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331 O 227/17•LG Hamburg 31. Zivilkammer, 2018-06-15, 331 O 227/17
331 O 227/17Cantonal CourtJun 15, 2018
1. Als echter Kreuzungsräumer ist nur derjenige anzusehen, der verkehrsbedingt im Kreuzungskernbereich "hängen" bleibt mit der Folge, dass der wiedereinsetzende Querverkehr ihm zunächst die Weiterfahrt ermöglichen muss.(Rn.13) 2. Kommt ein Unfallbeteiligter indes noch vor dem Kreuzungsbereich zum Stehen, hat er den wiedereinsetzenden Querverkehr bevorrechtigt passieren zu lassen und haftet bei einer Kollision als unechter Kreuzungsräumer überwiegend (hier: mit einer Quote von 70:30).(Rn.13)
Entscheidungsdatum: 2018-06-15
Aktenzeichen: 331 O 227/17
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0615.331O227.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 17 Abs 2 StVG
Rechtskraft: ja
Als echter Kreuzungsräumer ist nur derjenige anzusehen, der verkehrsbedingt im Kreuzungskernbereich "hängen" bleibt mit der Folge, dass der wiedereinsetzende Querverkehr ihm zunächst die Weiterfahrt ermöglichen muss.(Rn.13)
Kommt ein Unfallbeteiligter indes noch vor dem Kreuzungsbereich zum Stehen, hat er den wiedereinsetzenden Querverkehr bevorrechtigt passieren zu lassen und haftet bei einer Kollision als unechter Kreuzungsräumer überwiegend (hier: mit einer Quote von 70:30).(Rn.13)
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.935,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2017 zu zahlen und die Klägerin in Höhe von weiteren 800 € von Ansprüchen der B. Bank für Entschädigungsleistungen aus Wertminderung in Höhe von 320 € gemäß Ziffer X.5 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasen von Kraftfahrzeugen der B. Bank GmbH freizuhalten.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 62,4% und die Beklagten als Gesamtschuldner 37,6% zu tragen.
Das Urteil ist für Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom Oktober 2014, gegen 20:40 Uhr, an der Kreuzung A./ A1 in H. geltend. Der Beklagte 1. ist Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Mercedes-Benz S320. Dieser fuhr von der K. Brücke kommend auf der Straße A1 in Richtung D.. Der Zeuge W. fuhr mit dem Fahrzeug der Klägerin von der Straße A. auf die Kreuzung in Richtung neuer J..
2 Vorgerichtlich hat die Beklagte zu 2. unter Zugrundelegung einer 50-prozentigen Haftung am 22. Oktober 2016 gemäß Abrechnung und Tilgungsbestimmung der Anlage K5 € 4.165,53 und am 4. April 2017 weitere € 500 auf den Fahrzeugschaden zunächst auf Gutachtenbasis gezahlt. Von diesem Betrag sind gemäß Bestimmung der Beklagten 347,60 € auf vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren verrechnet worden.
3 Nach Vorlage der Reparaturkostenrechnung vom 28. März 2017 haben die Beklagten weitere 646,75 € dem Grunde nach als weiteren Fahrzeugschaden zu 50% anerkannt. Mit der Klage begehrt der Kläger insgesamt restliche 5.203,22 € als vollen Schadensersatz und Freihaltung von weiteren 800 € merkantilen Minderwerts.
4 Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1. habe mit seinem Fahrzeug in der mittleren Spur gestanden und sei überraschend angefahren, als der Zeuge W. die Kreuzung auf der für ihn freien Fahrspur habe passieren wollen. Der Beklagte zu 1. sei zudem bei roter Ampelschaltung in die Kreuzung gefahren und habe das Fahrzeug der Klägerin dann mittig gerammt.
5 Die Klägerin beantragt,
6 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.203,22 € Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2016 bis zum 3. April 2017, auf 4.314,71 € vom 4. April 2017 bis zur Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 2. Mai 2017 und auf 5.903,22 € seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 2. Mai 2017 zu zahlen und die Klägerin in Höhe von weiteren 800 € von Ansprüchen der B. Bank für Entschädigungsleistungen aus Wertminderung in Höhe von 800 € gemäß Ziffer X.5 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasen von Kraftfahrzeugen der B. Bank GmbH freizuhalten.
