LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2012-11-02, 324 O 296/12

324 O 296/12Cantonal CourtNov 2, 2012

Regest

Wäre allein die Tatsache, dass die Medien über das Bestehen eines bestimmten Verdachts berichten, als die Behauptung seiner sachlichen Richtigkeit anzusehen, so wäre ihnen auch in Fällen großer öffentlicher Bedeutung des Vorgangs im Ergebnis die Möglichkeit versperrt, über das Bestehen eines Verdachts zu berichten. Aus diesem Grund gelten für eine Verdachtsberichterstattung besondere Voraussetzungen.(Rn.25) Verfahrensgang nachgehend BVerfG, 16. März 2017, 1 BvR 3085/15, Stattgebender Kammerbeschluss

Full text

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 296/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-11-02

Aktenzeichen: 324 O 296/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:1102.324O296.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Orientierungssatz

Wäre allein die Tatsache, dass die Medien über das Bestehen eines bestimmten Verdachts berichten, als die Behauptung seiner sachlichen Richtigkeit anzusehen, so wäre ihnen auch in Fällen großer öffentlicher Bedeutung des Vorgangs im Ergebnis die Möglichkeit versperrt, über das Bestehen eines Verdachts zu berichten. Aus diesem Grund gelten für eine Verdachtsberichterstattung besondere Voraussetzungen.(Rn.25)

Verfahrensgang

nachgehend BVerfG, 16. März 2017, 1 BvR 3085/15, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Unterlassung einer Wortberichterstattung.

2 Der Kläger ist Journalist und Autor mehrerer Bücher, die teilweise in Zusammenarbeit mit Politikern entstanden sind, wie auch das Buch des ehemaligen Bundespräsidenten W. „B. d. W.“. Dieses erschien 2007 im Verlag H. und C. in Form eines Interviewbuchs mit C. W.. Die Beklagte verlegt die Tageszeitung „t.“ und betreibt die Internetseite www. t..de.

3 Der Kläger hatte mit dem Verlag für das Buch einen Autorenvertrag geschlossen, C. W. erhielt hingegen kein Honorar. B., der damalige Geschäftsführer des Verlags, der mit dem Kläger seit Jahren berufliche Kontakte und Projekte unterhält, reichte die Rechnung für eine bereits geschaltete Werbekampagne für das Buch über eine Mitarbeiterin des Verlags an den Unternehmer C. M. weiter. Dieses Vorgehen war zuvor mit M. abgestimmt worden, der sodann im Februar 2008 einen Betrag von 42.7000 Euro aus seinen Privatmitteln auf diese Rechnung zahlte. 23 Tage zuvor war W. erneut zum Ministerpräsidenten von Niedersachsen gewählt worden. Der Verlag hatte bereits frühere Bücher des Klägers mit bundesweiten Anzeigenkampagnen beworben.

4 Am Abend des 19. Dezember 2011 erschien in dem Internetauftritt „B..de“ unter der Überschrift „M. bezahlte die Anzeigen für das W.-Buch“ ein Artikel, der die Finanzierung des Buches während des niedersächsischen Landtagwahlkampfes thematisierte und u.a. zu dem Kläger die Textpassage enthält:

5 „Autor H. M.- V. – seit 2002 B.-Kolumnist – erklärte gestern: “Ich habe erst heute erfahren, dass die Rechnungen vom Verlag an Herrn M. weitergegeben wurden.“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Berichterstattung Anlage KE 1 Bezug genommen.

6 Am Abend des 20. Dezember 2011 erschien in dem genannten Onlineauftritt unter der Überschrift „M.- V. nennt Anzeigen für W.-Buch problematisch“ eine Berichterstattung, die eine kritische Sicht des Klägers auf die Anzeigenfinanzierung wiedergibt. Für die Einzelheiten dieser Berichterstattung wird ebenfalls auf die Anlage KE 1 verwiesen.

