LG Hamburg 30. Zivilkammer, 2018-06-29, 330 O 145/18

330 O 145/18Cantonal CourtJun 29, 2018

Full text

LG Hamburg 30. Zivilkammer — 330 O 145/18 — Versäumnisurteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-29

Aktenzeichen: 330 O 145/18

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2018:0629.330O145.18.00

Dokumenttyp: Versäumnisurteil

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 05.01.2015 über 29.000,00 € (Nr. ...) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 08.03.2018 erloschen sind.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.220,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit 13.06.2018 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des HYUNDAI Santa Fe 2.2 CRDI 4WD Automatik Erstzulassung 29.11.2014 nebst Fahrzeugschlüssel.

  3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2. genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet.

  4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit gem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 23.05.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils auf das zum unter 1. genannten Darlehen gehörende Konto geflossen sind.

  5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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