7 Die Beklagten beantragen,
8 die Klage abzuweisen.
9 Die Beklagten bestreiten die Unfallschilderung und behaupten, der Beklagte zu 1. sei bei grünem Lichtzeichen in den Kreuzungsbereich eingefahren und somit Kreuzungsräumer gewesen.
10 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen W.. Zudem ist der Beklagten zu 1. persönlich angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. April 20028 Bezug genommen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
11 Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten dem Grunde nach Ersatz von 70% ihres Schadens zu. Nachdem bereits 50 % des im Wesentlichen unstreitigen Schaden reguliert sind verbleiben restliche 20%.
12 Der Verkehrsunfall hat sich sowohl bei Betrieb des klägerischen Fahrzeugs als auch beim Betrieb des bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeugs ereignet (§ 7 Abs. 1 StVG). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehrsunfall bei Anwendung höchster Sorgfalt für jeden der Unfallbeteiligten vermeidbar gewesen wäre, liegt ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG für keinen der Beteiligten vor. Die beiderseitigen Verursachungsbeiträge sind daher gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gegeneinander abzuwägen. Dabei kann das Gericht dieser Abwägung allein unstreitige oder erwiesene Tatsachen zugrunde legen.
13 Im vorliegenden Fall ist der Unfallhergang nach den Angaben der Beteiligten und den vorliegenden Lichtbildern nahezu geklärt. Ein Rotlichtverstoß eines Beteiligten kann dabei nicht festgestellt werden. Plausibilitätserwägungen im Hinblick auf die Angaben der beteiligten Fahrer und das eingereichte Lichtbild mit dem Fahrzeug in Endstellung führt im vorliegenden Fall jedoch dazu, dass sich die Kammer die Überzeugung gebildet hat, das Fahrzeug des Beklagten zu 1. in dem Bereich zwischen Ampel und dem eigentlichen Kreuzungsbereich hängen geblieben ist. Danach entspricht es ganz h. M., dieses Fahrzeug nicht als Kreuzungsräumer anzusehen (DAR 2001, 217). Nachdem sich der Verkehr für den Beklagten zu 1) erkennbar zurückstaute ist aus dem grundsätzlichen Vorrang nämlich eine Wartepflicht geworden ist, weil der Querverkehr ungefährdet abgewartet werden konnte und sich aus dem Abwarten weder Gefahren für den Verkehrsfluss noch für den Querverkehr ergaben. Auch wenn dem Beklagten als Wartepflichtigem die Nichtbeachtung des Vorrangs des einsetzenden Querverkehrs als die Betriebsgefahr erhöhend anzulasten ist, kommt aber es gleichwohl nicht zu einer vollen Haftung der Beklagtenseite. Denn auch für den Fahrer im Querverkehr ist die besondere Gefährlichkeit der Situation ohne weiteres ersichtlich gewesen, er musste sich durch seine Fahrweise darauf einstellen. Angemessen ist daher, weil beide Seiten gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen haben, wegen der Warteplicht der Beklagtenseite eine Quote von 70:30 zu Lasten der Beklagtenseite.
14 In der Höhe sind der Fahrzeugschaden der Klägerin mit € 6. 780.48, der merkantile Minderwert mit € 1.600 und die Sachverständigenkosten in Höhe von € 528,87 unstreitig. Als Nutzungsausfall sind lediglich die Mietwagenkosten in Höhe von 461,71 € nachgewiesen. Ein darüber hinausgehender Nutzungswille ist nicht belegt. Die Pauschale beträgt nur € 20. Mithin sind vom Gesamtschaden in Höhe € 9.391,06, 30% € 6.573,74 € begründet. Abzüglich der geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung des auf vorgerichtlichen Anwaltsgebühren gezahlten Betrages verbleiben danach einschließlich der anerkannten weiteren Reparaturkosten € 1.935,31 zur Zahlung offen und Minderwert von weiteren 320 €. Im Hinblick auf den Prozesserfolg liegt hinsichtlich der weiteren Reparaturkosten auch kein sofortiges Anerkenntnis vor, da eine Zahlung nicht dargelegt ist.
15 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1.
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