LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2018-09-27, 327 O 460/17

327 O 460/17Cantonal CourtSep 27, 2018

Regest

1. Das zur Kennzeichnung eines einrädrigen Elektrorollers verwendete Zeichen "One" beschreibt nicht dessen Einrädrigkeit, sondern deutet einen dahingehenden beschreibenden und bei Kenntnis des Produkts und seiner Eigenschaften nachträglich aufschlüsselbaren Sinngehalt nur an.(Rn.45) 2. Das zur Kennzeichnung eines Elektrorollers verwendete Zeichen "Mini" beschreibt diesen nicht, wenn der unter Verwendung des Zeichens "Mini" angebotene Elektroroller im Verhältnis zu Konkurrenzprodukten nicht besonders ("mini"-) klein ist.(Rn.51) 3. Die Video-Bewerbung eines mit "Mini" gekennzeichneten Elektrorollers unter dauernder Einblendung dieses Kennzeichens und der als Hintergrund für die Benutzung des beworbenen Elektrorollers erfolgenden prominenten Darstellung der bekannten "Mini"-Kraftfahrzeuge und -Marken geht über die Schaffung eines lebensnahen Werbehintergrundes hinaus und stellt sich als Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der bekannten "Mini"-Marken dar.(Rn.48) Verfahrensgang anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 159/18

Full text

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 460/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-27

Aktenzeichen: 327 O 460/17

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 259 Abs 1 BGB, § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 19 Abs 1 MarkenG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Das zur Kennzeichnung eines einrädrigen Elektrorollers verwendete Zeichen "One" beschreibt nicht dessen Einrädrigkeit, sondern deutet einen dahingehenden beschreibenden und bei Kenntnis des Produkts und seiner Eigenschaften nachträglich aufschlüsselbaren Sinngehalt nur an.(Rn.45)

  2. Das zur Kennzeichnung eines Elektrorollers verwendete Zeichen "Mini" beschreibt diesen nicht, wenn der unter Verwendung des Zeichens "Mini" angebotene Elektroroller im Verhältnis zu Konkurrenzprodukten nicht besonders ("mini"-) klein ist.(Rn.51)

  3. Die Video-Bewerbung eines mit "Mini" gekennzeichneten Elektrorollers unter dauernder Einblendung dieses Kennzeichens und der als Hintergrund für die Benutzung des beworbenen Elektrorollers erfolgenden prominenten Darstellung der bekannten "Mini"-Kraftfahrzeuge und -Marken geht über die Schaffung eines lebensnahen Werbehintergrundes hinaus und stellt sich als Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der bekannten "Mini"-Marken dar.(Rn.48)

Verfahrensgang

anhängig Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 5 U 159/18

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland die Zeichen

1) „MINI“, etwa wie nachstehend:

und/oder

innerhalb der Bedienungsanleitung gemäß Anlage K 32 die Zeichen „The Mini“ und/oder „Your Mini“ und/oder „mini“/“Mini“, wie nachstehend dargestellt:

und/oder

und/oder

und/oder

2) „N. Mini“ , etwa wie nachstehend:

und/oder

3) „N. Mini Pro“ und/oder „N. Mini Street“ , etwa wie nachstehend:

und/oder

und/oder

und/oder

4) „miniLITE“ und/oder „miniSTREET“ und/oder „miniPRO“ in Zusammenschreibung, etwa wie nachstehend:

und/oder

und/oder

und/oder

und/oder

für elektrisch betriebene Stehroller zu benutzen;

5) das nachstehende Zeichen MINI-Wings Logo für das Angebot von elektrischen Stehrollern mit dem Produktnamen „N. Mini Pro“ zu benutzen, wenn dies geschieht wie im Produktvideo „N. Mini Pro“ gemäß Anlage K 44:

und/oder

II. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland das Zeichen

„N. One“

für elektrisch betriebene Einräder zu benutzen, wie nachstehend abgebildet:

und/oder

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten, der ihr durch Handlungen gem. Ziffer I und/oder II in Deutschland entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IV. Die Beklagten werden verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I und Ziffer II in Deutschland durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben und Belege, namentlich Rechnungen zu enthalten hat, insbesondere über den Umfang der Benutzung der in Klageantrag I und II genannten Zeichen, insbesondere über

a) Angebotsumfang, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger;

b) den erzielten Gewinn und Umsatz;

c) Umfang der Verwendung des Zeichens in der Werbung.

V. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe von 9.953,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen.

VI. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits wie Gesamtschuldner zu tragen.

