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324 O 607/12•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2013-03-11, 324 O 607/12
324 O 607/12Cantonal CourtMar 11, 2013
1. Wird in Bezug auf eine Schule in freier Trägerschaft in einer Medienberichterstattung berichtet, dass immer mehr Eltern ihre Kinder von dieser Schule abmelden, so handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Trifft diese nicht zu, so steht dem Schulträger ein Unterlassungsanspruch zu.(Rn.29) 2. Wird eine Aussage in einer Medienberichterstattung auf die Angaben nicht näher genannter Experten bei Verwendung der Pluralform gestützt, so stellt dies eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, wenn tatsächlich nur die Aussage eines Experten und nicht die einer Mehrzahl von Experten in Bezug genommen wird.(Rn.34) (Rn.35) Insoweit liegt bei Verwendung des Plurals auch keine bloße wertneutrale Falschbehauptung ohne hinreichende persönlichkeitsrechtliche Relevanz vor.(Rn.37) 3. Bei der Angabe in einer Medienberichterstattung, eine bestimmte Person habe sich das Lernkonzept der Schule ausgedacht, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die zu unterlassen ist, wenn sie sich als unwahr erweist.(Rn.39) 4. Eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine unwahre Tatsachenbehauptung in einer Medienberichterstattung kann auch ausnahmsweise durch eine freiwillige Richtigstellung in einer Folgeberichterstattung beseitigt werden, wenn neben der Richtigstellung der unwahren Tatsachenbehauptung auch die Entstehung der Behauptung der Leserschaft erläutert werden und damit eine deutliche Positionierung erfolgt, die unwahre Tatsachenbehauptung in der Zukunft nicht zu wiederholen.(Rn.45)
Entscheidungsdatum: 2013-03-11
Aktenzeichen: 324 O 607/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0311.324O607.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 GG, Art 19 Abs 3 GG
Wird in Bezug auf eine Schule in freier Trägerschaft in einer Medienberichterstattung berichtet, dass immer mehr Eltern ihre Kinder von dieser Schule abmelden, so handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Trifft diese nicht zu, so steht dem Schulträger ein Unterlassungsanspruch zu.(Rn.29)
Wird eine Aussage in einer Medienberichterstattung auf die Angaben nicht näher genannter Experten bei Verwendung der Pluralform gestützt, so stellt dies eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, wenn tatsächlich nur die Aussage eines Experten und nicht die einer Mehrzahl von Experten in Bezug genommen wird.(Rn.34) (Rn.35) Insoweit liegt bei Verwendung des Plurals auch keine bloße wertneutrale Falschbehauptung ohne hinreichende persönlichkeitsrechtliche Relevanz vor.(Rn.37)
Bei der Angabe in einer Medienberichterstattung, eine bestimmte Person habe sich das Lernkonzept der Schule ausgedacht, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die zu unterlassen ist, wenn sie sich als unwahr erweist.(Rn.39)
Eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine unwahre Tatsachenbehauptung in einer Medienberichterstattung kann auch ausnahmsweise durch eine freiwillige Richtigstellung in einer Folgeberichterstattung beseitigt werden, wenn neben der Richtigstellung der unwahren Tatsachenbehauptung auch die Entstehung der Behauptung der Leserschaft erläutert werden und damit eine deutliche Positionierung erfolgt, die unwahre Tatsachenbehauptung in der Zukunft nicht zu wiederholen.(Rn.45)
I. Die einstweilige Verfügung vom 13. 11. 2012 wird zu Ziffern I. c), f), g) und j) bestätigt. Zu Ziffer I. b) wird die einstweilige Verfügung vom 13. 11. 2012 aufgehoben und der ihr zugrunde liegende Antrag zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Erlassverfahrens haben der Antragsteller 65 % und die Antragsgegnerin 35 % zu tragen.
Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden nach einem Streitwert von 47.000,- Euro gegeneinander aufgehoben.
III. Dem Antragsteller bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Antragsteller ist eine von der Hamburger Schulbehörde anerkannte private Schule in der Organisationsform eines eingetragenen Vereins. Die Antragsgegnerin verlegt die Zeitschrift „C.“. Dort erschien ein Beitrag über den Antragsteller, in dem die streitgegenständlichen Äußerungen enthalten sind (Anlage ASt 1). Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin erfolglos ab (Anlage ASt 2). In der Folge erließ die Kammer unter Zurückweisung im Übrigen eine einstweilige Verfügung mit der sie der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagte:
2 in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/ oder behaupten zu lassen und/ oder zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen,
3 a) „(...) die Schülerzahlen haben sich im Vergleich zum Gründungsjahr mehr als halbiert.“,
4 wie geschehen in „C.“ Nr. 38 vom 13. 9. 2012 auf den Seiten 2, 11-13.
5 Tatsächlich haben sich die Schülerzahlen nicht halbiert, sondern sind konstant geblieben. Die Zahl ist nicht auf 35 gesunken, sondern beträgt weiterhin 85 inklusive Warteliste. Auch die ursprüngliche Schülerzahl beim Antragsteller hatte 85 betragen. Im laufenden Schuljahr verließ nur ein einziges Kind die Schule vorzeitig; insoweit kam es zur Kündigung durch die Schule, weil die Eltern über Monate das Schulgeld nicht zahlten. Im vergangenen Schuljahr verließen vier Schüler die Schule weil sie umgezogen waren, ein weiterer, weil er direkt in die Berufswelt eingestiegen war, ein anderer, weil er einen einjährigen Austausch in Südamerika machte und drei, weil sie aus freien Stücken auf eine andere Schulform wechselten. Einem weiteren Schüler wurde wegen offenen Schulgeldforderungen gekündigt.
