LG Hamburg 27. Zivilkammer, 2017-04-13, 327 O 466/15

327 O 466/15Cantonal CourtApr 13, 2017

Regest

1. Verwendeten die Beklagten Zeichen für Dienstleistungen, die identisch mit denen sind, für die die Klagemarke Schutz genießt, und weist die Klagemarke, bei der es sich um ein Phantasiewort handelt durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf, besteht Verwechslungsgefahr, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen optisch und phonetisch ähnlich sind.(Rn.72) 2. Da die Beklagten zu 2) und 3) an den Kennzeichenverletzungen durch positives Tun beteiligt waren oder die Verletzungshandlungen aufgrund ihrer Geschäftsführerstellung bei der Beklagten zu 1) hätten verhindern müssen, sind sie passivlegitimiert.(Rn.75)

Full text

LG Hamburg 27. Zivilkammer — 327 O 466/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-04-13

Aktenzeichen: 327 O 466/15

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2017:0413.327O466.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 5 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4 MarkenG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Verwendeten die Beklagten Zeichen für Dienstleistungen, die identisch mit denen sind, für die die Klagemarke Schutz genießt, und weist die Klagemarke, bei der es sich um ein Phantasiewort handelt durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf, besteht Verwechslungsgefahr, wenn die sich gegenüberstehenden Zeichen optisch und phonetisch ähnlich sind.(Rn.72)

  2. Da die Beklagten zu 2) und 3) an den Kennzeichenverletzungen durch positives Tun beteiligt waren oder die Verletzungshandlungen aufgrund ihrer Geschäftsführerstellung bei der Beklagten zu 1) hätten verhindern müssen, sind sie passivlegitimiert.(Rn.75)

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung und/oder Vermittlung und/oder die Durchführung und/oder das Anbieten von Umzugsdienstleistungen das Kennzeichen „M1" und/oder „M1.de" und/oder „M1.com" und/oder „M1 GmbH"

verwenden, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet

und/oder und/oder zu

verwenden, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend abgebildet

(a) im Falle von „M1

(b)
im Falle von „ M1.de'

(Anlage 1 zum Urteil)

(b) im Falle von „M1.de“

(Anlage 2 zum Urteil)

(c) im Falle von „M1.com“

(Anlage 3 zum Urteil)

(d) im Falle von „M1 GmbH“

(Anlage 4 zum Urteil)

(e) im Falle von

(Anlage 5 zum Urteil)

(f) im Falle von

(Anlage 6 zum Urteil)

  1. Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I.1., nämlich über die damit erzielten Umsätze und die Namen und Anschrift der Abnehmer der Dienstleistungen gemäß Ziffer I.1, und zwar durch Vorlage eines chronologisch zu ordnenden Verzeichnisses, in dem die Umsätze monatlich aufgeführt sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I.1. entstanden ist und zukünftig entstehen wird.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin angemessene Entschädigung zu leisten für die Benutzung des Kennzeichens „M1" und/oder „M1.de"

und/oder „M1.com“ und/oder „M1 GmbH“ und/oder und/oder im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union für die Bewerbung und/oder Vermittlung und/oder die Durchführung und/oder das Anbieten von Umzugsdienstleistungen seit dem 8. September 2015 bis zum 18. Dezember 2015.

IV. Die Widerklage wird abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten wie Gesamtschuldner 5/7 und die Beklagte zu 1) alleine weitere 2/7 zu tragen.

VI. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I.1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 €, hinsichtlich Ziffer I.2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und hinsichtlich Ziffer V. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 360.000,00 € festgesetzt, nämlich für die Klage auf 250.000,00 €

und für die Widerklage auf 110.000,00 €.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht markenrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche gegen die Beklagten geltend. Die Beklagte zu 1) macht widerklagend gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten ebenfalls markenrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche sowie gegen die Klägerin Löschungsansprüche bzgl. jeweils zweier Internetdomains und Marken der Klägerin geltend.

2 Die Klägerin und die Beklagte zu 1) bieten jeweils Logistik- und Umzugsdienstleistungen sowie darauf bezogene Vermittlungsdienstleistungen an.