VII. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar, aus Ziff. I 1 bis I 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 640.000,00 €, aus Ziff. I 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 €, aus Ziff. II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 €, aus Ziff. IV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € und aus den Ziff. V und VI gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VIII. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt, wovon ein Betrag in Höhe von 640.000,00 € auf die Klageanträge zu den Ziff. I 1 bis I 4, ein Betrag in Höhe von jeweils 80.000,00 € auf die Klageanträge zu den Ziff. I 5 und II und ein Betrag in Höhe von jeweils 100.000,00 € auf die Klageanträge zu den Ziff. III und IV entfallen.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht gegen die Beklagten Unterlassungs- und Annexansprüche aufgrund der Verwendung der Zeichen „Mini“ und „One“ durch die Beklagte zu 1 für sog. Elektroroller geltend.

2 Die Klägerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „MINI“ mit einer Priorität vom 15.01.2003 und Schutz u. a. für „Kraftfahrzeuge sowie deren Teile, soweit sie in Klasse 12 enthalten sind“ in Nizza-Klasse 12 ( Anlage K 1 ; im Folgenden die „Klagemarke 1“), der Unionswortmarke „MINI“ mit einer Priorität vom 01.04.1996 und Schutz u. a. für „Landfahrzeuge und Motoren für Landfahrzeuge“ in Nizza-Klasse 12 ( Anlage K 2 ), der deutschen Wort-Bildmarke „MINI“ (Wings) mit einer Priorität vom 13.07.2011 und Schutz u. a. für „Fahrzeuge [...]; Apparate zur Beförderung auf dem Lande“ in Nizza-Klasse 12 ( Anlage K 3 ; im Folgenden die „Klagemarke 2“), der Unionswortmarke „MINI E“ mit einer Priorität vom 13.11.2008 und Schutz u. a. für „Automobile“ in Nizza-Klasse 12 ( Anlage K 21 ), der deutschen Wortmarke „ONE“ mit einer Priorität vom 21.12.2000 und Schutz u. a. für „Kraftfahrzeuge sowie deren Teile, soweit sie in Klasse 12 enthalten sind“ in Nizza-Klasse 12 ( Anlage K 27 ; im Folgenden die „Klagemarke 3“) und der Unionswortmarke „ONE“ mit einer Priorität vom 21.12.2000 und Schutz u. a. für „Kraftfahrzeuge sowie deren Teile, soweit sie in Klasse 12 enthalten sind“ in Nizza-Klasse 12 ( Anlage K 27 ).

3 Die ersten Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung „MINI“ wurden seit 1959 von der British Motor Corporation und deren Rechtsnachfolgern zunächst in UK hergestellt. Seit 2001 stellt her, bewirbt und vertreibt die Klägerin – als insoweit letzte Rechtsnachfolgerin – Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung „MINI“.

4 In den Anlagen K 4 bis K 20 und K 71 legt die Klägerin Unterlagen betreffend die Benutzung und zum Beleg der Bekanntheit der „MINI“-Marken vor.

5 In den Anlagen K 22 bis K 25 legt die Klägerin Eigenveröffentlichungen der BMW Group betreffend ein „Konzept im Bereich der Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge“ unter der Bezeichnung „MINI E“, ein einen sog. Kick-Scooter mit Elektroantrieb betreffendes „MINI Citysurfer Concept“ sowie die Vorstellung des BMW Motorrad X2City vor. Im Hinblick auf den „MINI E“ liegt in Anlage K 62 ferner ein Artikel „ELEKTROAUTO MINI E (2019) SHOWCAR IAA 2017“, „Hat dieser Elektro-Mini einen Sportwagenmotor?“, aus der Internetausgabe der Zeitschrift „auto motor sport“ vom 30.08.2017 vor.

6 Von 2000 bis 2003 vertrieb die Klägerin einen überdachten Motorroller unter der Bezeichnung BMW C1. Seit 2012, in Serie seit 2014, stellt her und vertreibt die Klägerin einen Elektromotorroller unter der Bezeichnung „BMW C evolution“.

7 In den Anlagen K 28 und K 29 legt die Klägerin Unterlagen betreffend die Bewerbung von „MINI“-Modellen unter Verwendung der Bezeichnung „ONE“ vor.

8 Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft österreichischen Rechts, der Beklagte zu 2 ist einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ( Anlagen K 29a und K 30 ).