7 Am 21. Dezember 2011 erschien in der Printausgabe der t. unter der Überschrift „A. d. G.“ auf Seite 14 die streitgegenständliche Berichterstattung, die auch in dem Onlineauftritt der Beklagten veröffentlicht wurde (Anlage K 1). Dieser Artikel enthält die Textpassage:

8 „…B.-Autor H. M.- V. schrieb das umstrittene W.-Buch „B. d. W.“, für das der Millionär C. M. Werbeanzeigen im Wert von rund 50.000 Euro schaltete. In der heutigen Ausgabe des Boulevardblatts behauptet M.- V., er habe von nichts gewusst: „Ich habe erst heute erfahren, dass die Rechnung vom Verlag an Herrn M. weitergegeben wurde“. Ob M.- V. die Wahrheit sagt oder lügt, ob er vom W.- M.-Sumpf wusste (oder womöglich selbst darin schwamm), ist kaum herauszufinden. In der großen Affäre um den Bundespräsidenten bleibt diese Frage allenfalls eine Randnotiz. H. M.- V. muss, anders als der Bundespräsident, kaum fürchten, dass seine Verstrickungen enthüllt und seine Abhängigkeiten öffentlich werden. Er ist Journalist, nicht Politiker. Das ist, in diesem Fall, sein Glück. …“

9 Für die Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.

10 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 23. April 2012 erfolglos ab (Anlage K 3).

11 Der Kläger meint, dass die inkriminierte Passage unwahr sei und sein Persönlichkeitsrecht massiv verletze. Er trägt vor, dass er erst am 19. Dezember 2011 erfahren habe, dass die Rechnung für die Werbeanzeigen vom Verlag an C. M. weitergegeben worden sei. Er habe weder die detaillierte Marketingstrategie des Verlags noch die Finanzkalkulation für das Buch gekannt. Ihm sei lediglich gesagt worden, dass der Verlag das Buch in Niedersachsen mit Anzeigen bewerben werde, es habe keinen Anlass für Nachfragen von seiner Seite gegeben. Er kenne die zwischen B. und M. erfolgte Korrespondenz nicht und habe sie auch nicht an die B.-Zeitung weitergegeben.

12 Er meint, dass die inkriminierte Passage keine offene Frage beinhalte, sondern die Behauptung einer ebenso unwahren wie ehrenrührigen Tatsache; die Formulierung lasse für eine andere Auslegung keinen Raum. Zudem sei sie grob rechtswidrig. Es handele sich zudem um weit mehr als eine Verdachtsberichterstattung. Außerdem könne der von einer Verdachtsberichterstattung Betroffene nicht nur die Unzulässigkeit der Berichterstattung, sondern auch die Unwahrheit des Verdachts zur Grundlage eines gerichtlichen Verbots machen. Die inkriminierte Behauptung habe als prozessual unwahr zu gelten.

13 Der Kläger beantragt,

14 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel zu unterlassen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,

15 „(B.-Autor H. M.- V. schrieb das umstrittene W.-Buch „B. d. W.“, für das der Millionär C. M. Werbeanzeigen im Wert von rund 50.000 Euro schaltete. In der heutigen Ausgabe des Boulevardblatts behauptet M.- V., er habe von nichts gewusst: „Ich habe erst heute erfahren, dass die Rechnung vom Verlag an Herrn M. weitergegeben wurde“.) Ob M.- V. die Wahrheit sagt oder lügt, ob er vom W.- M.-Sumpf wusste (oder womöglich selbst darin schwamm), ist kaum herauszufinden. (…)H. M.- V. muss (…) kaum fürchten, dass seine Verstrickungen enthüllt und seine Abhängigkeiten öffentlich werden. Er ist Journalist, nicht Politiker. Das ist, in diesem Fall, sein Glück.“;

16 hilfsweise, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel zu unterlassen, durch die Passage

17 „B.-Autor H. M.- V. schrieb das umstrittene W.-Buch „B. d. W.“, für das der Millionär C. M. Werbeanzeigen im Wert von rund 50.000 Euro schaltete. In der heutigen (sc. am 20. Dezember 2011 erschienenen) Ausgabe des Boulevardblatts behauptet M.- V., er habe von nichts gewusst: „Ich habe erst heute erfahren, dass die Rechnung vom Verlag an Herrn M. weitergegeben wurde“. Ob M.- V. die Wahrheit sagt oder lügt, ob er vom W.- M.-Sumpf wusste (oder womöglich selbst darin schwamm), ist kaum herauszufinden. (…)H. M.- V. muss (…) kaum fürchten, dass seine Verstrickungen enthüllt und seine Abhängigkeiten öffentlich werden. (Er ist Journalist, nicht Politiker.) Das ist, in diesem Fall, sein Glück.“,

18 den Verdacht zu erwecken, Dr. H. M.- V. habe bereits vor dem 19. Dezember 2011 gewusst, dass C. M. Werbeanzeigen für das Buch „B. d. W.“ finanziert hat.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Klage abzuweisen.