3 Die Klägerin wurde am 06.06.2015 in das Handelsregister eingetragen (Anlage K 1 ). Die Drittwiderbeklagten waren von der Gründung der Klägerin bis zum 06.10.2016 deren Geschäftsführer ( Anlage K 40 ).

4 Die Klägerin betreibt seit Anfang Juni 2015 unter der Firma „ M. GmbH " eine Internetplattform unter den Domains www. m..com und www. m..de, über die Internetnutzer ihren Umzug planen können und dafür erforderliche Dienstleistungen von der Klägerin und von Partnerunternehmen der Klägerin buchen können. Die Klägerin nutzt daneben u.a. die Domains www.M2.co.uk, www.M3.net, www.M4.at, www. M1.eu und www.M1.org, über die das Angebot der Klägerin auf www. m..de aufgerufen werden kann.

5 Die Domains www. M1.eu und www.M1.org ließ die Klägerin am 07.08.2015 registrieren.

6 Die Klägerin ist Inhaberin

7 - der deutschen Wortmarke Nr. 3. „ m. " für Waren und Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 39, angemeldet am 22.06.2015 und eingetragen am 14.07.2015 ( Anlagenkonvolut K 7 , im Folgenden: Klagemarke 1 ),

8 - der Unionswortmarke Nr. 1. „ M. " für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 35 und 39, angemeldet am 11.08.2015, veröffentlicht am 08.09.2015 und eingetragen am

9 18.12.2015 ( Anlage K 37 , im Folgenden: Klagemarke 2 ),

10 - der Unionswortmarke Nr. 14 „ M1 " für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 35 und 39, angemeldet am 25.08.2015, veröffentlicht am 14.09.2015 und eingetragen am 28.12.2015 ( Anlage K 38 , im Folgenden: Klagemarke 3 ).

11 Außerdem meldete die Klägerin am 18.08.2015 die deutsche Wortmarke Nr. 30 „ M1 " für Waren und Dienstleistungen der Klassen 07, 09, 35, 39 an ( Anlagenkonvolut K 7 ). Die Anmeldung gilt mittlerweile als zurückgenommen.

12 Die Beklagte zu 1) war zunächst unter der Firma „ a. 1.. GmbH" tätig. Am 04.08.2015 beschloss die Gesellschafterversammlung die Umfirmierung zur „ M1 GmbH ". Am 12.08.2015 wurde die Umfirmierung ins Handelsregister eingetragen. Der Geschäftsgegenstand wurde verändert zu „Umzüge oder damit verbundene Services (wie beispielsweise Einlagerung, Umzugshilfsmittel etc.) sowie deren Vermarktung über digitale, mobile und konventionelle Kanäle" ( Anlage K 9 ). Seit dem 02.03.2016 firmiert die Beklagte zu 1) unter „M. 2. GmbH“ ( Anlage JS 41 ).

13 Der Beklagte zu 2) war vom 20.08.2015 bis zum 17.02.2016 und der Beklagte zu 3) vom 20.08.2015 bis zum 14.06.2016 Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ( Anlage JS 41 ).

14 Die Beklagte zu 1) betreibt über die Webseiten www.M1.com und www.M1.de ebenfalls ein Portal, über das Umzugs- und Logistikdienstleistungen an Internetnutzer angeboten, durchgeführt und vermittelt werden. Die Domains ließ die Beklagte zu 1) am 04.08.2015 registrieren.

15 Im Anlagenkonvolut K 11 liegen Screenshots vor, aus denen sich die Verwendung des Zeichens

16 für das Dienstleistungsangebot der Beklagten zu 1) ergibt.

17 Im Anlagenkonvolut K 12 liegen Screenshots vor, aus denen sich die Verwendung des Zeichens „M1“ für das Dienstleistungsangebot der Beklagten zu 1) ergibt.

18 Im Anlagenkonvolut K 13 liegen Screenshots vor, aus denen sich die Verwendung des Zeichens „M1.de“ für das Dienstleistungsangebot der Beklagten zu 1) ergibt.