6 Dem Beitrag der Antragsgegnerin lag unter anderem eine Auskunft der Schulbehörde vom 27. 6. 2012 auf eine Anfrage der Verfasserin des Artikels vom 26. 6. 2012 bei der Schulbehörde zugrunde (Anfrage und Beantwortung: Anlagenkonvolut AG 2). Auf die Frage: „Wie viele Schüler sind derzeit an der „N. S. H.“ angemeldet, und in welchem Alter sind die Kinder?“ erteilte die Schuldbehörde dort unter Wiedergabe dieser Fragestellung die Auskunft: „Die Zahlen beziehen sich auf die Herbststatistik 2011, danach sind 13 Kinder in der jahrgangsübergreifenden Grundschule und 22 Kinder in der Sekundarstufe I der Stadtteilschule“.
7 Mit E-Mail vom 27. 9. 2012 teilte der Pressesprecher der Schulbehörde mit, dass der Behörde bei der Meldung der Schülerzahlen an die Antragsgegnerin ein Fehler unterlaufen sei. Die Statistik-Abteilung habe zwar die Grund- und HR-Schüler genannt, eine dritte Kategorie, die Gesamtschüler aber übersehen. In der E-Mail bittet die Schulbehörde diesen Fehler, den sie ausdrücklich bedauere, zu entschuldigen (E-Mail: Anlage AG 3). In der Folge kam es zu einer weiteren Berichterstattung der Antragsgegnerin, in der auf die Fehlinformation durch die Behörde hingewiesen wurde (Anlage AG 4).
8 An der Schule des Antragstellers erhalten Lehrer grundsätzlich unbefristete Arbeitsverträge. Aktuell haben lediglich zwei Lehrer befristete Arbeitsverträge, die nach Ablauf in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden, sofern die Schulversammlung dies entscheidet.
9 Bezüglich der Passage gem. Lit. g) der einstweiligen Verfügung („Experte n fordern die sofortige Schließung!“ (...) „und Experte n fordern jetzt sogar die Schließung“) handelt es sich bei der in der Berichterstattung erwähnten U. C. um die Sektenbeauftragte der Stadt H.. Diese Passage betreffend schrieb der Justiziar der Antragsgegnerin am 19. 10. 2012 an den Antragsteller. Dort heißt es: „In C. wurde nicht behauptet, eine Vielzahl von individuellen Experten fordere die Schließung der Schule. Explizit wird im Artikel auf Frau C. als Repräsentantin und Sprecherin der Behörde (einschließlich deren Experten) verwiesen.“ (Anlage AG 1).
10 Die Musikerin N1 ist eines von vier Gründungsmitgliedern der Schule des Antragstellers, das Schul- und Lernkonzept wurde von der seit über 40 Jahren bestehenden Sudbury-Valley-School übernommen, deren Pädagogik verbreitet ist. Es existieren weltweit rund 35 derartige Schulen, in Deutschland drei.
11 Die Antragsgegnerin behauptet, die Redakteurin, die den Beitrag verfasste, habe nach Erhalt der Information der Schulbehörde, nämlich am 6. 8. 2012, noch einmal offiziell im Schulbüro hinsichtlich der Zahlen angefragt, ihr sei aber von der Leiterin des Schulbüros eine Antwort verweigert worden.
12 Die Antragsgegnerin ist hinsichtlich der Äußerungen zu b) und c) („Die Schüler laufen davon.“ und*„Auch* immer mehr Eltern werden misstrauisch – und nehmen ihre Kinder von der Schule“) der Ansicht, sie hätte auf die Richtigkeit der Angaben der zuständigen Behörde als privilegierter Quelle vertrauen dürfen. Vor dem Hintergrund der Auskunft der Schulbehörde habe sie davon ausgehen müssen, dass die Schülerzahlen sich im Vergleich zum Gründungsjahr mehr als halbiert hatten, die Schüler davonliefen, immer mehr Eltern ihre Kinder von der Schule nähmen und von rund 85 Kindern bei der Gründung laut jüngster Statistik die Zahl auf 35 geschrumpft sei. Die Berichterstattung sei daher aufgrund der Informationserlangung durch eine privilegierte Quelle rechtmäßig erfolgt, zudem sei wegen der Folgeberichterstattung gem. Anlage AG 4 die Wiederholungsgefahr entfallen.
13 Zu Lit. f) der einstweiligen Verfügung („Zumal (Lehrer) an der „N1-Schule“ nur einen Ein-Jahres-Vertrag erhalten.“) ist die Antragsgegnerin der Ansicht, der Deutung, sämtliche Lehrer würden immer nur Ein-Jahres-Verträge erhalten, stehe der Gesamtzusammenhang entgegen, in dem die Äußerung gefallen sei. Die Aussage sei ersichtlich so gemeint, dass nicht alle, aber doch einige Lehrer nur eine solch befristete Anstellung erhielten, und gerade dies für viele Lehrer ein Grund sei, die Schule zu wechseln. Nicht einmal ein auf „Stolpe“ gestützter Unterlassungsanspruch wäre vor diesem Hintergrund begründbar.
