Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, 2016-01-22, 2 Rev 97/15, 2 Rev 97/15 - 1 Ss 173/15

2 Rev 97/15, 2 Rev 97/15 - 1 Ss 173/15Supreme Court / Criminal Chamber IIJan 22, 2016

Regest

1. Liegt der Berechnung der (Umsatz-)Steuerverkürzung in erster Linie eine Auswertung der Buchführungsdaten zugrunde, so kann das Ergebnis dieser Auswertung nicht auf die Angaben eines hiermit befassten Steuerfahnders gestützt werden, ohne dass dessen Vorgehensweise detailliert in den Urteilsfeststellungen dargelegt wird. Die Ausführungen müssen darüber hinaus erkennen lassen, dass die Vorgehensweise vom Gericht nachvollzogen und eigenständig geprüft wurde.(Rn.13) 2. Die Feststellung des Vorsatzes bedarf einer näheren Erläuterung im Rahmen einer Gesamtabwägung des Beweisergebnisses, sofern sich ein konsistentes und auf die Erlangung von Steuervorteilen gerichtetes Vorgehen nicht ohne weiteres erkennen lässt. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn steuerliche Falschangaben zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur in geringem Umfang hinter der Zahl der sich vorteilhaft auswirkenden Falschangaben zurückbleiben.(Rn.17) 3. Bei Begründung der Verurteilung in einem Punkt auf Grundlage der Aussage eines Zeugen, den das Gericht hinsichtlich anderer Angaben als unglaubwürdig erachtet, bedürfen die Urteilsfeststellungen näherer Erläuterungen, warum der Urteilsfindung gleichwohl eine (Teil-)Aussage des Zeugen zugrundegelegt wird.(Rn.28) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 8. Mai 2015, 709 Ns 77/12 vorgehend AG Hamburg, 27. März 2012, 237 Ls 67/11

Full text

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat — 2 Rev 97/15, 2 Rev 97/15 - 1 Ss 173/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-22

Aktenzeichen: 2 Rev 97/15, 2 Rev 97/15 - 1 Ss 173/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2016:0122.2REV97.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 370 AO, § 261 StPO, § 267 StPO

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Liegt der Berechnung der (Umsatz-)Steuerverkürzung in erster Linie eine Auswertung der Buchführungsdaten zugrunde, so kann das Ergebnis dieser Auswertung nicht auf die Angaben eines hiermit befassten Steuerfahnders gestützt werden, ohne dass dessen Vorgehensweise detailliert in den Urteilsfeststellungen dargelegt wird. Die Ausführungen müssen darüber hinaus erkennen lassen, dass die Vorgehensweise vom Gericht nachvollzogen und eigenständig geprüft wurde.(Rn.13)

  2. Die Feststellung des Vorsatzes bedarf einer näheren Erläuterung im Rahmen einer Gesamtabwägung des Beweisergebnisses, sofern sich ein konsistentes und auf die Erlangung von Steuervorteilen gerichtetes Vorgehen nicht ohne weiteres erkennen lässt. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn steuerliche Falschangaben zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur in geringem Umfang hinter der Zahl der sich vorteilhaft auswirkenden Falschangaben zurückbleiben.(Rn.17)

  3. Bei Begründung der Verurteilung in einem Punkt auf Grundlage der Aussage eines Zeugen, den das Gericht hinsichtlich anderer Angaben als unglaubwürdig erachtet, bedürfen die Urteilsfeststellungen näherer Erläuterungen, warum der Urteilsfindung gleichwohl eine (Teil-)Aussage des Zeugen zugrundegelegt wird.(Rn.28)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 8. Mai 2015, 709 Ns 77/12 vorgehend AG Hamburg, 27. März 2012, 237 Ls 67/11

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 9, vom 8. Mai 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Mit Urteil vom 27. März 2012 hat das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten K. wegen Steuerhinterziehung in 19 Fällen zu einer „Freiheitsstrafe“ von einem Jahr drei Monaten verurteilt sowie den Angeklagten M. im Hinblick auf die ihm mit Anklageschrift vom 3. Februar 2011 vorgeworfenen fünf Taten der Steuerhinterziehung freigesprochen.