19 Im Anlagenkonvolut K 14 liegen Screenshots vor, aus denen sich die Verwendung des Zeichens „M1.com“ für das Dienstleistungsangebot der Beklagten zu 1) ergibt.

20 Im Anlagenkonvolut K 15 liegen Screenshots vor, aus denen sich die Verwendung des Zeichens „M1 GmbH“ für das Dienstleistungsangebot der Beklagten zu 1) ergibt.

21 Im Anlagenkonvolut K 16 liegen Screenshots vor, aus denen sich die Verwendung des Zeichens

22 für das Dienstleistungsangebot der Beklagten zu 1) ergibt.

23 Die Beklagte zu 1) meldete am 26.08.2015 die Unionswortmarke „ M1 “ Nr. 145 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38 und 39 an ( Anlage K 17 ). Gegen diese Marke legte die Klägerin Widerspruch beim EUIPO ein.

24 Die Beklagte zu 1) ließ die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 30.10.2015 wegen der Verwendung der Domains www. M1.eu und www.M1.org und der Anmeldung der Klagemarke 3 und der deutschen Wortmarke Nr. 302 „M1“ abmahnen ( Anlage JS 24 ).

25 Die Klägerin behauptet, bereits im Januar 2015 hätten die Drittwiderbeklagten die K. M. GbR (im Folgenden: Vorgängerunternehmen) gegründet, die dann mit Gründung der Klägerin zu 100% in die Klägerin eingebracht worden sei. Schon zu Zeiten des Vorgängerunternehmens - das heißt seit Januar 2015 - sei das Zeichen „M.“ als Geschäftsbezeichnung verwendet worden. Die Domain www. m..de sei am 21.01.2015 registriert und in Benutzung genommen worden. Auch der Geschäftsgegenstand sei schon im Januar 2015 derselbe wie heute gewesen. Schon im Januar 2015 habe das Vorgängerunternehmen Umzugs- und Logistikdienstleistungen im digitalen Raum angeboten ( Anlage K 2 ).

26 Die Klägerin geht gegen die Verwendung der Zeichen

27 - „M1",

  • „M1.de",
  • „M1.com",

28 für die Bewerbung, Vermittlung, Durchführung oder das Anbieten von Umzugsdienstleistungen aus folgenden Schutzrechten vor:

29 1. aus der Klagemarke 1, 2. hilfsweise aus dem Firmenschlagwort „M.", 3. höchst hilfsweise aus der Firma „M. GmbH".

30 Die Klägerin geht gegen die Verwendung des Zeichens

31 „M1 GmbH"

32 für die Bewerbung, Vermittlung, Durchführung oder das Anbieten von Umzugsdienstleistungen aus folgenden Schutzrechten vor:

33 1. aus dem Firmenschlagwort „M.", 2. hilfsweise aus der Firma „M. GmbH", 3. höchst hilfsweise aus der Klagemarke 1.

34 Schließlich macht die Klägerin einen Entschädigungsanspruch für die Benutzung der Unionsmarken für die Bewerbung, Vermittlung, Durchführung oder das Anbieten von Umzugsdienstleistungen geltend, und zwar

35 1. für die Zeit vom 08.09.2015 bis 18.12.2015 aus der Anmeldung der Klagemarke 2, 2. hilfsweise für die Zeit vom 14.09.2015 bis 28.12.2015 aus der Anmeldung der Klagemarke 3.

36 Die Klägerin ist der Ansicht, dass Verwechslungsgefahr zwischen „M.“ und „M1“ bestehe. Tatsächlich sei es bereits mehrfach zu Verwechslungen durch Kunden gekommen ( Anlagen K 22 bis K 31 ).

37 Die Klägerin hat zunächst beantragt

38 wie erkannt zu Ziffer I. und II. und:

39 III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin angemessene Entschädigung zu leisten für die Benutzung des Kennzeichens „M1" und/oder „M1.de" und/oder „M1.com" und/oder „M1 GmbH" und/oder

40 und/oder im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union für die Bewerbung und/oder Vermittlung und/oder die Durchführung und/oder das Anbieten von Umzugsdienstleistungen seit dem 8. September 2015, hilfsweise ab dem 14. September 2015.