9 Die Beklagte bewarb und vertrieb – u. a. nach Deutschland an ihren hiesigen Händler, die Hammer International GmbH – sog. Elektroroller der chinesischen N. (Tianjin) Tech Co., Ltd. (im Folgenden „N.“) unter den Modellbezeichnungen „mini“, „Mini Pro“, „Mini Street“, „miniLITE“ und „one“ ( Anlagen K 31 bis K 38 , K 42 bis K 48 ). Zu dem „N. Mini Street“ hieß es auf der Webseite „www.N..trade“ u. a. wie folgt:

10 „Hinweis: Der N. Mini Street gilt in Deutschland somit als Motorfahrrad. Führerschein: Mofaprüfung oder beliebiger Führerschein. Mindestalter: 15 Jahre.“

11 Der chinesische Hersteller N. übernahm in der Vergangenheit die US-amerikanische S. Inc..

12 Anlage K 44 zeigt ein 1:27 Minuten langes Werbevideo betreffend den „N. Mini Pro“, in dem letztere Bezeichnung durchgängig in der linken oberen Ecke eingeblendet ist und in dem in den Sekunden 38 bis 48 in Nahaufnahme und aus der Ferne ein „MINI“-Kfz der Klägerin mit sichtbarem „Mini“ (Wings)-Logo gezeigt wird, aus dessen Kofferraum ein Mann einen „N. Mini Pro“ herausnimmt und mit diesem davonfährt. In Sekunde 25 jenes Werbevideos sind eine Reihe geparkter „MINI“-Kfz sowie – im Hintergrund – ein gesondertes „Mini“ (Wings)-Logo und ein Mann, der einen „N. Mini Pro“ in seinen Händen hält, vor dem geöffneten Kofferraum eines der geparkten „MINI“-Kfz zu sehen.

13 Mit zwei Anwaltsschreiben vom 23.09.2017 und vom 14.11.2017 ließ die Klägerin die Beklagten sowie den weiteren Geschäftsführer der Beklagten zu 1 aufgrund der Verwendung von Bezeichnungen mit den Bestandteil „MINI“ und „ONE“ zum Angebot von Elektrorollern in der Europäischen Union abmahnen und zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärungen sowie dem Anerkenntnis von Schadensersatzfeststellungs-, Auskunft- und Rechnungslegungs- sowie Abmahnkostenersatzansprüchen nach einem Gegenstandswert i. H. v. jeweils 700.000,00 € auffordern ( Anlage K 49 ).

14 Unter dem 13.10.2017 unterzeichnete der seinerzeit für die Beklagte zu 1 nicht alleinvertretungsberechtigte Beklagte zu 2 die aus Anlage K 50 ersichtliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung für die Beklagte zu 1 gegenüber der Klägerin.

15 Mit Anwaltsschreiben vom 13.10.2017 ließ die Klägerin gegenüber den Beklagten die Unterlassungsverpflichtungserklärung gemäß Anlage K 50 – nur, soweit diese reicht, unter der Voraussetzung des Zugangs des Originals der Unterlassungsverpflichtungserklärung und unter Ankündigung „unmittelbarer gerichtlicher Schritte“ aufgrund der in Anlage K 50 enthaltenen Aufgebrauchsfrist – annehmen ( Anlage B 11 ). Mit Anwaltsschreiben vom 27.10.2017 ließ die „Mandantin N.“ gegenüber der Klägerin ein Vergleichsangebot unterbreiten ( Anlage B 12 ). Auf eine Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten per Mail vom 09.11.2017 betreffend die Vertretungsbefugnis des Unterzeichners der Anlage K 50 für die Beklagte zu 1 ( Anlage K 51 ) erfolgte keine Antwort.

16 In Anlage K 58 liegt Mail-Korrespondenz zwischen der Klägerin und Segway-N. seit Dezember 2017 betreffend einen weltweiten Vergleich über die Nutzung des Zeichens „MINI“ vor.

17 Am 24.11.2017 meldete N. die Unionsmarken „N. mini“ und „N. miniPRO“ und die S., Inc., die Unionsmarken „S. miniPRO“, „S. miniLITE“ und „S. miniPLUS“, sämtlich für Waren in Nizza-Klasse 12, u. a. „Tretroller [Fahrzeuge]“, an ( Anlagen K 59 und K 60 ).