2 Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten K. hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 8. Mai 2015 mit den Maßgaben verworfen, dass gegen diesen eine „Gesamtfreiheitsstrafe“ verhängt worden ist und wegen der „überlangen Verfahrensdauer“ zwei Monate Freiheitsstrafe als verbüßt gelten. Auf die von der Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten M. eingelegte Berufung hat das Landgericht mit derselben Entscheidung den Angeklagten M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, von der wegen der „überlangen Verfahrensdauer“ ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt, und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

3 Gegen das Berufungsurteil vom 8. Mai 2015 wenden sich beide Angeklagten im Wege der Revision. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die Revisionen hin das angefochtene Urteil hinsichtlich beider Angeklagter aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

II.

4 Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten (§ 341 Abs. 1 StPO) und begründeten (§ 345 Abs. 1 und 2 StPO) Revisionen beider Angeklagter haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.

5 1. Das Urteil unterliegt aufgrund der durch die Erhebung der allgemeinen Sachrüge veranlassten Überprüfung der Aufhebung, da die Beweiswürdigung lückenhaft und teilweise widersprüchlich ist.

6 a) Die tatrichterliche Beweiswürdigung unterliegt in der Revision einer begrenzten, entsprechend der Natur des Revisionsverfahrens auf das Vorliegen von Rechtsfehlern beschränkten Überprüfung, weshalb etwa der Umstand, dass bestimmte Schlussfolgerungen des Tatrichters nur möglich, aber nicht zwingend sind, die Annahme eines Rechtsmangels in diesem Sinne nicht zu begründen vermag (BGHSt 26, 56; 29, 18; vgl. auch BGH NStZ 2001, 491, 492).

7 Rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung demgegenüber insbesondere dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt, über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, die gebotene Gesamtabwägung der Beweisergebnisse vermissen lässt, oder erkennen lässt, dass der Tatrichter falsche Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat, soweit sich dies jeweils bereits aus dem angefochtenen Urteil ergibt (vgl. zum Ganzen: Meyer-Goßner /Schmitt § 337 Rn. 27 m. zahlr. Nachw.).

8 Lückenhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sie eine ausreichende Überprüfung des gefundenen Ergebnisses durch das Revisionsgericht nicht ermöglicht, etwa weil sie nicht alle aus dem Urteil ersichtlichen Schlüsse zugunsten oder zu Lasten des Angeklagten zulassenden Umstände beachtet, oder weil sie naheliegende Möglichkeiten, zu deren Erörterung der Sachverhalt drängt, unerörtert lässt (vgl. Meyer-Goßner aaO. Rn. 29).

9 Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Gericht seine Pflicht, sich ein eigenes Urteil über die getroffenen Feststellungen zu bilden, dadurch verletzen kann, dass es seiner Entscheidung nicht die von ihm durch die Hauptverhandlung selbst festgestellten Tatsachen zugrunde legt, sondern Auffassungen anderer Personen oder Stellen – gleich, ob Gerichte, Behörden oder Privatpersonen – ungeprüft übernimmt (vgl. LR-Sander § 261 Rn. 29).

10 b) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils als lückenhaft, weshalb sie eine hinreichende Überprüfung der getroffenen Feststellungen durch das Revisionsgericht nicht ermöglicht. Sie ist darüber hinaus nicht frei von inneren Widersprüchen.

11 aa) Zunächst ist in dem angefochtenen Urteil die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Bestimmung der staatlichen (Umsatz-)Steueransprüche gegen die A &. GmbH („A &. “) in den urteilsgegenständlichen Voranmeldungszeiträumen, aus deren Differenz zu den jeweils angemeldeten steuerbaren Umsätzen und geltend gemachten Vorsteuern sich die tatbestandliche Steuerverkürzung i. S. d. § 370 Abs. 1 AO ergibt, nicht in einer ihre revisionsgerichtliche Überprüfung ermöglichenden Weise dargelegt. Zugleich ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, dass das Berufungsgericht den Vorgang der Ermittlung des insoweit zugrunde zu legenden Zahlenwerks selbst hinreichend überprüft hat.

