LG Hamburg 17. Zivilkammer, 2012-11-16, 317 O 47/12

317 O 47/12Cantonal CourtNov 16, 2012

Regest

Wird die Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit beantragt, so ist dem Antrag grundsätzlich auch dann stattzugeben, wenn das andere Gericht, bei dem die vorgreifliche Sache anhängig ist, durch Teilurteil über die weiteren Anträge entschieden hat, jedoch nicht über die, die für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich sind.(Rn.1) Verfahrensgang nachgehend BGH, 20. April 2016, IV ZR 531/14, Urteil

Full text

LG Hamburg 17. Zivilkammer — 317 O 47/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-16

Aktenzeichen: 317 O 47/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:1116.317O47.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 148 ZPO, § 195 BGB

Orientierungssatz

Wird die Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit beantragt, so ist dem Antrag grundsätzlich auch dann stattzugeben, wenn das andere Gericht, bei dem die vorgreifliche Sache anhängig ist, durch Teilurteil über die weiteren Anträge entschieden hat, jedoch nicht über die, die für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich sind.(Rn.1)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 20. April 2016, IV ZR 531/14, Urteil

Tenor

Die Verhandlung über die Klaganträge zu 3. und 4. wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits der vor dem Landgericht Frankfurt am Main eingeklagten Ansprüche (Az 2-18 O 332/12) ausgesetzt.

Gründe

1 Die Entscheidung beruht auf § 148 ZPO. Die Klaganträge zu 3. und 4. hängen von der Frage der Verjährung der zu Grunde liegenden Ansprüche der Kläger in jenem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt a.M. ab, die Kläger haben deshalb Aussetzung beantragt. Über die Klaganträge 1. und 2. ist durch - heute ebenfalls verkündetes - Teilurteil entschieden worden. Der Rechtsstreit muss deshalb nicht abgetrennt werden, da hinsichtlich des gesamten noch anhängigen Rests Vorgreiflichkeit besteht.

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