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310 O 98/15•LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2015-03-20, 310 O 98/15
Entscheidungsdatum: 2015-03-20
Aktenzeichen: 310 O 98/15
Dokumenttyp: Beschluss
Der Streitwertbeschwerde wird nicht abgeholfen. Sie wird dem Beschwerdegericht vorgelegt.
1 Die Streitwertfestsetzung hält sich im Rahmen des der Kammer nach §§ 53 GKG, 3 ZPO eröffneten Ermessens.
2 Maßgeblich abzustellen ist auf das Unterlassungsinteresse der Antragstellerin. Für dieses spielt vorliegend eine entscheidende Rolle, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Tonträger nach dem (im Übrigen glaubhaft gemachten) Antragstellervortrag um ein sog. bootleg handelt und der Antragsgegner als berufsmäßig oder gewerblich handelnd erschien.
3 Zur Bewertung des Umstandes eines sog. bootlegs führt das Hanseatische Oberlandesgericht im Zusammenhang mit als Privatverkäufen zu bewertenden Verletzungshandlungen aus (OLG Hamburg 5 W 118/13, Beschluss vom 30.10.2014, dort zu einer DVD mit 14 Einzeltiteln) :
4 Vorliegend kommt für das Unterlassungsinteresse der Antragstellerin erschwerend hinzu, dass nach der Verletzungshandlung ASt 2 der Antragsgegner als gewerblich handelnd erschien, wie die zahlreichen Bewertungen von Transaktionen gem. ASt 4 belegen; dafür spricht auch, dass der Antragsgegner mitteilt, er habe das Verletzungsmuster im Rahmen des Ankaufs einer CD-Sammlung erworben.
5 Gegenüber diesen Erwägungen greifen die Einwendungen aus der Beschwerdebegründung (bisher kein Erwerb oder Angebot weiterer Exemplare; keine Original-CD, sondern „Zusammenstellung ... im Rahmen einer Liveaufnahme"; Originalpreis in den 1990er Jahre DM 3,99) nicht durch, vielmehr sprechen sie dafür, dass bei entsprechender Recherche Indizien dafür vorhanden waren, dass die Aufnahmen nicht lizenziert waren.
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