LG Hamburg 29. Zivilkammer, 2017-08-09, 329 O 265/15

329 O 265/15Cantonal CourtAug 9, 2017

Regest

1. Die Einwände gegen einzelne Formulierungen und das Vermissen weitergehender Ausführungen im Tatbestand des Urteils können den Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht begründen, da der Tatbestand eines Urteils den wesentlichen unstreitigen und streitigen Vortrag der Parteien sowie das maßgebende Prozessgeschehen in knapper Form zusammenfassend darstellen soll und dies mit kurzen prägnanten Worten geschehen ist.(Rn.2) 2. Zudem bezieht sich die Beweiskraft des Tatbestandes lediglich auf das mündliche Vorbringen vor Gericht, so dass seitens der Partei keine Besorgnis dahingehend bestehen muss, dass das umfangreiche Parteivorbringen in zweiter Instanz nicht gehört werden könnte, weil nicht alle Aspekte des Vortrags Eingang in den Tatbestand gefunden haben.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 29. Zivilkammer, 17. März 2017, 329 O 265/15, Urteil

Full text

LG Hamburg 29. Zivilkammer — 329 O 265/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-09

Aktenzeichen: 329 O 265/15

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Die Einwände gegen einzelne Formulierungen und das Vermissen weitergehender Ausführungen im Tatbestand des Urteils können den Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht begründen, da der Tatbestand eines Urteils den wesentlichen unstreitigen und streitigen Vortrag der Parteien sowie das maßgebende Prozessgeschehen in knapper Form zusammenfassend darstellen soll und dies mit kurzen prägnanten Worten geschehen ist.(Rn.2)

  2. Zudem bezieht sich die Beweiskraft des Tatbestandes lediglich auf das mündliche Vorbringen vor Gericht, so dass seitens der Partei keine Besorgnis dahingehend bestehen muss, dass das umfangreiche Parteivorbringen in zweiter Instanz nicht gehört werden könnte, weil nicht alle Aspekte des Vortrags Eingang in den Tatbestand gefunden haben.(Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 29. Zivilkammer, 17. März 2017, 329 O 265/15, Urteil

Tenor

A) Das Aktivrubrum wird wie folgt berichtigt:

Kläger zu 7) sind anstatt W. F. nunmehr

„A. F.,... und

C. F.,... zu je 1/2 in Erbengemeinschaft“.

B) Das Urteil vom 17.03.2017 wird im Tenor gemäß § 319 ZPO hinsichtlich der Kläger zu 1) - 6), 9) - 11), 13) - 16) sowie 18) - 24) wie folgt berichtigt:

Es heißt jeweils statt „Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung/Beteiligungen...“ nunmehr „Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung/den Beteiligungen...“

C) Dementsprechend wird im Tatbestand auch der zum jeweiligen Kläger gehörende Antrag jeweils so gefasst,

dass es statt „...gegen Übertragung der Beteiligung/Beteiligungen...“ heißt: „...gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung/den Beteiligungen“.

D) Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 3) vom 04.04.2017 wird als unbegründet, der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 1), 2) und 4) vom 02.05.2017 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 3) ist nicht begründet, der der Beklagten zu 1), 2) und 4) ist wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist des § 320 Abs. 1, 2 ZPO unzulässig, wenn er als eigener Antrag gemeint sein sollte.

2 Die Beklagte zu 3) wendet sich gegen einzelne Formulierungen und vermisst teilweise weitergehende Ausführungen im Urteil. Das ist allerdings nicht richtig. Der Tatbestand eines Urteils soll in knapper Form den wesentlichen unstreitigen und streitigen Vortrag der Parteien sowie das maßgebliche Prozessgeschehen zusammenfassend darstellen. Das ist mit kurzen prägnanten Worten geschehen und es ist im Tatbestand jeweils das zentrale Vorbringen erfasst. Für das Gericht bei seiner Entscheidung wenig erheblicher Vortrag der Parteien ist dann nicht näher erwähnt worden, sondern wird erfasst von der allgemeinen Bezugnahme auf den weitergehenden Vortrag der Parteien und auf die überreichten Anlagen. Vor diesem Hintergrund sind Unrichtigkeiten, Dunkelheiten oder Auslassungen nicht erkennbar. So ist beispielhaft darauf hinzuweisen, dass das Wort „katastrophal“ zwar im streitigen Vortrag der Beklagten erwähnt wird, allerdings gerade als ein Vorwurf des Klägers, der zurückgewiesen wird. Ähnlich verhält es sich mit allen weiteren vorgebrachten Beanstandungen.

3 Außerdem bezieht sich die Beweiskraft des Tatbestandes – worauf der Klägervertreter zu Recht hinweist – nach § 314 ZPO lediglich auf das mündliche Vorbringen vor Gericht, so dass für die Beklagten keinerlei Besorgnis bestehen muss, dass ihr umfangreiches Parteivorbringen in zweiter Instanz etwa nicht gehört werden könnte, weil nicht alle Aspekte ihres Vortrages, z.B. zum Umfang der Prognoseerstellung, Eingang in den Tatbestand gefunden haben (vgl. dazu: Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 314 Rdnr. 2 mwN).

4 Soweit Ausführungen in den Entscheidungsgründen beanstandet werden, mag dies im Rahmen der Berufung geklärt werden. Das Gericht wird hier seine Erkenntnisse nicht ändern.

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