LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2018-11-16, 318 S 44/18

318 S 44/18Cantonal CourtNov 16, 2018

Regest

1. Wenn der Verwalter als Vollzugsorgan der Gemeinschaft den aufgrund des Antrags gefassten Beschluss, die „Geräuschbelästigung von der Heizanlage ausgehend abzumildern und hierfür einen Betrag von maximal 5.000,- € aufzuwenden" gar nicht umsetzen/vollziehen könnte und auch eine Auslegung als Grundbeschluss ausschied, dann entsprach allein ein Negativbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung. 2. Die Kosten für die eigenmächtige Einholung eines Gutachtens kann der Sondereigentümer in der Regel (Ausnahme: Ermessensreduzierung auf Null) nicht von den Miteigentümern erstattet verlangen. Der Verband ist nicht passivlegitimiert. Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 18. Zivilkammer, 17. September 2018, 318 S 44/18, Beschluss vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 2. Mai 2018, 539 C 9/17

Full text

LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 S 44/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-11-16

Aktenzeichen: 318 S 44/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:1116.318S44.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 Abs 6 WoEigG, § 21 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG, § 670 BGB, § 677 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Wenn der Verwalter als Vollzugsorgan der Gemeinschaft den aufgrund des Antrags gefassten Beschluss, die „Geräuschbelästigung von der Heizanlage ausgehend abzumildern und hierfür einen Betrag von maximal 5.000,- € aufzuwenden" gar nicht umsetzen/vollziehen könnte und auch eine Auslegung als Grundbeschluss ausschied, dann entsprach allein ein Negativbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung.

  2. Die Kosten für die eigenmächtige Einholung eines Gutachtens kann der Sondereigentümer in der Regel (Ausnahme: Ermessensreduzierung auf Null) nicht von den Miteigentümern erstattet verlangen. Der Verband ist nicht passivlegitimiert.

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 18. Zivilkammer, 17. September 2018, 318 S 44/18, Beschluss vorgehend AG Hamburg-Blankenese, 2. Mai 2018, 539 C 9/17

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 02.05.2018, Az. 539 C 9/17, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf € 1.487,50 festgesetzt.

Gründe

1 Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

2 Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

3 Das Rechtsmittel der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, soweit die Klägerin den auf der Eigentümerversammlung vom 20.03.2017 zu TOP 6.2 gefassten Beschluss angefochten und begehrt hat, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihr die Kosten für die Erstellung des Gutachtens des TÜV T. Nord N. in Höhe von € 1.487,50 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

4 Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 17.09.2018 verwiesen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 23.10.2018 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung. Die Klägerin beschränkt ihre Stellungnahme im Wesentlichen auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1) und 2) vom 21.08.2018 und lässt eine Auseinandersetzung mit dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 17.09.2018 und dessen tragenden Begründungselementen vermissen. Weiterer Ausführungen der Kammer bedarf es daher nicht.

II.

5 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

III.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

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