41 Zuletzt beantragt die Klägerin

42 wie erkannt zu Ziffer I. und II. und:

43 III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin angemessene Entschädigung zu leisten für die Benutzung des Kennzeichens „M1" und/oder „M1.de" und/oder „M1.com" und/oder „M1 GmbH und/oder und/oder im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union für die Bewerbung und/oder Vermittlung und/oder die Durchführung und/oder das Anbieten von Umzugsdienstleistungen seit dem 8. September 2015 bis zum 18. Dezember 2015, hilfsweise ab dem 14. September 2015 bis zum 28. Dezember 2015.

44 Die Beklagten beantragen,

45 die Klage abzuweisen.

46 Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1):

47 I. Der Klägerin und Widerbeklagten sowie den Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

48 verboten

49 im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Bezeichnung eines auf das Angebot und/oder die Bewerbung und/oder die Vermittlung von Logistik- und/oder Umzugsdienstleistungen ausgerichteten Geschäftsbetriebs die Bezeichnung „M1" zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, insbesondere eine Internet-Domain mit der Bezeichnung „M1" zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, wie geschehen mit den Internetdomains M1.org und M1.eu.

50 II. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, gegenüber der jeweiligen Registrierungsstelle der Domains M1.org und M1.eu in die Löschung und Dekonnektierung der Internetdomain M1.org rsp. M1.eu einzuwilligen und gegenüber der jeweiligen Registrierungsstelle sowie dem zuständigen Serviceprovider die hierzu erforderlichen Willenserklärungen abzugeben.

51 III. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, in die Nichtigerklärung der beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) unter der Registriernummer 0. - M1 für die Klassen 07, 09, 35 und 39 eingetragenen Wortmarke einzuwilligen.

52 IV. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Markenanmeldung der unter der Registernummer 30 - M1 für die Klassen 07, 09, 35 und 39 angemeldete Wortmarke zurückzunehmen.

53 V. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte € 996,95 nebst Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

54 VI. Es wird festgestellt, dass die Klägerin und Widerbeklagte verpflichtet ist, der Beklagten zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. I benannten Verletzungshandlungen seit dem 07.08.2015 entstanden ist und noch entsteht.

55 VII. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, der Beklagten zu 1) Auskunft über Art und Umfang der im Widerklagantrag zu I. beschriebenen Handlungen für die Zeit ab dem 07.08.2015 zu erteilen, insbesondere durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem Art und Umfang der betriebenen Nutzung der Kennzeichnung unter Einschluss der Nutzung weiterer Werbeträger mit Auflagenzahl, Erscheinungszeit und Verbreitungsgebiet unter Einschluss der digitalen Werbemaßnahmen, wie der Schaltung von Metatags und adwords.

56 Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten beantragen,

57 die Widerklage und Drittwiderklage abzuweisen.

58 Die Beklagte zu 1) behauptet, bereits seit Anfang August 2015 die Bezeichnung „M1" für Umzugsdienstleistungen zu verwenden.

59 Die Beklagten sind der Ansicht, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen „M." und „M1" bestehe. Die Klägerin provoziere etwaige Verwechslungen im Übrigen selbst, indem sie von ihren Domains www. M1.eu und www.M1.org auf ihren Internetauftritt unter www. m..de weiterleite.

60 Auf eine Verletzung der Klagemarke 3 könne sich die Klägerin zudem nicht berufen, weil die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt sei. Es handle sich um eine Sperrmarke.

61 Die Beklagte zu 1) stützt ihre mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche

62 1. auf eine wettbewerbswidrige Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 4 UWG n.F., 2. hilfsweise auf eine Verletzung des Firmenschlagworts „M1" der Beklagten zu 1) gemäß §§ 5, 15 MarkenG.