18 Eine Polymark-Trefferliste zu dem Suchbegriff „mini“ liegt in Anlage K 61 vor.

19 Die Klägerin ist der Auffassung, die Verwendung der Zeichen „MINI“ und „ONE“ durch die Beklagte zu 1 verletze ihre Markenrechte. In Bezug auf „MINI“ stütze sie die von ihr geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu den Ziff. I 1 bis I 4 auf die Klagemarke 1 und den Unterlassungsanspruch zu Ziff. I 5 auf die Klagemarke 2. Markenmäßige – und nicht nur beschreibende – Verwendungen lägen vor. Im Umfang des zu Ziff. I 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruchs liege bereits Doppelidentität vor, zu den Ziff. I 2 bis I 4 bestehe Verwechslungsgefahr und zudem Bekanntheitsschutz und zu Ziff. I 5 liege „Trittbrettfahrerei / Rufausbeutung“ vor. Die Klagemarke 1 sei im Kraftfahrzeugbereich von einer überragend starken Kennzeichnungskraft und bekannt bzw. berühmt. Zudem bestehe Warenidentität. Die von der Beklagten zu 1 verwendeten Bezeichnungsbestandteile „pro“, „street“ und „lite“ seien rein beschreibend für „Profi“ bzw. „professionell“, die Straßenzulassung des „N. Mini Street“ bzw. die Multi-Color-LED-Beleuchtung des „N. miniLITE“. In Bezug auf „ONE“ stütze sie den von ihr zu Ziff. II geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf die Klagemarke 3. Insgesamt hafte ihr, der Klägerin, auch der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1, da dieser maßgeblich durch positives Tun an den Verstößen beteiligt gewesen sei. Die geltend gemachten Annexansprüche folgten aus den §§ 14 Abs. 6, 19, 19d Markengesetz und den §§ 242, 670, 677, 683 BGB.

20 Die Klägerin beantragt zuletzt,

21 - wie erkannt -,

22 hilfsweise zu dem Klageantrag zu Ziff. I 5,

23 die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland das nachstehende Zeichen „N. Mini Pro“ für elektrische Stehroller zu benutzen, wenn dies geschieht wie im Produktvideo gemäß Anlage K 44:

24 und/oder

25 Die Beklagten beantragen,

26 die Klage abzuweisen.

27 Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffenen Verwendungen der Bezeichnungen „MINI“ und „ONE“ für Tretroller seien rein beschreibend für kleine bzw. einrädrige Elektrorollermodelle. Die Bekanntheit der Klagemarken in den relevanten Verkehrskreisen, die nicht identisch mit der Gruppe der Autofahrer sei und insbesondere auch Minderjährige umfasse, werde bestritten. Das Zeichen „MINI“ der Klägerin sei nur für Autos bekannt. „N.“ sei ein bekanntes Unternehmenskennzeichen und das allein kennzeichnende Element ihrer, der Beklagten zu 1, Rollermodelle. In dem Video gemäß Anlage K 44 würden die „MINI“-Kfz der Klägerin nur als Requisiten zur Schaffung eines lebensnahen Hintergrundes genutzt, worin kein kennzeichenmäßiger Gebrauch der Klagemarke 2 liege. Eine Haftung des Beklagten zu 2 erschließe sich nicht, zumal die Beklagte zu 1 neben Produkten von N. auch Produkte zahlreicher anderer Hersteller anbiete.

28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2018 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

29 Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

30 Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 folgt im Umfang des Tenors zu den Ziff. I 1 bis I 4 und II aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG in Verbindung mit den Klagemarken 1 und 3.

1.

31 Die Klagemarken 1 und 3 verfügen über einen Zeitrang vom 15.01.2003 (Klagemarke 1) bzw. 21.12.2000 (Klagemarke 3).

2.

32 Die Beklagte zu 1 hat mit den zu den Ziff. I 1 bis I 4 und II tenorierten Nutzungen der Bezeichnungen „Mini“, „Mini Pro“, „Mini Street“, „miniLITE“ und „N. One“ ( Anlagen K 31 bis K 38 , K 42 bis K 48 ) für sog. Elektroroller rechtswidrig in den Schutzbereich der Klagemarken 1 (in Bezug auf „Mini“, „Mini Pro“, „Mini Street“, „miniLITE“) und 3 (in Bezug auf „N. One“) eingegriffen.

a.