12 Beweisgrundlage der landgerichtlichen Feststellungen zu den tatsächlich in den verfahrensgegenständlichen Voranmeldungszeiträumen bei der A & angefallenen Vorsteuern und steuerbaren Umsätzen i. S. d. § 1 UStG sind nach den Urteilsausführungen Buchführungsdaten, die den Steuerbehörden im Rahmen einer Sonderprüfung durch den Zeugen H. Ö. mittels eines Datenträgers (CD) im Dezember 2008 übergeben worden sind. Auf der Auswertung dieser Daten beruht die landgerichtliche Berechnung der tatbestandlichen Steuerverkürzung.

13 Das Ergebnis der Datenauswertung hat die Strafkammer nach Darlegung im angefochtenen Urteil allein den Angaben des im Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerfahnder mit der steuerlichen Prüfung der der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalte befassten Zeugen M. entnommen. Hinsichtlich der Vorgehensweise des Zeugen M. bei der Auswertung des Datenträgers enthält das Urteil keine nähere Erläuterung, sondern beschränkt sich auf die Feststellung, die Buchführungsdaten hätten in einem (nicht erläuterten) „Standardformat“ vorgelegen und mit der (ebenfalls nicht erläuterten) Software „IDEA“ ausgewertet bzw. dargestellt werden können. Der Zeuge M. habe dabei „ermittelt“, dass „die zu 7% Umsatzsteuer erwirtschafteten Erlöse“ in der Buchführung auf dem Konto mit der Nummer 8300 erfasst worden seien. Ferner habe er zur Ermittlung der angefallenen Vorsteuer die Vorsteuerkonten 1570, 1571, 1575 und 1576 ausgewertet (UA Bl. 29).

14 Die konkreten Schritte des Zeugen M. bei der Auswertung der Buchführungsdaten, insbesondere bei der Identifizierung der für die Verbuchung der bei der A & angefallenen steuerbaren Umsatzgeschäfte und Vorsteuern tatsächlich genutzten Konten lassen sich dieser Darstellung nicht entnehmen. Unter anderem bleibt offen, ob sich die von der Strafkammer zugrunde gelegte Zuordnung bestimmter Konten zu bestimmten Geschäftsvorfällen bereits aus der Zugrundelegung des erwähnten „Standardformats“ der ausgewerteten Dateien (etwa im Sinne eines etablierten Standard-Kontenrahmens) ergeben, oder ob die Ermittlung der relevanten Konten auf anderen, nicht mitgeteilten Erwägungen des Zeugen M. beruht.

15 Gleiches gilt, soweit die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass die bei der A &. angefallene Vorsteuer sich aus den Buchführungskonten 1570, 1571, 1575 und 1576 ergibt. Insoweit enthält das Urteil keine Begründung für die Identifikation der insoweit einschlägigen Konten, und ebenso wenig eine Erläuterung der buchführungstechnischen Differenzierung zwischen den vier genannten Konten. Ein Abgleich der Vorgehensweise des Zeugen M. bei der Auswertung der Buchführungsdaten mit den Angaben der Zeugen G. und B. über die von Ihnen bei der Erstellung der Buchführung zugrunde gelegte Kontenführung und -zuordnung lässt sich dem Urteil ebenfalls nicht entnehmen.

16 Vor diesem Hintergrund ermöglicht das Urteil keine revisionsgerichtliche Überprüfung der Frage, ob die der Berechnung der Steuerverkürzung zugrunde gelegten Beträge zutreffend der zugrunde gelegten Buchführung entnommen worden sind. Zugleich lässt die insofern lückenhafte Beweiswürdigung nicht erkennen, dass die Strafkammer die Vorgehensweise des Zeugen M. selbst nachvollzogen und eigenständig überprüft hätte.

17 bb) Darüber hinaus mangelt es der landgerichtlichen Beweiswürdigung an hinreichender Erörterung der Frage, ob von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung der Angeklagten auszugehen ist.