63 Die Klägerin hält den Widerklagantrag zu III. für unzulässig, da eine Widerklage nach der GMV (nun UMV) nur zulässig sei, wenn ein Verletzungsverfahren anhängig sei, worunter kein Verfahren falle, in dem - wie vorliegend - nur ein Entschädigungsanspruch nach Art. 9 Abs. 3 S. 2 GMV a.F. geltend gemacht werde.

64 Im Übrigen sei die Widerklage unbegründet. Die gezielte Behinderung durch Anmeldung einer Sperrmarke könne nicht Grundlage von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen sein. Die Klägerin habe sich im Übrigen nur zur Stärkung ihrer Hauptmarke „M." abgesichert, als sie um „M." herum Zeichen als Marken angemeldet bzw. Domains registriert habe. Dies stelle keine unlautere Behinderung dar. Wenn die Klägerin und die Drittwiderbeklagten die Beklagten behindert hätten, dann hätten sie nur den Behinderungswettbewerb der Beklagten behindert, die mit „M1" ein verwechslungsfähiges Zeichen verwendet hätten. Da die Klägerin über die älteren Zeichenrechte verfüge, bestehe auch kein Anspruch aus §§ 5, 15 MarkenG.

65 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2016 verwiesen.

66 Die Parteien haben zuletzt mit Schriftsätzen vom 25. und 26.01.2017 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe

67 Die zulässige Klage ist begründet (dazu nachfolgend I.) und die zulässige Widerklage unbegründet (dazu nachfolgend II.).

I.

68 1. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten hinsichtlich der Verwendung der Zeichen „M1", „M1.de, „M1.com, und für Umzugsdienstleistungen Unterlassungsansprüche gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG wegen Verletzung der Klagemarke 1 zu.

69 a) Die Klägerin hat die Klagemarke 1 am 22.06.2015 angemeldet. Selbst wenn die Beklagten, wie von ihnen behauptet, Ende Juli/Anfang August mit der Benutzung des Firmenschlagwortes „M1“ begonnen haben sollten, würde die Klägerin daher über die prioritätsbesseren Zeichenrechte verfügen.

70 b) Die Frage, ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2016, 197 Rn. 42 - Bounty).

71 Nach diesen Maßstäben besteht im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr.

72 Die Beklagten verwendeten die Zeichen für Dienstleistungen, die identisch sind mit denen, für die die Klagemarke 1 Schutz genießt.

73 Die Klagemarke 1 weist durchschnittliche Kennzeichnungskraft auf. Es handelt sich um ein Phantasiewort, dessen Nähe zum englischen Verb „to move“ für „umziehen" die Kennzeichnungskraft gegenüber den hier maßgeblichen deutschsprachigen Verkehrskreisen nicht erheblich schwächt.

74 Soweit die Verletzungszeichen Zusätze in Form von „.de“, „com“ und aufweisen, treten diese hinter dem Bestandteil „M1“ deutlich zurück. Die sich gegenüberstehenden Zeichen „M.“ und „M1“ sind optisch und phonetisch ähnlich. Sie weisen denselben prägenden Wortanfang „mov“, dieselbe Silbenzahl und eine ähnlichen Wortmelodie auf. In der jeweils zweiten Worthälfte sind mit „a“ und „g“ zwei identische Buchstaben vorhanden, wenn auch in unterschiedlicher Reihenfolge. Das „o“ am Wortanfang von „M.“ wird von den deutschsprachigen Verkehrskreisen nicht öfter wie „u“ ausgesprochen als bei „M1“.

75 c) Die Beklagten zu 2) und 3) sind passivlegitimiert, da sie an den Kennzeichenverletzungen durch positives Tun beteiligt waren oder die Verletzungshandlungen jedenfalls auf Grund ihrer Geschäftsführerstellung bei der Beklagten zu 1) hätten verhindern müssen (vgl. BGH GRUR 2015, 672 - Videospiel-Konsolen II).

76 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten hinsichtlich der Verwendung des Zeichen „M1 GmbH" für Umzugsdienstleistungen ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens „M.“ zu.

