LG Hamburg 18. Zivilkammer, 2017-07-12, 318 O 195/17

318 O 195/17Cantonal CourtJul 12, 2017

Full text

LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 O 195/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-12

Aktenzeichen: 318 O 195/17

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0712.318O195.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung (1.) „Y. M.“ und/oder (2.) „Y. M. B. C.“ im Zusammenhang mit Gastronomie und Unterhaltungsbetrieben zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

  1. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

  3. Mit dem Beschluss ist zuzustellen:

Antragsschrift vom 04.07.2014 nebst Anlagen

Gründe

1 Wegen des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 04.07.2014 sowie die damit vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

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