21 Die Beklagte trägt vor, Gegenstand des Textes sei der Umstand, dass ein Politiker wie C. W. im Affärenfall rückhaltlos durchleuchtet werde. Anders sei dies bei einem Journalisten wie dem Kläger, der eine solche Überprüfung nicht oder nur selten zu befürchten habe. Dieses Missverhältnis werde thematisiert. Auch andere Medien hätten dem Kläger die Frage gestellt, ob er von den weitergegebenen Rechnungen gewusst habe, er selbst habe die Spende für problematisch gehalten. Die Antwort des Klägers dürfe in Frage gestellt werden, mehr habe sie, die Beklagte nicht getan. Auch habe sich der Kläger mit seiner Antwort gegen B. gestellt, der den Vorgang für unproblematisch halte. Die Frage, ob der Kläger frühzeitig von der Finanzierung der Anzeigenkampagne gewusst habe, sei zulässig. Es sei unwahrscheinlich, dass der Kläger über diesen Vorgang nicht informiert gewesen sei. Sowohl die Gepflogenheiten in der Buchbranche, die enge Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und B., die Erfahrenheit des Klägers und der Umstand, dass sich die Vermarktung des Buches auch auf das Autorenhonorar auswirke, seien geeignet, nahe zu legen, dass der Kläger von der Weitergabe der Rechnung Kenntnis gehabt habe. Zum Beweis dafür, dass B. den Kontakt zu M. nicht hinter dem Rücken des Klägers gesucht habe, beruft sich die Beklagte auf das Zeugnis des M. B.. Auch habe B. unstreitig bereits am 19. Dezember 2011 über die Insiderinformation zu der Finanzierung durch M. verfügt, so dass der Verdacht nahe liege, dass der Kläger als Autor dieser Zeitung die Quelle dieser Information sei. Zudem sei dem Kläger bekannt gewesen, dass M. in der Vergangenheit für einen anderen Politiker Wahlkampfanzeigen habe schalten lassen sowie zur Finanzierung eines Buches beigetragen habe.

22 Das Gericht hat mit Beschluss vom 24. August 2012 das schriftliche Verfahren angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 24. August 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

23 Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nicht zu, insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1. S. 2 BGB analog i.V.m Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

24 1. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag eine Tatsachenbehauptung angreift, findet sich diese nicht in der inkriminierten Berichterstattung wieder, denn im Rahmen der gebotenen Betrachtung der Äußerungen im Gesamtzusammenhang (BGH v. 22. September 2009, VI ZR 19/08 – Juris Abs.11) ergibt sich für den Leser nicht das Bild, dass die Behauptung, der Kläger habe im Zeitpunkt der Weitergabe der Rechnungen an M. von diesem Vorgang Kenntnis gehabt, wahr sei. Der Kläger wendet sich im Ergebnis gegen eine Verdachtsberichterstattung. Die inkriminierte Textpassage stellt die Stellungnahme des Klägers zu dem Vorgang um die Begleichung der Rechnung für die Anzeigen dar und wirft die Frage auf, ob der Kläger die Wahrheit sagt oder lügt. Diese wird zwar sogleich damit beantwortet, dass dies kaum herauszufinden sei, da bei einem Journalisten andere Maßstäbe angelegt würden als bei einem Politiker, wenn es um die Aufklärung von Affären gehe. Die Frage ist damit aber bezogen auf die Angaben des Klägers nicht rein rhetorischer Natur, sondern leitet die Feststellung ein, dass die Öffentlichkeit die Wahrheit nicht erfahren wird. Eine Aussage darüber, ob die Stellungnahme des Klägers den Tatsachen entspricht wird nicht getroffen. Daher wird für den durchschnittlichen Leser nicht insinuiert, dass der Kläger bei seiner Stellungnahme gelogen habe, sondern es wird der Verdacht verbreitet, dass der Kläger Teil des „Sumpfes“ gewesen sein könnte, den die Berichterstattung thematisiert. Insoweit wendet sich der Kläger nicht gegen eine – aus seiner Sicht unwahre – Tatsachenbehauptung, sondern eben gegen einen Verdacht.

