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3 U 90/12•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2018-08-27, 3 U 90/12
3 U 90/12Supreme Court / Civil Chamber IIIAug 27, 2018
Entscheidungsdatum: 2018-08-27
Aktenzeichen: 3 U 90/12
Dokumenttyp: Beschluss
Das Endurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 12.07.2018 wird im Tatbestand (Ziff. I. der Gründe) gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2, 3. Absatz, 1. Satz, werden die Worte: „einschließlich des obigen Hinweises“ gestrichen. Auf Seite 2, 3. Absatz, 2. Satz, werden die Worte „den Hinweis“ durch die Worte „das Logo“ ersetzt.
Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.
1 In dem aus dem Tenor des Beschlusses ersichtlichen Umfang ist der Berichtigungsantrag begründet. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass zwischen den Parteien unabhängig davon, ob in der streitigen Werbung - worauf die Beklagte hinweist und was dem Verständnis des Senats vom Parteivortrag entsprach - tatsächlich eine einheitliche Verlinkung des Logos der Beklagten und des zugehörigen Hinweistextes erfolgte, nach dem Wortlaut des Parteivortrages lediglich unstreitig war, dass das (Sponsoren-)Logo der Beklagten auf deren Internetseite verlinkt war. Das ist durch die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Berichtigung klarzustellen.
2 Der weitergehende Berichtigungsantrag ist indes unbegründet und daher zurückzuweisen.
3 Soweit sich die Klägerin dagegen wendet, dass es im Urteil auf Seite 2 heißt: „Auch dort wurden die Standorte der von der Beklagten betriebenen Bekleidungshäuser genannt.“, ist der Tatbestand des Urteils nicht unrichtig. Im Urteil ist ausgeführt, dass die Verlinkung auf die Internetseite der Beklagten erfolgte. Tatsächlich sind „dort“ auch die von der Beklagten betriebenen Bekleidungshäuser genannt. Dass dies - worauf die Klägerin abstellt - nicht unmittelbar auf der ersten sich öffnenden Webseite, sondern über einen weiteren Link geschehen ist, der zu einer Aufstellung der Standorte der Bekleidungshäuser der Beklagten führte, ändert nichts daran, dass die Standorte der Bekleidungshäuser der Beklagten im Unterschied zur angegriffenen Sponsorenwerbung, die auf der Internetseite www.b...de erfolgte, auf der Internetseite der Beklagten genannt worden sind.
4 Soweit die Klägerin eine Berichtigung der Ausführungen des Senats auf Seite 12 des Urteils begehrt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet, denn die dortigen Begründungselemente des Urteils sind einer Berichtigung nicht zugänglich. Gleiches gilt für die beantragte Berichtigung der Urteilsgründe auf Seite 15 des Urteils, mit der der Klagvortrag, den der Berichtigungsantrag zitiert, durch den Senat gewertet worden ist.
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