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60 III 100/16•AG Hamburg, 2018-02-23, 60 III 100/16
Entscheidungsdatum: 2018-02-23
Aktenzeichen: 60 III 100/16
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 48 Abs 1 S 1 PStG, Art 2 NamÄndÜbk
Es sind
des Standesamts Hamburg-Mitte
und
des Standesamtes Hamburg-Barmbek/Uhlenhorst,
jetzt Hamburg Nord
wie folgt zu berichtigen:
zu 1:
Der Familienname der Ehefrau vor der Eheschließung lautet V.
Der Geburtsname der Ehefrau nach der Eheschließung lautet V.
zu 2.
Der Geburtsname der Mutter lautet V.
Im Übrigen wird der Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen den Beschluss vom 12.12.2017 nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.
1 Mit der Änderung des Tenors der angefochtenen Entscheidung folgt das Gericht zur Klarstellung den Bedenken der Standesamtsaufsicht gegen die Formulierung der angeordneten Berichtigung.
2 In der Sache selbst bleibt es bei der Entscheidung. Mit der Beschwerde sind keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht worden, so dass auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden kann.
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