14 Zu Lit. g) der einstweiligen Verfügung („Experte n fordern die sofortige Schließung!“ (...) „und Experte n fordern jetzt sogar die Schließung“) trägt die Antragsgegnerin vor, bei isolierter Betrachtung der Äußerung könne zwar der Eindruck entstehen, dass eine Mehrzahl von Experten die Schließung der Schule gefordert habe. Dass dies jedoch nicht so gemeint gewesen sei, ergebe sich eindeutig und zwingend aus der maßgeblichen Gesamtbetrachtung der Aussage, denn „Experten“ werde hier allein als Gattungsbegriff verwendet. Die Deutungsweise, dass hiermit der Plural gemeint sei, sei fernliegend. Dies folge bereits aus der Titelseite, bei der allein auf „die Sektenbeauftragte“ verwiesen werde, sowie aus dem Innenteil in dem wiederum immer allein auf die Sektenbeauftragte C. verwiesen werde. In dem Schreiben ihres Justiziars (Anlage AG 1) liege aber jedenfalls eine Klarstellung gemäß der sogenannten „Stolpe“-Rechtsprechung.
15 Zu Lit. j) der einstweiligen Verfügung („N1s Hit von 1984 scheint das Motto zu sein, nach dem sich N1 das Lernkonzept ausgedacht hatte “) ist die Antragsgegnerin der Ansicht, das vom Antragsteller unterstellte Verständnis sei falsch. Es sei schon kaum vorstellbar, dass ein Leser mit gesundem Menschenverstand überhaupt annehmen könne, das gesamte Konzept einer Privatschule habe eine Popsängerin ganz allein entwickelt. Darauf komme es aber noch nicht einmal an. In diesem Zusammenhang verweist die Antragsgegnerin auf einen Informationskasten des streitgegenständlichen Artikels, in dem es heißt:„N1s Schule ist nach dem Sudbury-Konzept der demokratischen Schule aufgebaut.“ . Damit werde ganz eindeutig erklärt, worauf das Schulkonzept zurückzuführen sei. Vor diesem Hintergrund könne die streitgegenständliche Formulierung im Gesamtkontext nur so verstanden werden, dass es (jedenfalls auch) N1s Idee gewesen sei, eine Schule nach dem Sudbury-Konzept in H. zu gründen und dass sie persönlich hinter der Umsetzung stehe, sie aber nicht die ursprüngliche oder alleinige Erfinderin des pädagogischen Konzepts sei.
16 Nachdem der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung die Anträge zu I. a), d) und e) zurückgenommen und insoweit auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung vom 13. 11. 2012 verzichtet hat,
17 beantragt die Antragsgegnerin,
18 die einstweilige Verfügung der Kammer vom 13. 11. 2012 im Übrigen aufzuheben und den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
19 Der Antragsteller beantragt,
20 die einstweilige Verfügung im Übrigen zu bestätigen.
21 Der Antragsteller ist hinsichtlich der Anträge zu Lit. b) und c) der Ansicht, die Antragsgegnerin könne sich insoweit nicht auf eine privilegierte Quelle berufen. Bei der behördlichen Auskunft habe es sich ohnehin um eine nicht aussagekräftige Information gehandelt, da die Anzahl der Schüler, die die Gesamtschule besuchen, fehlte. Auch hätte die Antragsgegnerin beim Antragsteller nachfragen müssen, ob die Zahlen zutreffen. Aus der bloßen Angabe von Schülerzahlen könne nicht geschlussfolgert werden, dass Eltern ihre Kinder von der Schule nehmen würden und Schüler davonliefen. Es könne etwa ebenso gut der Fall sein, dass es normale Schulabgänger gebe, aber sich weniger neue Schüler anmeldeten und es deswegen zu einer Verminderung der Schüleranzahl komme. Da die Schulbehörde ausweislich der Anlage AG 3 niemals behauptet habe, dass die Schule mit vermehrten Abgängen zu kämpfen habe, scheide insofern eine Berufung auf die Schulbehörde als privilegierte Quelle aus.
22 Der Verweis auf die Folgeberichterstattung (Anlage AG 4) sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht ansatzweise vor. Dass hier eine Richtigstellung erfolgen solle, werde dem Leser der Überschrift des neuerlichen Beitrags in keiner Weise ersichtlich. Es werde in dieser Berichterstattung vielmehr der Eindruck erweckt, die Schule selbst habe falsche Zahlen veröffentlicht. Auch werde die falsche Berichterstattung nicht Punkt für Punkt widerlegt und es werde in keiner Weise eingeräumt, unwahr berichtet zu haben. Zudem werde in der Berichterstattung gemäß Anlage AG 4 auf die Äußerungen, die mit den Anträgen zu b) und c) verboten wurden, nicht einmal mittelbar Bezug genommen.
23 Zu Lit. f) der einstweiligen Verfügung („Zumal (Lehrer) an der „N1-Schule“ nur einen Ein-Jahres-Vertrag erhalten.“) ist der Antragsteller der Ansicht es handele sich bei dem Verständnis, dass alle Lehrer einen Ein-Jahres-Vertrag erhielten um die einzig logische Interpretation des Satzes; hilfsweise verweist er auf die Stolpe-Rechtsprechung.
24 Zu Lit. g) der einstweiligen Verfügung („Experte n fordern die sofortige Schließung!“ (...) „und Experte n fordern jetzt sogar die Schließung“) ist der Antragsteller der Ansicht, dass jedenfalls der Plural unzutreffend sei. Jeder Leser der streitgegenständlichen Formulierung entnehme der Berichterstattung, dass mindestens zwei Personen – die Experten – die Schließung der Schule forderten, was aber nicht der Fall sei.