33 Die Zeichennutzungen gemäß dem Tenor zu den Ziff. I 1 bis I 4 und II sind markenmäßig erfolgt.

34 Voraussetzung einer Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die markenmäßige Verwendung oder Benutzung des angegriffenen Zeichens. Eine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert, dass das Zeichen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient und die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte (vgl. BGH GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer , Rn. 15; BGH GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II , Rn. 25; BGH GRUR 2012, 1040 - pjure/pure , Rn. 16; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage 2010, § 14 Rn. 128). Insoweit ist auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2007, 318 - Adam Opel , Rn. 25; BGH GRUR 2010, 1103 - Pralinenform II , Rn. 30; BGH GRUR 2012, 1040 - pjure/pure , Rn. 16; Ingerl/Rohnke a. a. O., § 14 Rn. 138), wobei bereits die objektiv nicht völlig fernliegende Möglichkeit des Verständnisses der Zeichenverwendung als Herkunftshinweis als Voraussetzung einer markenmäßigen Benutzung ausreicht (EuGH GRUR 2003, 55 - Arsenal FC , Rn. 57). Auch der Grad der Kennzeichnungskraft des benutzten Zeichens ist in diese Beurteilung einzubeziehen (BGH GRUR 2008, 793 - Rillenkoffer , Rn. 18).

35 Das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers können die Mitglieder der Kammer vorliegend aufgrund eigener Sachkunde und eigenen Erfahrungswissens beurteilen. Der Grad der Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 ist hoch, derjenige der Klagemarke 3 jedenfalls durchschnittlich.

36 Die streitgegenständlichen Zeichennutzungen (Tenor zu den Ziff. I 1 bis I 4) betreffen z. T. eine Nutzung von „Mini“ in Alleinstellung, z. T. eine solche von „Mini“ in Verbindung mit der Herstellerkennzeichnung „N.“ und z. T. eine Nutzung der Zeichen „Mini Pro“, „Mini Street“ und „miniLITE“. Im Hinblick auf den Tenor zu Ziff. II greift die Klägerin eine Nutzung des Zeichens „N. One“ an. Dass die Bezeichnungen „Mini“ und „One“ insoweit sämtlich als Zweitmarken und damit als Herkunftshinweise – und nicht lediglich etwa als Bestellzeichen – verstanden werden, ist jedenfalls objektiv nicht völlig fernliegend. Im Gegenteil: Der Verkehr ist vielfach an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt (vgl. BGH GRUR 2017, 1043 Rn. 30 – Dorzo m. w. N.). Er erkennt in der Bezeichnung „N.“ eine Erstmarke, die den Hersteller der Elektroroller bezeichnet. Die Bezeichnungen „Mini“, „Mini Pro“, „Mini Street“, „miniLITE“ und „One“ werden sodann jeweils als Kennzeichen für das konkrete Produkt angesehen.

b.

37 Zwischen der Klagemarke 1 und den von der Beklagten zu 1 verwendeten Bezeichnungen „Mini“, „Mini Pro“, „Mini Street“ und „miniLITE“ und zwischen der Klagemarke 3 und der von der Beklagten zu 1 verwendeten Bezeichnung „N. One“ besteht bei einer hochgradigen Kennzeichnungskraft der Klagemarke 1 und einer jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke 3, einer mehr als durchschnittlichen Ähnlichkeit zwischen den von den Klagemarken 1 und 3 jeweils in Nizza-Klasse 12 u. a. geschützten „Kraftfahrzeuge[n]“ und den Elektrorollern, für die die Beklagte zu 1 zu Bezeichnungen „Mini“, „Mini Pro“, „Mini Street“, „miniLITE“ und „N. One“ verwendet hat, sowie unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit der Kollisionszeichen aufgrund ihrer Übereinstimmung in „Mini“ bzw. „One“ Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

38 Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH , Urteile v. 22.06.1999, C-342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, Rn. 19, und v. 29.09.1998, C-39/97, „Canon“, Rn. 17; jeweils zitiert nach „http://curia.europa.eu“). Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese Beurteilung impliziert eine bestimmte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH , Urteil v. 22.06.1999, C-342/97, „Lloyd Schuhfabrik“, Rn. 18 und 19, zitiert nach „http://curia.europa.eu“). Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (EuGH , Urteil v. 11.11.1997, C-251/95, „Sàbel“, Rn. 24, zitiert nach „http://curia.europa.eu“).

aa.

39 Die Klagemarken 1 und 3 verfügen jedenfalls über eine zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

40 Die Klägerin hat u. a. durch die Vorlage der Anlagen K 4 bis K 20 und K 71 zudem hinreichende tatsächliche Umstände für die Annahme einer Bekanntheit der Klagemarke 1 für Kraftfahrzeuge dargelegt, denen die Beklagtenseite nicht mit Substanz entgegengetreten ist. Darüber hinaus ist es auch eine bei dem Gericht offenkundige Tatsache i. S. v. § 291 ZPO, dass die Klagemarke 1 für Kraftfahrzeuge in Klasse 12 während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 ff. (1046) – TÜV II – m. w. N.).

bb.

