geringere systemische Exposition und damit geringere systemische Nebenwirkungen auf als Wettbewerbsprodukte.(Rn.70)

Full text

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 U 111/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-29

Aktenzeichen: 3 U 111/18

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 Nr 1 HeilMWerbG, § 3a UWG, § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die nach der BGH-Rechtsprechung erforderliche schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunktes muss im einstweiligen Verfügungsverfahren in dringlichkeitsunschädlicher Zeit erfolgen. Es ist deshalb regelmäßig dringlichkeitsschädlich, wenn der Antragsteller eine Werbeangabe erstmals 6 ½ Wochen nach Kenntnis von der Werbung unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Gebot der Zitatwahrheit beanstandet. (Rn.55)

  2. Die Angabe „Überzeugende Bindungsaffinität“ in einer Arzneimittelwerbung wird vom angesprochenen Fachverkehr (hier: Fachärzte für Ophthalmologie) mangels zusätzlicher Angaben, die einen Bezug zu Wettbewerbsprodukten herstellen, auch dann nicht dahin verstanden, dass das beworbene Mittel eine bessere oder zumindest keine schlechtere Bindungsaffinität aufweist als die unmittelbaren Wettbewerbsprodukte. Dies gilt jedenfalls, wenn eine über die Fußnote in Bezug genommene, inhaltlich aber nicht wiedergegebene Studie eine vergleichende Betrachtung der Bindungsaffinität verschiedener Wirkstoffe vorgenommen hat.(Rn.63)

  3. Der angesprochene Fachverkehr (hier: Fachärzte für Ophthalmologie) erwartet aufgrund der werblichen Angabe „Speziell zur Anwendung im Auge entwickelt“ nicht, dass der kausale Zusammenhang zwischen der speziellen Entwicklung des Präparates und dessen Eigenschaften wissenschaftlich nachgewiesen ist. Diese Aussage ist zudem so allgemein gehalten, dass sich den angesprochenen Verkehrskreisen nicht die Annahme aufdrängt, das beworbene Mittel weise eine geringere systemische Exposition und damit geringere systemische Nebenwirkungen auf als Wettbewerbsprodukte.(Rn.70)

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