18 Der landgerichtlich festgestellte Tathergang zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass die tatgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholt auch solche unrichtigen Angaben enthielten, die sich steuerlich zu Lasten der A &. auswirkten, namentlich in Form zu hoch angegebener steuerbarer Umsätze einerseits sowie die Geltendmachung von Vorsteuer in geringerer als der tatsächlich angefallenen Höhe andererseits.

19 Entgegen der zusammenfassenden Darstellung im angefochtenen Urteil, wonach in „wenigen“ Wirtschaftsmonaten „einzelne“ angemeldete Beträge auch zu Ungunsten „des Angeklagten“ von den ermittelten tatsächlichen Salden abwichen (UA Bl. 31), ergeben die Feststellungen des angefochtenen Urteils, dass die Zahl der für die A &. steuerlich nachteiligen unrichtigen Angaben zu Vorsteuern und Umsätzen (insgesamt 15) nur wenig hinter der Zahl der sich steuerlich vorteilhaft auswirkenden Falschangaben (insgesamt 21) zurückbleibt. Hiermit korrespondierend hat die Strafkammer auch nicht festgestellt, dass der den abgeurteilten Taten zugrunde liegende Tatplan durchgängig darauf gerichtet war, durch Anmeldung zu niedriger Umsätze oder zu hoher Vorsteuerabzüge ungerechtfertigte Steuervorteile für die A &. zu erzielen, sondern vielmehr dahin ging, „erdichtete Zahlen“ (UA Bl. 5) bzw. „Phantasiewerte“ (UA Bl. 6) in die für die A &. abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen einzutragen.

20 Bei dieser Sachlage, die ein in sich konsistentes und auf Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile für die A &. gerichtetes Vorgehen nicht ohne weiteres erkennen lässt, hätte die Frage, ob die Angeklagten – insbesondere auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Steuerverkürzung – jeweils vorsätzlich handelten, der näheren Erörterung im Rahmen einer Gesamtabwägung der Beweisergebnisse bedurft.

21 cc) Als teilweise widersprüchlich erweisen sich überdies die dem Urteil zu entnehmenden Beweiswürdigungserwägungen zur Behandlung der umsatzmindernd in die Buchführung eingebrachten Rückabwicklungsgeschäfte.

22 Die Kammer hat insofern festgestellt, „der Angeklagte zu 1.“ habe „erhebliche Rückbuchungen und damit auch eine erhebliche Verminderung der Umsatzsteuerlast in den im Einzelnen dargestellten Voranmeldungen zu Unrecht bewirkt“, wobei für das Jahr 2007 diese Rückbuchungen umsatzmindernd in das Konto 8300 eingerechnet gewesen seien (UA Bl. 30).

23 Diese Annahme ist schon deshalb nicht plausibel, weil sich nach den Feststellungen der Kammer die in den tatgegenständlichen Voranmeldungen mitgeteilten Umsätze gar nicht an den Ergebnissen der Buchführung orientierten (UA Bl. 5, Bl. 18 ff.), so dass nicht nachzuvollziehen ist, auf welche Weise der Angeklagte zu 1. durch umsatzmindernde „Rückbuchungen“ Einfluss auf den Inhalt der Voranmeldungen genommen haben soll.

24 Überdies hat die Kammer für die das Jahr 2007 betreffenden „Rückbuchungen“ festgestellt, dass diese, verbucht auf dem Konto 1590 mit dem Gegenkonto 8300, in Höhe eines Gesamtnettobetrages von 1.427.778,02 EUR erst am 9. Dezember 2008 unmittelbar vor Aushändigung der Buchführungsdaten an die Steuerfahndung durch den Zeugen H. Ö. vorgenommen worden sind. Insoweit lässt das Urteil nicht erkennen, inwiefern die „Rückbuchungen“ für das Jahr 2007 gleichwohl von dem Angeklagten zu 1. „bewirkt“ worden sein könnten. Im Übrigen können sich die am 9. Dezember 2008 vorgenommenen Rückbuchungen auch schon auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs nicht auf die – nach den tabellarischen Feststellungen der Kammer (UA Bl. 18) sämtlich vor dem 10. Januar 2008 abgegebenen – Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Jahr 2007 ausgewirkt haben.