25 Der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (1 BvR 1531/96) ändert an dieser Sichtweise nichts, da diese Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist. Es geht vorliegend nicht um die Frage, welcher Partei für eine ehrenrührige Tatsache die Darlegungs- und Beweislast obliegt, sondern um die vorgelagerte Frage, ob einen Tatsachenbehauptung oder ein aus dem Zusammenspiel mehrerer Textpassagen erweckter Verdacht Gegenstand des Klagbegehrens ist. Wäre allein die Tatsache, dass die Medien über das Bestehen eines bestimmten Verdachts berichten, als die Behauptung seiner sachlichen Richtigkeit anzusehen (…), so wäre ihnen auch in Fällen großer öffentlicher Bedeutung des Vorgangs im Ergebnis die Möglichkeit versperrt, über das Bestehen eines Verdachts zu berichten (Soehring, Presserecht 4. Aufl. § 16 Rn. 23). Aus diesem Grund gelten für eine Verdachtsberichterstattung besondere Voraussetzungen. Es kommt daher nicht mehr auf die Zweifel der Kammer an, dass der Hauptantrag in dieser Form das Begehren des Klägers ohnehin nicht zulässig aufgreifen dürfte.

26 2. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Die Kammer hatte in der Verhandlung am 24. August 2012 auf eine mögliche Fassung eines Verdachts hingewiesen. Der Kläger greift mit seinem Hilfsantrag zwar einen Verdacht auf, dieser bezieht sich jedoch auf einen Umstand, den die Erstmittelung nicht abwirft, und richtet sich zudem gegen eine Meinungsäußerung, so dass auch dem Hilfsantrag nicht stattzugeben war.

27 a) Die Berichterstattung der Beklagten stammt vom 21. Dezember 2011 (Anlage K 1). In ihr wird dem Leser mitgeteilt, dass der Kläger „in der heutige Ausgabe des Boulevardblatts“ eine Stellungnahme zu der Weitergabe der Rechnung an M. abgegeben habe. Hierbei vermag ein Leser zwar unschwer erkennen, dass die Berichterstattung der Beklagten im Hinblick auf diese zeitliche Verknüpfung nicht zutreffend sein kann, denn es erscheint kaum möglich, dass eine tagesaktuelle Printberichterstattung einen Vorgang aufzugreifen vermag, der ebenfalls an diesem Tag in einem anderen Medium stattgefunden haben soll. Insoweit wird der Leser davon ausgehen, dass die Stellungnahme des Klägers vom Vortag stammen könnte. Dies wäre der 20. Dezember 2011. Der 19. Dezember 2011, auf den in der Verdachtsfassung abgestellt wird, wird in der Berichterstattung nicht erwähnt und erschließt sich dem Leser auch nicht auf andere Weise.

28 b) Ferner greift die Verdachtsfassung einen Meinungsäußerung auf, denn der Begriff „finanziert“ ist wertungsgeprägt. Unter welchen Voraussetzungen ein Verhalten als „Finanzierung“ von Werbeanzeigen anzusehen ist, ist nicht dem Beweis zugänglich, vielmehr sind unterschiedliche Verhaltensweisen vorstellbar. Der Begriff ist ebenso dem Verständnis zugänglich, dass eine Rechnung durch eine Person ausgeglichen wird, ebenso wie, dass jemand eine Anzeigenkampagne selbst in Auftrag gibt und diese finanziert. Vorstellbar ist zudem, dass ein Betrag im Rahmen eines Werbebudgets zur Verfügung gestellt wird, oder dass in eigenen Presseerzeugnissen kostenlos Anzeigen geschaltet werden. Der angegriffene Verdacht muss jedoch tatsächlich sein.

29 Soweit eine andere Verdachtsfassung, die den aufgezeigten Bedenken Rechnung trägt, gewählt wird, hätte ein Antrag nach Auffassung der Kammer Erfolg, da die Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht eingehalten sind. Zweifel bestehen bereits, ob ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, zudem ist die Berichterstattung nicht hinreichend offen gehalten.

II.

30 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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