25 Zu Lit. j) der einstweiligen Verfügung („N1s Hit von 1984 scheint das Motto zu sein, nach dem sich N1 das Lernkonzept ausgedacht hatte “) ist der Antragsteller der Ansicht, dass jeder Leser die Aussage dahingehend verstehe, dass das pädagogische Lernkonzept der Schule auf eine Erfindung der Künstlerin N1 basiere und dass diese das Lernkonzept entwickelt habe, was aber nicht der Fall sei. Der Antragsteller verweist darauf, dass die angegriffene Erstmitteilung gleich am Anfang des zweiten Absatzes der Berichterstattung stehe, wohingegen der getrennte Kasten, auf den sich die Antragsgegnerin berufe, erst vier Seiten später abgedruckt sei. Es sei schon nicht anzunehmen, dass jeder Leser, der die angegriffenen Formulierungen wahrnehme, auch auf diese inhaltlich abweichende Berichterstattung stoße. Sofern er dies tue, sei er sich immer noch nicht darüber im Klaren, inwieweit die Künstlerin N1 das Schulkonzept tatsächlich inhaltlich geprägt habe.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 8. 3. 2013 Bezug genommen.
I.
27 Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung vom 13. 11. 2012 im tenorierten Umfang zu bestätigen (Ziffern I. c), f), g) und j) der einstweiligen Verfügung) (1). Im Übrigen (2) war, soweit nicht der Antrag zurückgenommen und auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichtet wurde, die einstweilige Verfügung aufzuheben (Ziffer I. b) der einstweiligen Verfügung).
28 1) Dem Antragsteller steht hinsichtlich der Ziffern I. c), f), g) und j) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Vereinspersönlichkeitsrecht.
29 a) Ziffer I. c) der einstweiligen Verfügung war zu bestätigen. Das Verbot c) „Auch immer mehr Eltern werden misstrauisch – und nehmen ihre Kinder von der Schule“ betrifft ausweislich der Unterstreichung nach ständiger Übung der Kammer den Umstand, dass „immer mehr“ Eltern misstrauisch werden und ihre Kinder von der Schule nehmen, also dass die Zahl der Eltern, die dies tun zugenommen hat. Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, da es dem Beweis zugänglich ist, ob die Zahl der Eltern, die ihre Kinder von der Schule genommen haben, zugenommen hat. Die Antragsgegnerin trägt selbst nicht vor, dass tatsächlich die Zahl der Eltern, die ihre Kinder von der Schule nähmen, zugenommen hätte, so dass diese Tatsachenbehauptung als unwahr zu gelten hat. Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen im Gegensatz zu wahren in der Regel indes nicht hingenommen werden (vgl. BVerfGE 97, 391, 403ff.; 99, 185, 196f.; BVerfG, NJW 2011, 47, 48 m.w.N.; BGH, NJW 2010, 2432, 2433).
30 Die Antragsgegnerin vermag sich hinsichtlich dieser Ziffer indes auch nicht auf die Auskunft der Schulbehörde als privilegierter Quelle mit der Folge des Eingreifens der Wahrnehmung berechtigter Interesse gem. § 193 StGB analog zu berufen. Die Schulbehörde hatte lediglich die Frage, „Wie viele Schüler sind derzeit an der „N. S. H.“ angemeldet, und in welchem Alter sind die Kinder?“ beantwortet, in dem sie unter Wiedergabe dieser Fragestellung ausgeführt hatte: „Die Zahlen beziehen sich auf die Herbststatistik 2011, danach sind 13 Kinder in der jahrgangsübergreifenden Grundschule und 22 Kinder in der Sekundarstufe I der Stadtteilschule.“ . Damit hatte die Schulbehörde in ihrer Auskunft lediglich eine Information zur Entwicklung der Zahl der Schüler an der Schule gegeben. Diese Information gibt nichts dazu her, aus welchen Gründen und auf welche Weise sich die Zahl der Schüler veränderte. Ob überhaupt Kinder von der Schule genommen wurden oder etwa der (vermeintliche) Rückgang der Schülerzahlen auf fehlenden Neuanmeldungen beruhte, konnte der Auskunft der Schulbehörde nicht entnommen werden. Mangels inhaltlicher Information zur Ursache des Rückgangs der Schülerzahlen ergibt sich der Umstand, dass „immer mehr“ Eltern misstrauisch werden und ihre Kinder von der Schule nehmen, gerade nicht aus der Auskunft der Schulbehörde. Mangels Verwendung einer Information aus einer privilegierten Quelle vermag sich die Antragsgegnerin auch nicht auf diese zu berufen. Auf den Umstand, dass die Schulbehörde in ihrer Auskunft ausdrücklich erklärte, dass die Zahlen sich auf die Herbststatistik 2011 beziehen, kommt es vor diesem Hintergrund an dieser Stelle bereits nicht mehr an.