25 dd) Schließlich hat die Strafkammer ihre Überzeugung vom Vorliegen eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens der Angeklagten mit dem Zeugen H. Ö. in nicht nachvollziehbar begründeter Weise auch auf Angaben des Zeugen H. Ö. gestützt.

26 Die Strafkammer hat die Angaben dieses Zeugen weitestgehend für unglaubhaft erachtet und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Zeuge wiederholt und mit wechselnder Stoßrichtung andere Personen beschuldigt und sonstige falsche Angaben gemacht habe, um sein eigenes Handeln im Zusammenhang mit der Abgabe sachlich unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen in besserem Licht erscheinen zu lassen.

27 Gleichwohl hat die Kammer ihrer Entscheidung die Angaben des Zeugen zugrunde gelegt, soweit dieser ausgesagt hat, nach Übergabe der CD mit Buchführungsdaten an die Finanzbehörden hätten ihm die Angeklagten „vorgeworfen, wenn er die CD nicht herausgegeben hätte, hätte man von den steuerlichen Verfehlungen nichts gemerkt“ (UA Bl. 42), bzw. habe der Zeuge „zu seiner Verteidigung – um sich selbst als ehrlich darzustellen“ angegeben, „dass die Angeklagten ihm angesichts eines Besuches Vorwürfe gemacht hätten, dass er die DatenCDs an die Finanzbehörden herausgegeben habe, wobei er – quasi in die Ecke gedrängt – nicht bemerkte, dass er sich so als Komplize outete – denn sonst hätten die Angeklagten keinen Grund gehabt, ihn dafür zu tadeln“ (UA Bl. 46). Diese Angaben des Zeugen hat die Strafkammer wesentlich der Annahme eines „kollusiven Zusammenwirkens“ des Zeugen Ö. mit den Angeklagten zugrunde gelegt.

28 Nachdem die Kammer indes die Angaben des Zeugen Ö. insgesamt weit überwiegend für unglaubhaft erachtet hat, hätte es im Urteil näherer Erläuterung bedurft, weshalb gleichwohl die vorgenannte, die Angeklagten belastende Teilaussage über ein mit den Angeklagten geführtes Gespräch über die Buchführungs-CD der Urteilsfindung zugrunde gelegt worden ist. Da nach den Darlegungen im Urteil auch diese Aussage von dem Bemühen des Zeugen Ö. getragen war, sich selbst zu verteidigen und als „ehrlich“ darzustellen, unterscheidet sie sich insoweit nicht von zahlreichen anderen, von der Strafkammer für unglaubhaft erachteten Teilen seiner Aussage. Dass außerdem die genannte Teilaussage auch Rückschlüsse zu Lasten des Zeugen Ö. ermöglichte, spricht jedenfalls dann nicht durchgreifend für ihre Glaubhaftigkeit, wenn – wie von der Kammer festgestellt – der Zeuge dies selbst gar nicht bemerkte.

29 2. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils mitsamt den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung (§ 354 Abs. 4 StPO).

30 3. Ergänzend bemerkt der Senat, dass auch die Erwägungen der Strafkammer zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der gegen den Angeklagten K. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (UA Bl. 60 f.) das gefundene Ergebnis nicht tragen.

31 Zwar beschwert es den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer die Annahme einer günstigen Sozialprognose i. S. d. § 56 Abs. 1 StGB nur auf wenige oberflächliche Erwägungen gestützt hat. Indes wären bei der für die Entscheidung über das Vorliegen besonderer Umstände i. S. d. § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtabwägung sämtliche in Betracht kommenden Milderungsgründe – die sich mit den für eine positive Prognose i. S. d. § 56 Abs. 1 StGB maßgeblichen Umständen überschneiden können, hierauf jedoch nicht beschränkt sind (vgl. Fischer § 56 Rn. 20) – zu erörtern gewesen. Dem genügen die Darlegungen im Urteil nicht.

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