41 Zwischen der Klagemarke 1 und den angegriffenen Zeichen „Mini“, „Mini Pro“, „Mini Street“, „miniLITE“ und zwischen der Klagemarke 3 und dem angegriffenen Zeichen „N. One“ besteht jeweils eine hochgradige Zeichenähnlichkeit, da die Beklagte zu 1 in den streitgegenständlichen Modellbezeichnungen und -bewerbungen die Klagemarken 1 und 3 jeweils identisch übernommen hat.

42 Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift-) Bild, im Klang und gegebenenfalls in der Bedeutung zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. BGH GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz , Rn. 17; BGH GRUR 2008, 903 - SIERRA ANTIGUO , Rn. 17; BGH GRUR 2009, 1055 - airdsl , Rn. 26; Ingerl/Rohnke a. a. O., § 14 Rn. 849).

43 Einander gegenüberzustellen sind die Klagemarke 1 in ihrer eingetragenen Form und die Zeichen „Mini“, „Mini Pro“, „Mini Street“, „miniLITE“ in deren angegriffenen Gestaltungen, mithin z. T. unter Voranstellung von „N.“ als Hinweis auf die Herstellerin der von der Beklagten zu 1 vertriebenen Elektroroller, sowie die Klagemarke 3 in ihrer eingetragenen Form und das Zeichen „N. One“.

44 Die Bestandteile „Pro“, „Lite“ und „Street“ in den von der Beklagten zu 1 verwendeten Bezeichnungen sind als glatt beschreibend – für eine professionelle Nutzung („Pro“), eine Ausstattung mit einer LED-Beleuchtung („Lite“) bzw. eine Straßenverkehrszulassung („Street“) – zu vernachlässigen. Sie bestimmen den Gesamteindruck der von der Beklagten zu 1 verwendeten Bezeichnungen nicht wesentlich mit, da sie lediglich Merkmale der angebotenen Waren beschreiben. Jene englischsprachigen Begriffe – einschließlich der Bezeichnung „lite“ als werbesprachliche Variante des englischsprachigen Begriffs „light“ u. a. für „Licht“ –gehören dabei zu dem auch den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland bekannten Grundwortschatz der englischen Sprache.

45 Im Rahmen des angegriffenen Zeichens „N. One“ wird „One“ demgegenüber nicht als glatt beschreibend für ein einrädriges Elektrorollermodell verstanden. Bei Kenntnis des Produkts und seiner Eigenschaften ist sein insoweit angedeuteter beschreibender Sinngehalt lediglich nachträglich dahingehend aufschlüsselbar und ist das von der Beklagten zu 1 verwendete Zeichen damit sprechend. Eine Verkehrsübung dergestalt, dass das Merkmal der Einrädrigkeit von Elektrorollern mit dem Begriff „One“ beschrieben und die angegriffene Begriffsverwendung damit über einen sprechenden Sinngehalt hinausgehend als glatt beschreibend verstanden würde, hat die Beklagtenseite auch nicht darzutun vermocht. Insoweit sind vielmehr die Bezeichnungen „Einrad“, „One Wheel“, „Monowheel“ und „Solowheel“ gebräuchlich.

cc.

46 Es besteht eine mehr als durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den von den Klagemarken 1 und 3 in Nizza-Klasse 12 u. a. geschützten „Kraftfahrzeuge[n]“ und den Elektrorollern, für die die Beklagte zu 1 die Bezeichnungen „Mini“, „Mini Pro“, „Mini Street“, „miniLITE“ und „N. One“ verwendet hat.

47 Registerrechtlich unterfallen „Elektroroller“, „Einrad-Elektroroller“, „Selbstbalancierende Elektroroller“ und „Selbstbalancierende Einrad-Elektroroller“ den in Nizza-Klasse 12 schützbaren Landfahrzeugen und -beförderungsmitteln. Auch die von den Klagemarken 1 und 3 geschützten „Kraftfahrzeuge“ sind Landfahrzeuge und -beförderungsmittel.