31 Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten. Insbesondere ergibt sich ein Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht aus der Folgeberichterstattung gem. Anlage AG 4. Diese erläutert zwar, dass sich die Schülerzahl nicht wie berichtet verringert hatte. Dies betrifft aber lediglich die absolute Zahl der Schüler an der Schule und auf dieser Information aufbauende Meinungsäußerungen. Die Folgeberichterstattung korrigiert indes kein Fehlverständnis bezüglich der Frage, ob „immer mehr“ Eltern misstrauisch werden und ihre Kinder von der Schule nehmen. Dies könnte unabhängig von einer konstant bleibenden Schülerzahl der Fall sein, wenn genügend Neuzugänge die Abmeldungen von Schülern durch misstrauisch gewordene Eltern kompensieren. Vor diesem Hintergrund vermag die Folgeberichterstattung gem. Anlage AG 4 die Wiederholungsgefahr hinsichtlich dieser Äußerung nicht auszuräumen. Schließlich ergibt sich ein Wegfall der Wiederholungsgefahr auch nicht aus dem Schreiben des Justitiars der Antragsgegnerin gem. Anlage AG 1 vom 19. 10. 2012. Da das Verbot hinsichtlich dieser Ziffer nicht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu offen mehrdeutigen Äußerung ergangen ist (BVerfG NJW 2006, 207 (209) – Stolpe), kommt, unabhängig davon, ob das Schreiben den Anforderungen für den Wegfall der Wiederholungsgefahr nach dieser Rechtsprechung genügen würde, ein Wegfall der Wiederholungsgefahr zu dieser Ziffer aufgrund dieses Schreibens von vornherein nicht in Betracht.
32 b) Ziffer I. f) der einstweiligen Verfügung („Zumal (Lehrer) an der „N1-Schule“ nur einen Ein-Jahres-Vertrag erhalten.“) war zu bestätigen. Auch diese Passage verletzt den Antragsteller in seinem Vereinspersönlichkeitsrecht. Die Kammer hatte bereits bei Erlass der einstweiligen Verfügung darauf hingewiesen, dass dieses Verbot auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu offen mehrdeutigen Äußerungen ergangen ist (BVerfG NJW 2006, 207 ff. – Stolpe), da das Verständnis der untersagten Formulierung möglich ist, dass alle Lehrer beim Antragsteller lediglich Jahresverträge erhalten, was nach der Glaubhaftmachung des Antragstellers nicht zutrifft. Hieran hält die Kammer fest. Auch im Gesamtkontext der Berichterstattung kann diese Äußerung naheliegender weise so verstanden werden, dass alle Lehrer nur Ein-Jahres-Verträge erhalten. Zwar steht die streitgegenständliche Formulierung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Formulierung, dass viele Lehrer der Schule den Rücken kehren – dies ändert aber nichts daran, dass das Verständnis für einen durchschnittlichen Leser möglich und auch naheliegend ist, dass alle Lehrer nur Jahresverträge bekommen und diejenigen Lehrer, die der Schule nicht den Rücken kehren, sondern bleiben, sich mit solchen Jahresverträgen zufrieden geben.
33 Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr gilt das unter Ziffer 1) a) Gesagte auch hier. Soweit es in dem Schreiben des Justitiars der Antragsgegnerin gem. Anlage AG 1 vom 19. 10. 2012 heißt, „In C. wurde nicht behauptet, alle Lehrer bekämen stets nur Ein-Jahres Verträge- Explizit heißt es im Absatz davor, „Viele Lehrer kehren der Schule den Rücken“, sodass von vornherein klar ist, dass hier nur von Teilen der Lehrerschaft die Rede ist. Und hierfür wiederum gibt es Zeugen.“ liegt hierin keine Erklärung, die die Wiederholungsgefahr beseitigen würde. Zwar trifft es zu, dass bei einer offen mehrdeutigen Äußerung wie im vorliegenden Fall nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Äußernde eine auf Unterlassung zielende Verurteilung des Zivilgerichts vermeiden kann, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen (BVerfG NJW 2006, 207 (209, linke Spalte ganz unten). Das Schreiben des Justitiars der Antragsgegnerin enthält indes keine derartige Erklärung. Die Antragsgegnerin erklärt dort in keiner Weise, was sie bezüglich der Äußerung zu Lit. f) künftig beabsichtigt zu schreiben. Insbesondere erklärt sie nicht, die streitgegenständliche Formulierung nicht mehr oder nur mit einer geeigneten Klarstellung zu wiederholen. Vielmehr erschöpft sich die Passage in dem Schreiben des Justitiars, die die Äußerung gem. Ziffer I. f) der einstweiligen Verfügung betrifft, darin, die von der Antragsgegnerin angeführte Verständnisvariante zu betonen und die generelle Rechtmäßigkeit der Berichterstattung in diesem Punkt zu begründen.
34 c) Auch Ziffer I. g) („Experte n fordern die sofortige Schließung!“ (...) „und Experte n fordern jetzt sogar die Schließung“) der einstweiligen Verfügung war zu bestätigen, denn auch diese Passage verletzt den Antragsteller, hinsichtlich der Verwendung des Plural in seinem Vereinspersönlichkeitsrecht.
35 Die Passagen „Experte n fordern die sofortige Schließung!“ sowie*„und Experte* n fordern jetzt sogar die Schließung“ begründen auch im Gesamtkontext der Berichterstattung zwingend das Verständnis bei einem durchschnittlichen Leser, dass nicht nur eine Expertin, sondern eine Mehrzahl von Experten (zumindest zwei) die Schließung der Schule gefordert haben. Zwar handelt es sich – wie die Kammer in dem Teilzurückweisungsbeschluss vom 13. 11. 2012 näher ausgeführt hat – bei der Frage, wer „Experte“ ist um eine Meinungsäußerung. Bei der Frage des Plural handelt es sich indes um eine Tatsachenbehauptung. Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, dass eine weitere Person, die sie als „Experte“ bewertet, die Schließung gefordert hätte, so dass hinsichtlich der Pluralverwendung zugrunde zu legen war, dass es sich insoweit um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt.
36 Die Kammer vermag der Argumentation der Antragsgegnerin, dass der Begriff „Experten“ lediglich als Gattungsbegriff gemeint gewesen sei, nicht zu folgen. Ein durchschnittlicher Leser wird die Berichterstattung nicht in der Weise verstehen, dass mit „Experten“ lediglich der Gattungsbegriff gemeint sei. Dieses Verständnis ist vielmehr auch unter Berücksichtigung des gesamten Zusammenhangs der Berichterstattung einschließlich der Titelseite fern liegend. Der Umstand, dass auf der Titelseite formuliert wird „Sekten-Beauftragte geht auf die Sängerin los“ und im Fließtext die Sektenbeauftragte C. mit ihren Forderungen zitiert und im Bild gezeigt wird, spricht nicht gegen das Verständnis, dass die Formulierung „Experten“ in der Berichterstattung den Plural meinen, da es nahe liegend ist, auf der Titelseite eine prominente Expertin besonders hervorzuheben und deren Forderungen auch genauer darzustellen. Die Formulierung in der Unterüberschrift im Innenteil „Die Sängerin steht mit ihrer selbst gegründeten Schule in der Kritik: Die Schüler laufen davon – und Experten fordern jetzt sogar die Schließung!“ lässt ebenso wie die Formulierung im Inhaltsverzeichnis in der Ankündigung des Beitrags: „Die Sängerin steht mit ihrer selbstgegründeten Schule in der Kritik. Experten fordern die Schließung.“ für einen durchschnittlichen Leser gerade nicht das Verständnis zu, es gehe nur um den Gattungsbegriff des „Experten“. Jeweils ist auch das Verb (fordern) im Plural gehalten, so dass ein durchschnittlicher Leser von einer Mehrheit von Personen ausgehen muss, die jeweils die Schließung fordern. Für die Verwendung des Plural als Gattungsbegriff hätte allenfalls gesprochen, wenn abstrakt im Plural von einer „Expertenforderung“ die Rede gewesen wäre – dies ist in der streitgegenständlichen Berichterstattung indes gerade nicht erfolgt.
37 Bei der Verwendung des Plural handelt es sich auch nicht um eine wertneutrale Falschbehauptung, bei der es an einer hinreichenden persönlichkeitsrechtlichen Relevanz für ein Verbot fehlen würde. Für den Antragsteller macht es einen Unterschied, ob nur ein Experte oder gleich mehrere die Schließung der Schule fordern, da es für ihn als Betreiber der Schule ungünstiger wäre, wenn gleich mehrere Experten die Schließung fordern würden. Die Berichterstattung spitzt zu Ungunsten des Antragstellers die Lage hinsichtlich der öffentlichen Einschätzung des Schulbetriebs zu, was von persönlichkeitsrechtlicher Relevanz ist.
38 Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr gilt das unter Ziffer 1) a) Gesagte hier gleichermaßen. Insbesondere vermag in diesem Punkt das Schreiben des Justitiars der Antragsgegnerin gem. Anlage AG 1 nicht die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Insoweit fehlt es hier wiederum an einer offen mehrdeutigen Äußerung, so dass das Schreiben von vornherein nicht geeignet sein kann, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zum anderen wird durch die Formulierung in dem Schreiben gemäß Anlage AG 1 („In C. wurde nicht behauptet, eine Vielzahl von individuellen Experten fordere die Schließung der Schule. Explizit wird im Artikel auf Frau C. als Repräsentantin und Sprecherin der Behörde (einschließlich deren Experten) verwiesen.“) wiederum nicht deutlich gemacht, dass die Äußerung nicht mehr bzw. lediglich mit geeigneten Zusätzen verbreitet werden soll.
39 d) Schließlich war die einstweilige Verfügung zu Ziffer I. j) („N1s Hit von 1984 scheint das Motto zu sein, nach dem sich N1 das Lernkonzept ausgedacht hatte “) zu bestätigen, denn auch insoweit verletzt die Berichterstattung das Vereinspersönlichkeitsrecht des Antragstellers. Die Antragsgegnerin trägt selbst nicht vor, dass sich N1 das Lernkonzept ausgedacht hätte. Insoweit handelt es sich bei der streitgegenständlichen Passage um eine falsche Tatsachenbehauptung, die der Antragsteller nicht hinnehmen muss. Die falsche Tatsachenbehauptung wird auch an anderer Stelle des Beitrags nicht ausgeräumt. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Passage in dem rot unterlegten Kasten am Ende der Berichterstattung auf S. 13 beruft, wo es heißt: „N1s Schule ist nach dem Sudbury-Konzept der demokratischen Schule aufgebaut.“ vermag dies nicht die zuvor aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptung auszuräumen. Die Formulierungen sind nicht deckungsgleich. Die Frage, ob sich N1 „das Lernkonzept ausgedacht“ hat und die Frage, ob die Schule „nach Sudbury-Konzept der demokratischen Schule aufgebaut“ ist, betreffen zwei unterschiedliche Aspekte. Die Frage, nach welchem Konzept die Schule aufgebaut ist, betrifft die globale Frage nach der konzeptionellen Ausrichtung der gesamten Schule. Hingegen betrifft die Formulierung „Lernkonzept ausgedacht“, die konkrete Umsetzung didaktischer Fragen, die auch dann von der Künstlerin N1 ausgedacht worden sein können, wenn sie innerhalb des Sudbury-Konzepts erdacht wurden und sich an dessen Strukturen orientieren. Die beiden Passagen werden daher naheliegenderweise so verstanden, dass sie unterschiedliche Hierarchieebenen betreffen, so dass sie nicht als einen einheitlichen Sachverhalt betreffend wahrgenommen werden.
40 Wäre dies anders und würde man die beiden Äußerungen auf genau denselben Sachverhalt beziehen, wäre die Berichterstattung im Übrigen in sich widersprüchlich und enthielte zwei gegenteilige Aussagen, die nicht miteinander in Einklang zu bringen wären.
41 Wiederum gilt das hinsichtlich der Wiederholungsgefahr gilt das unter Ziffer 1) a) Gesagte auch hier. Die Folgeberichterstattung betrifft nicht diesen Aspekt, das Schreiben des Justitiars (Anlage AG 1) beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr, da es sich nicht um ein Verbot einer offen mehrdeutigen Äußerung handelt und nicht deutlich erklärt wird, die Äußerung nicht mehr bzw. nur noch mit einer geeigneten Klarstellung zu wiederholen.
42 2) Ziffer I. b) der einstweiligen Verfügung war aufzuheben. Dem Antragsteller steht insoweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt er sich nicht aus einer Verletzung seines Vereinspersönlichkeitsrechts.
43 Bei dieser Passage handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die den Tatsachenkern enthält, dass die Schülerzahlen gesunken sind. Eine inhaltliche Äußerung dazu, wie es zu diesen gesunkenen Schülerzahlen gekommen ist, enthält diese Passage nicht.
44 Eine hinreichend Anknüpfungstatsache für diese Meinungsäußerung wären mithin sinkende Schülerzahlen. Zwar sind diese tatsächlich nicht gesunken. Auch dürfte sich die Antragsgegnerin wohl insoweit nicht auf die Mitteilung der Behörde als privilegierter Quelle berufen können, da es in der Auskunft der Behörde ausdrücklich heißt: „Die Zahlen beziehen sich auf die Herbststatistik 2011“ , wohingegen die Berichterstattung im September 2012 veröffentlicht wurde, also ein Jahr später. Da die Berichterstattung nicht offenbart, dass sie auf Grundlage einer Auskunft zu einer Statistik der Zahlen des Vorjahres erfolgte, sondern vielmehr durchgängig Aktualität insinuiert, erweckt die Berichterstattung den Eindruck, sich auf die derzeit aktuellen Zahlen zu beziehen. Daher deckt sich die Auskunft der Schulbehörde als privilegierter Quelle in diesem Aspekt nicht mit der Berichterstattung, was dagegen spricht, dass die Antragsgegnerin sich insoweit auf die Schulbehörde als privilegierter Quelle zu berufen vermag. Letztlich kann die Frage der privilegierten Quelle aber offen bleiben, denn die Antragsgegnerin hat insoweit die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise ohne strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Folgeveröffentlichung gem. Anlage AG 4 jedenfalls in Verbindung mit dem Schreiben ihres Justitiars gem. Anlage AG 1 ausgeräumt. Aufgrund der Besonderheiten im vorliegenden Fall ist die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise durch diese Berichterstattung entfallen, obgleich sie keine förmliche Richtigstellung enthält.
45 War Wiederholungsgefahr einmal vorhanden, so sind an den Nachweis des Wegfalls strenge Anforderungen zu stellen; grundsätzlich ist in dann davon auszugehen, dass die Wiederholungsgefahr so lange fortbesteht, bis der Behauptende bzw. der Verbreiter eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat (vgl. BGH GRUR 1997, 379 (380); Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht-Meyer, 2008, 42. Abschnitt Rn 17 mwN; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, 12. Kap. Rn 17 mwN). Dagegen ist anerkannt, dass auch ein redaktioneller Widerruf bzw. eine Richtigstellung der beanstandeten Äußerung die Wiederholungsgefahr beseitigt, jedenfalls sofern an der Ernstlichkeit des Bemühens um eine korrekte Leserinformation kein Zweifel besteht (Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht-Meyer, 2008, 42. Abschnitt Rn 17; vgl. auch OLG Köln AfP 89, 764; OLG Karlsruhe AfP 89, 542 (543); Wenzel-Burkhardt aaO 12. Kap. Rn 17; Soehring Presserecht 3. Aufl. 2000, Rn 30.9a).
46 Zwar liegt in der Folgeberichterstattung gem. Anlage AG 4 formell keine Richtigstellung. Sie ist nicht als solche überschrieben und sie stellt auch inhaltlich überwiegend eine Folgeberichterstattung dar, in der zudem auch neue Vorwürfe gegen den Antragsteller erhoben werden.
47 Die Antragsgegnerin hat durch die Folgeveröffentlichung gem. Anlage AG 4 und ihr Schreiben AG 1 in einer Weise deutlich gemacht, dass sie die Zahlen nicht mehr verwenden wird, die einer freiwilligen Richtigstellung gleichkommt. In der Berichterstattung gem. AG 4 wird inhaltlich für den Leser zweifelsfrei deutlich, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf die Schülerzahlen von der Schulbehörde falsch informiert wurde und ihr insoweit von der Behörde deutlich zu niedrige Zahlen genannt wurden. So heißt es dort im Fließtext: „Der Behörde für Schule und Berufsbildung unterlief ein grober Fehler bei der Angabe der Schülerzahl. Gegenüber C. gab Pressesprecher P. A. offiziell an, dass lauf Herbststatistik 2011 35 Schüler bei N1 gemeldet gewesen seien. Nach der C.-Berichterstattung wurde die Zahl plötzlich offiziell auf 79 erhöht. Wie kann das bloß sein? P. A. entschuldigt sich gegenüber C.: „Die Statistik-Abteilung hatte zwar die Grund-, Haupt- und Realschüler genannt, eine dritte Kategorie, die Gesamtschüler, aber übersehen.“ Zusätzlich heißt es in der Bildinnenschrift zu einem Foto des Sprechers der Schulbehörde: „P. A., Sprecher der Schulbehörde, unterlief ein grober Fehler bei der Angabe der Schülerzahl.“ .
48 Mit diesen Informationen erklärt die Antragsgegnerin ihren Lesern nicht nur, dass die von ihr veröffentlichten Schülerzahlen unzutreffend waren und damit die Grundlage für die hier streitgegenständliche Meinungsäußerung „Die Schüler laufen davon“ entfallen ist. Sie legt auch offen, wie sie zu diesen Zahlen gekommen ist und wie es seitens der Schulbehörde, von der sie die Zahlen bekommen hatte, zu der falschen, deutlich zu niedrigen Zahl gekommen war. Mit diesen weitreichenden inhaltlichen Erklärungen gegenüber ihrer Leserschaft hat die Antragsgegnerin sich in einer Weise hinsichtlich der Zahlen positioniert, die es letztlich ausgeschlossen erscheinen lassen, dass sie nunmehr erneut die falsche niedrigere Zahl verbreiten würde, da sie sich damit in deutlichen Widerspruch zu ihren genauen Erläuterungen in ihrer Folgeberichterstattung setzen würde.
49 Im vorliegenden Fall kommt noch das Schreiben des Justitiars der Antragsgegnerin (Anlage AG 1) hinzu, in dem dieser auf S. 2/3 insoweit ausführt: „Diese stammten jedoch exakt und nachweislich aus einer offiziellen Auskunft der Schulbehörde (...). Die Behörde hat sich für ihr Versehen bei C. explizit entschuldigt und C. hat die ursprüngliche Information freiwillig und umgehend öffentlich berichtigt, wie Sie sicherlich wissen. Und selbstverständlich werden die ursprünglich von der Behörde genannten Zahlen nicht erneut verwendet, ebenso wie die darauf fußenden Schlussfolgerungen.“
50 Um eine solche auf diesen Zahlen fußende Schlussfolgerung geht es indes in dem Antrag zu Ziffer 1. b). Zwar ist diese Erklärung mangels offen mehrdeutiger Erstmitteilung für sich genommen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Dieses Schreiben ist indes im Kontext mit der oben beschriebenen richtigstellenden Folgeberichterstattung zu sehen, wobei der besondere Umstand, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen unzutreffenden Aspekt der Erstberichterstattung um einen Fehler der Schulbehörde als privilegierter Quelle handelte, vorliegt. Zwar vermag sich die Antragsgegnerin aus anderen Gründen (s. o.) wohl hier nicht auf die privilegierte Quelle zu berufen. Indes ist hier ausnahmsweise durch die richtigstellende Folgeberichterstattung, aus der sich ergibt, dass die streitgegenständliche Meinungsäußerung auf einer falschen tatsächlichen Grundlage beruhte, in der Gesamtschau mit der Erklärung des Justitiars der Antragsgegnerin gem. Anlage AG 1 und dem Umstand, dass der eigentliche Fehler bei der privilegierten Quelle lag, die Wiederholungsgefahr ausgeräumt worden, auch ohne dass eine Richtigstellung im engeren Sinne verbreitet wurde.
51 Die Antragstellerin hatte die Schülerzahlen von einer privilegierten Quelle erhalten, auf die sie sich jedenfalls, wenn sie in der Berichterstattung hinreichend deutlich gemacht hätte, dass es sich dabei um die Herbststatistik 2011 handelte, auch hätte berufen können, denn eine Nachfrage beim Betroffenen ist bei der Auskunft einer privilegierten Quelle gerade nicht mehr erforderlich. Dieser Umstand hat Auswirkungen auf die Frage, wie streng der Maßstab für den Wegfall der Wiederholungsgefahr sein kann. Insoweit macht es einen Unterschied, ob um eine Information gestritten wird, bei der der Antragsgegnerin der Vorwurf mangelnder Recherche gemacht werden kann, oder um eine Information, auf die sie dem Grunde nach angesichts des Umstandes, dass sie aus einer privilegierten Quelle stammt, vertrauen durfte. Wenn die Presse zunächst auf diese Information vertraut (auch wenn sie sich möglicherweise schlussendlich nicht auf die privilegierte Quelle berufen kann) und sogleich nach Bekanntwerden des Fehlers der privilegierten Quelle eine Folgeberichterstattung veröffentlicht, in dem sie diesen Fehler und seine Ursache aufdeckt und die richtigen Zahlen mitteilt und auch dem Betroffenen mitteilt, dass sie diese Information und auf ihr fußende Schlussfolgerungen nicht mehr verbreiten wird, liegt ein besonders gelagerter Ausnahmefall vor, in der die richtigstellende Folgeberichterstattung ausreicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, auch ohne dass eine förmliche Richtigstellung verbreitet wurde. In dieser Situation spricht nichts mehr dafür, dass die Antragsgegnerin die alten falschen Zahlen und darauf basierende Meinungsäußerungen – nunmehr im vollen Bewusstsein der Fehlerhaftigkeit und im direkten Widerspruch zu ihrer richtigstellenden Folgeberichterstattung – erneut verbreiten wird.
II.
52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
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