LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2011-11-01, 312 O 7/11

312 O 7/11Cantonal CourtNov 1, 2011

Regest

Es besteht ein Verbietungsrecht sowie ein Unterlassungsanspruch bzgl. der Verwendung eines Zeichens wegen Verwechslungsgefahr, wenn zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung ein hoher Grad an Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht besteht und die Zeichen auch nach dem Sprachbild hochgradig ähnlich sind. Soweit im Domainnamen das angegriffene Zeichen den Bestandteil "rent" enthält, ist dieser Bestandteil für eine Autovermietung rein beschreibend und kann den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens nicht mitprägen bzw. nicht ändern. Hinzu kommt, dass zwischen der Dienstleistung, für die die Klagemarke Schutz genießt, und den Dienstleistungen, für die die angegriffenen Zeichen verwendet werden, Identität besteht, da beide Parteien die Vermietung von Kraftfahrzeugen anbieten.(Rn.44) (Rn.45) (Rn.46) (Rn.50)

Full text

LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 7/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-01

Aktenzeichen: 312 O 7/11

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:1101.312O7.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 9 Abs 1b EGV 40/94, § 15 MarkenG

Orientierungssatz

Es besteht ein Verbietungsrecht sowie ein Unterlassungsanspruch bzgl. der Verwendung eines Zeichens wegen Verwechslungsgefahr, wenn zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Bezeichnung ein hoher Grad an Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht besteht und die Zeichen auch nach dem Sprachbild hochgradig ähnlich sind. Soweit im Domainnamen das angegriffene Zeichen den Bestandteil "rent" enthält, ist dieser Bestandteil für eine Autovermietung rein beschreibend und kann den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens nicht mitprägen bzw. nicht ändern. Hinzu kommt, dass zwischen der Dienstleistung, für die die Klagemarke Schutz genießt, und den Dienstleistungen, für die die angegriffenen Zeichen verwendet werden, Identität besteht, da beide Parteien die Vermietung von Kraftfahrzeugen anbieten.(Rn.44) (Rn.45) (Rn.46) (Rn.50)

Tenor

I. 1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, diese im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an der Geschäftsführerin, zu unterlassen,

in Mitgliedsländern der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „E. C.“ für die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu verwenden oder verwenden zu lassen und/oder unter der Internetdomain www. e.c.-r..de Dienstleistungen eines Autovermieters anzubieten und/oder die nachfolgend dargestellten Internetseiten für die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu betreiben:

1.a) Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, diese im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an der Geschäftsführerin, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „E. C. GmbH“ als Firma für die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

  1. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, in Mitgliedsländern der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „E. C.“ für die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu verwenden oder verwenden zu lassen, insbesondere die Internetdomain www. e.c.-r..de zu verwenden oder verwenden zu lassen.

  2. Die Beklagten zu 1) und 2) werden bezogen auf den Antrag zu 1. und die Beklagte zu 3) wird bezogen auf den Antrag zu 2. verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehenden Ziffern 1. und 2., insbesondere über die angebotenen Dienstleistungen der Autovermietung, unter Angabe von Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Kunden und gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber, sowie die Menge der geleisteten Dienstleistungen.

  3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden bezogen auf den Antrag zu 1. und die Beklagte zu 3) wird bezogen auf den Antrag zu 2. verurteilt, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehenden Ziffern 1. und 2., und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit den so bezeichneten Dienstleistungen erzielten Umsätze und Kostenfaktoren, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhe und Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen.

  4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) bezogen auf den Antrag zu 1. und die Beklagte zu 3) bezogen auf den Antrag zu 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag 1. sowie in Antrag 2. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

  5. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die mit dem Zeichen „E. C.“ gekennzeichnet sind, insbesondere Werbematerialien, zu vernichten und gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Vernichtungsnachweis zu erbringen.

  6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin jeweils einen Betrag in Höhe von EUR 890,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jährlich und zwar für die Beklagte zu 1) seit dem 15.03.2011 und für die Beklagten zu 2) und 3) jeweils seit dem 27.01.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) bis 3) die Hälfte wie Gesamtschuldner und die Beklagten zu 1) und 2) ebenfalls die Hälfte wie Gesamtschuldner. Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 1) bis 3) wie Gesamtschuldner. Im Übrigen tragen die Parteien ihre Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar wie folgt:

  • wegen Ziff. I. 1. gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 35.000,00,

  • wegen Ziff. I. 1. a) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 15.000,00,

  • wegen Ziff. I. 3., I. 4. und I. 6. hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 3.000,00,

  • wegen Ziffer I. 7. und der Kosten hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags,

  • im Übrigen ohne Sicherheitsleistung.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Verwendung der Bezeichnung „E. C.“ durch die Beklagten und macht Folgeansprüche geltend.

2 Die Klägerin lässt vortragen, dass sie eine Autovermietungsgesellschaft sei. Sie hat sich die Bezeichnung „Ep.c“ durch die Eintragung von verschiedenen Marken umfangreich schützen lassen.

3 Sie ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Nr. 0...9 „Ep.c“ (Wortmarke) mit Priorität vom 23.08.2004, eingetragen seit dem 04.08.2006 (Anlage K 1). Sie ist ferner Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Nr. 0...2 „Ep.c“ (Wort-Bildmarke) mit Priorität vom 08.09.2004, eingetragen seit dem 21.12.2005 (Anlage K 2). Beide Marken sind u.a. in der Nizza-Klasse 39 für die Vermietung von Fahrzeugen eingetragen.

4 Die Firma E. I. S.A. ist Inhaberin der Internetdomain www. ep.c..de, die Firma E. A. GmbH ist Inhaberin der Domain www. e.c..de (Anlagenkonvolut K 3).

5 Die Beklagte zu 1) ist eine Autovermietungsgesellschaft. Die Beklagte zu 2) ist ihre einzige Geschäftsführerin. Für die Beklagte zu 3) war bis vor kurzem die Internet-Domain www. e.c.-r..de bei der D. registriert (Anlage K 6). Auf dieser Webseite wurde für die Tätigkeit der Beklagten zu 1) geworben und dabei die Bezeichnung „E. C.“ verwendet (siehe Anlage K 7); die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) waren zudem im Impressum aufgeführt.

6 Die Klägerin sah sich durch die Inhalte der Webseite www. e.c.-r..de in verschiedenen Rechten verletzt und mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 19.11.2010 ab (Anlagenkonvolut K 9). Eine Reaktion auf diese Abmahnung erfolgte nicht, die Inhalte der Webseite www. e.c.-r..de wurden zwischenzeitlich jedoch nicht mehr zum Abruf im Internet bereitgehalten.

7 Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte zu 1) Betreiberin der Webseite www. e.c.-r..de sei. Sie meint, dass die Beklagte zu 1) für die Inhalte auf dieser Webseite verantwortlich sei, weil sie im Impressum aufgeführt sei. Spätestens seit der Abmahnung hätten die Beklagten zu 1) und 2) vom Inhalt der streitgegenständlichen Webseite Kenntnis gehabt.

8 Sie meint, dass die Internetseite www. e.c.-r..de dem Auftritt der Klägerin unter der Webseite www. ep.c..de ähneln würde. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagten Markenrechte der Klägerin, Rechte an Werktiteln (nämlich der Internetdomains der Klägerin) und Rechte an dem Firmenkennzeichen „Ep.c“ verletzen würden. Ihr stünde daher ein Unterlassungsanspruch gem. