Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, 2016-05-19, 8 W 52/16

8 W 52/16Supreme Court / Civil Chamber 8May 19, 2016

Regest

Beauftragt eine Partei nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ihres Prozessgegners noch keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern bespricht das weitere Verfahren mit ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und kommuniziert dieser mit dem Prozessgegner in Hinblick auf eine beim Bundesgerichtshof erbetene Fristverlängerung, verdient der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hierdurch noch keine 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3403 RVG-VV. Vielmehr handelt es sich um Neben- und Abwicklungstätigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg 18. Zivilkammer, 14. März 2016, 318 O 150/14

Full text

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat — 8 W 52/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-19

Aktenzeichen: 8 W 52/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2016:0519.8W52.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Abs 1 S 2 Nr 9 RVG, Nr 3403 RVG-VV

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Beauftragt eine Partei nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ihres Prozessgegners noch keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern bespricht das weitere Verfahren mit ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und kommuniziert dieser mit dem Prozessgegner in Hinblick auf eine beim Bundesgerichtshof erbetene Fristverlängerung, verdient der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte hierdurch noch keine 0,8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3403 RVG-VV. Vielmehr handelt es sich um Neben- und Abwicklungstätigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 18. Zivilkammer, 14. März 2016, 318 O 150/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 14.3.2016 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 12.1.2016 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 1.292,81 zu tragen.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Beklagte besitzt keinen Anspruch auf Erstattung einer 0,8 Verfahrensgebühr nach Ziff.3403 VV RVG für die Tätigkeit ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

2 Die Beklagte trägt insoweit vor, dass ihre Prozessbevollmächtigten nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers noch keinen beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Rechtsanwalt beauftragt, das weitere Verfahren mit ihr besprochen und mit dem Klägervertreter im Hinblick auf die beim Bundesgerichtshof erbetene Fristverlängerung kommuniziert hätten.

3 Diese Tätigkeiten genügen nicht, um eine 0,8 Verfahrensgebühr auszulösen. Es handelt sich um Neben- und Abwicklungstätigkeiten im Sinne des § 19 Abs.1 Nr.9 RVG. Ihnen ist gemein, dass es Tätigkeiten im Vorfeld des eigentlichen Rechtsmittelverfahrens sind, die mehr dem formalen als dem sachlichen Bereich zuzurechnen sind, und deren Umfang - auch in Bezug auf die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit des Anwalts - nicht so hoch anzusetzen ist, dass ein besonderes Entgelt zur Abgeltung geboten wäre (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz. 8 W 61/13 m.w.N.). Dementsprechend ist es mit der Verfahrensgebühr des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits abgegolten, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde und weitere Schriftsätze entgegennimmt, die Fristen überwacht (BGH, Beschluss v.10.7.12 zum Aktz.VI ZB 7/12, Rn.5, zit. nach juris), den Prozessverlauf beobachtet (Senat, Beschluss vom 18.7.2014 zum Aktz. 8 W 69/14) und einem etwaigen Fristverlängerungsgesuch des Gegners zustimmt (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz.8 W 61/13). So liegt es hier.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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