48 Gerade im innerstädtischen Verkehr sind Kraftfahrzeuge und Elektroroller zudem substituierbar und können diese Waren auch einem einander ergänzenden Gebrauch zugeführt werden, etwa im Sinne des „Park & Ride“-Gedankens der Kombination von Kraftfahrzeugen und öffentlichen Verkehrsmitteln, wobei ein Teil des Weges mit dem Kraftfahrzeug und ein weiterer Teil des Weges mit einem anderen Fortbewegungsmittel – etwa mit Bus, Bahn, dem Fahrrad oder hier: einem Elektroroller – zurückgelegt wird. Diesen Gedanken vermittelt auch das zu Ziff. I 5 des Tenors verfahrensgegenständliche Werbevideo für den „N. Mini Pro“, in dem Kraftfahrzeuge und der dort beworbene Elektroroller als Fortbewegungsmittel in einer urbanen Umgebung prominent miteinander in Beziehung gesetzt werden.

c.

49 Die Beklagte zu 1 kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG berufen.

50 Nach dieser Vorschrift hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, wie insbesondere ihre Art und Beschaffenheit zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. § 23 Nr. 2 MarkenG ist Ausprägung des Freihaltebedürfnisses an beschreibenden Angaben. Durch die Vorschrift soll allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit erhalten bleiben, beschreibende Angaben zu benutzen (BGH GRUR 2009, 678 ff. (681) – POST/RegioPost ). Dabei hat die Beurteilung, ob die „beschreibende“ Verwendung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der verletzten Marke zu erfolgen (BGH a. a. O.).

51 Vorliegend fehlt es bereits an einer beschreibenden Verwendung der Zeichen „Mini“ und „One“ durch die Beklagte zu 1, da weder ersichtlich ist, dass die von ihr unter Verwendung des Zeichens „Mini“ angebotenen Elektroroller im Verhältnis zu Konkurrenzprodukten besonders („mini“-) klein gewesen wären, noch, dass das Zeichen „One“ als die Einrädrigkeit eines unter diesem Zeichen angebotenen Elektrorollers beschreibend im Markt verwendet oder verstanden würde.

3.

52 Die Wiederholungsgefahr war durch die in Anlage K 50 vorgelegte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung, soweit diese reicht, nicht entfallen. Sie war nur von einem der zwei nur gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beklagten zu 1 unterzeichnet worden und ist von der Beklagten zu 1 nicht nachträglich gemäß § 177 BGB genehmigt worden.

II.

53 Im Umfang des Tenors zu Ziff. I 5 folgt der von der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 MarkenG in Verbindung mit der Klagemarke 2.

54 Die Beklagte zu 1 hat ein mit der im Inland bekannten Klagemarke 2 identisches Zeichen für Waren, die mit denen identisch sind, für die die Klagemarke 2 Schutz genießt, in einer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Klagemarke 2 ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzenden Art und Weise benutzt.

55 § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist bei Warenidentität – wie hier bei den von der Klagemarke 2 in Nizza-Klasse 12 geschützten „Fahrzeuge[n] [...]; Apparate[n] zur Beförderung auf dem Lande“ und den wie aus dem Tenor zu Ziff. I 5 ersichtlich beworbenen Elektrorollern der Fall – entsprechend anwendbar.

56 Es ist eine bei dem Gericht offenkundige Tatsache i. S. v. § 291 ZPO, dass die Klagemarke 2 für Kraftfahrzeuge in Klasse 12 während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2011, 1043 ff. (1046) – TÜV II – m. w. N.). Sie ist eine im Inland bekannte Marke i. S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

57 In der streitgegenständlichen Nutzung der Klagemarke 2 liegt auch eine markenmäßige Nutzung jenes Zeichens, soweit eine solche im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erforderlich ist, und wird eine gedankliche Verknüpfung zwischen der Klagemarke 2 und dem beworbenen „N. Mini Pro“ hergestellt.

58 In seinem „Rolls Royce “-Urteil vom 09.12.1982 (GRUR 1983, 247 ff.) hatte der Bundesgerichtshof in Bezug auf eine Werbeanzeige für einen Whiskey, in der im Rahmen einer gestellten Szene auch die Vorderansicht eines Rolls-Royce-Automobils einschließlich der Kühlerpartie mit Kühlerfigur („Flying Lady“), des Emblems „RR“ und eines charakteristischen Kühlergrills abgebildet waren, auf den Kotflügeln des Fahrzeugs zwei in texanischem Stil gekleidete Männer beim Kartenspiel saßen, drei weitere Personen daneben standen und im Vordergrund eine Flasche des beworbenen Whiskeys mit zwei gefüllten Gläsern dargestellt war, nach dem seinerzeit geltenden Warenzeichengesetz (WZG) eine warenzeichenrechtliche Verwendung der warenzeichenrechtlich geschützten Elemente „Flying Lady“, „RR“ und Kühlergrill des abgebildeten Kfz. Rolls Royce im Sinne des WZG, das einen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vergleichbaren Verletzungstatbestand noch nicht enthalten hat, verneint, indes – und insoweit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ähnlich – einen Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung zur Empfehlung der eigenen Ware, seinerzeit gestützt auf Lauterkeitsrecht, bejaht.