77 a) Die Klägerin nutzt das Firmenschlagwort „M.“ spätestens seit Juni 2015. Auch diesbezüglich stehen ihr daher gegenüber den Beklagten die prioritätsbesseren Zeichenrechte zu.

78 b) Hinsichtlich der Branchenidentität, der Kennzeichnungskraft und der Zeichenähnlichkeit gelten bzgl. der Firmenschlagworte der Klägerin und der Beklagten zu 1) die obigen Ausführungen zur Verletzung der Klagemarke 1 entsprechend. Auch insoweit liegt daher eine Verwechslungsgefahr vor.

79 c) Hinsichtlich der Passivlegitimation der Beklagten zu 2) und 3) gilt ebenfalls nichts anderes.

80 3. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG und § 15 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG Schadensersatzansprüche und gemäß § 19 MarkenG, § 242 BGB Auskunftsansprüche wegen der Verletzung der Klagemarke 1 und des Firmenschlagwortes „M.“ zu.

81 4. Auf Grund der Anmeldung der Klagemarke 2 steht der Klägerin gegen die Beklagten für den Zeitraum vom 08.09.2015 bis zum 18.12.2015 ein Entschädigungsanspruch gemäß Art. 9 Abs. 3 S. 2 GMV in der in diesem Zeitraum gültigen Fassung wegen Verwendung der Zeichen „M1“, „M1.de“, „M1.com“, „M1 GmbH“, und zu.

82 Nach Art. 9 Abs. 3 S. 2 GMV a.F. kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Gemeinschaftsmarke verboten wären.

83 Nach Veröffentlichung der Eintragung der Klagemarke 2 war die Verwendung der genannten Zeichen nach Art. 9 Abs. 1 lit. b) GMV a.F. verboten. Es gilt insofern nichts anderes als bzgl. der Verletzung der Klagemarke 1.

II.

84 1. Der Widerklagantrag zu III. ist zulässig, und zwar unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen eine Nichtigkeits-Widerklage gemäß Art. 53, 100 UMV erhoben werden kann. Denn im Streitfall hat die Beklagte zu 1) keine Widerklage auf Nichtigerklärung der Unionsmarke nach der UMV erhoben, sondern verfolgt einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch. In einer solchen Konstellation ist eine Widerklage nicht an die Voraussetzungen der UMV gebunden (vgl. BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance).

85 2. Der Beklagten zu 1) steht gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten kein Unterlassungsanspruch zu. Ebenso wenig stehen ihr gegen die Klägerin die mit den Widerklaganträgen zu II. bis IV. geltend gemachten Löschungsansprüche zu.

86 a) Es bestehen keine Ansprüche gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 10 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 4 UWG n.F.

87 Ob der durch die Eintragung einer Sperrmarke behinderte Wettbewerber nur die Löschung der Marke erwirken kann und ihm keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung des Zeichens zustehen (so OLG Karlsruhe GRUR 1997, 373, 375; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage 2017, § 4 Rn. 4.85), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Klägerin behindert die Beklagte zu 1) nicht wettbewerbswidrig, indem sie „M1" für Umzugsdienstleistungen insbesondere als Domainnamen verwendet. Denn das Zeichen „M1" fällt bzgl. Umzugsdienstleistungen aus den oben unter Ziffer I. 1. und 2. genannten Gründen in den Schutzbereich der Klagemarke 1 bzw. des Firmenschlagwortes „M." und darf in diesem Bereich deshalb nur von der Klägerin verwendet werden. Durch die Benutzung des Zeichens „M1" behindert die Klägerin die Beklagte zu 1) daher nur dabei, die prioritätsbesseren Zeichenrechte der Klägerin zu verletzten.

88 b) Da die Zeichenrechte der Klägerin prioritätsbesser sind, steht der Beklagten zu 1) auch kein Anspruch aus §§ 5, 15 MarkenG zu.

89 3. Mangels Unterlassungsanspruch stehen der Beklagten zu 1) keine Annexansprüche und kein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten zu.

III.

90 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Klagantrags zu III. teilweise zurückgenommen hat, handelte es sich um eine geringfügige Zuvielforderung.

91 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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