59 Abgesehen davon, dass der „Rolls Royce “-Fall nach geltendem Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zu beurteilen sein dürfte, geht der hier zu beurteilende Sachverhalt aber auch aus dem Grunde über eine bloße Schaffung eines lebensnahen Werbehintergrundes hinaus, dass der Wortbestandteil „MINI“ der in dem Werbevideo identisch benutzten Klagemarke 2 in dem in dem Video durchgehend links oben eingeblendeten Produktkennzeichen des beworbenen Elektrorollermodells „Mini Pro“, dem das Herstellerkennzeichen „N.“ vorangestellt ist, identisch enthalten ist.

60 In dem Video werden damit neben der Herstellung einer gedanklichen Verknüpfung zwischen der Klagemarke 2 und dem beworbenen „N. Mini Pro“ die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Klagemarke 2 im Sinne einer Aufmerksamkeitsausbeutung und des Sich-Begebens in die Sogwirkung jener Marke zur Vermarktung des Elektrorollers „N. Mini Pro“ in unlauterer Weise ausgenutzt. Ein Rechtfertigungsgrund hierfür besteht nicht.

III.

61 Die zu den Ziff. III und IV tenorierten Ansprüche der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch diese sind aus den §§ 14 Abs. 6, 19, 19d MarkenG i. V. m. den §§ 242, 259 BGB begründet. Der Beklagten zu 1 fällt jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last.

IV.

62 Der von der Klägerin ferner geltend gemachte Abmahnkostenersatzanspruch folgt bereits verschuldensunabhängig aus den §§ 670, 677, 683 BGB.

63 Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1 für die in Anlage K 49 vorgelegten Abmahnungen den Ersatz von zwei 1,3-fachen Geschäftsgebühren nach einem Gegenstandswert in Höhe von jeweils 700.000,00 €, jeweils nebst Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG, verlangen. Unter Berücksichtigung der Bekanntheit der Klagemarken 1 und 2, der jedenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke 3, des Angriffsfaktors bzw. des Umfangs der Verletzungshandlungen und der mit den Abmahnungen geltend gemachten unionsweiten Ansprüche ist der von der Klägerin für die Abmahnungen jeweils zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 700.000,00 € nicht übersetzt.

V.

64 Als – gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer gesamtvertretungsberechtigtes – Organ der Beklagten zu 1 haftet der Klägerin neben der Beklagten zu 1 auch der Beklagte zu 2 auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Aufwendungsersatz.

65 Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Markenverletzungen durch die von ihm vertretene Gesellschaft besteht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH Z 201, 344 ff., Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung ). Maßgeblich ist insoweit, ob die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist, wozu Maßnahmen rechnen, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird (vgl. dazu BGH GRUR 2015, 672 ff., Rn. 83 – Video-Konsolen II ).

66 Bereits bei dem allgemeinen Werbeauftritt eines Unternehmens, einschließlich des allgemeinen Internetauftritts, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, ist davon auszugehen, dass die Zeichenverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist (vgl. BGH Z 201, 344 ff., Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung ). Das gilt erst Recht für die Entscheidung über die Auswahl der von der Beklagten vertriebenen Waren und deren Angebot und Vertrieb.

67 Als einer von zwei Geschäftsführern der Beklagten zu 1 haftet der Beklagte zu 2 der Klägerin neben der Beklagten zu 1 vor diesem Hintergrund ohne Weiteres für die hier in Rede stehenden Zeichenverletzungen. Die Beklagtenseite hat auch keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die eine andere rechtliche Beurteilung – und damit abweichende Feststellungen – zuließen. Ihr Vortrag, die Beklagte zu 1 biete neben Produkten von „N.“ auch Produkte zahlreicher anderer Hersteller an, ist schon aus dem Grunde ohne Substanz, dass weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt worden ist, welche und wie viele andere Produkte die Beklagte zu 1 im maßgeblichen Zeitraum des Angebots und Vertriebs der „N.“-Elektroroller unter den Bezeichnungen „Mini“, „Mini Pro“, „Mini Street“, „miniLITE“ und „N. One“ im Angebot gehabt habe.

VI.

68 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.

69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

70 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 51 Abs. 1 GKG erfolgt.

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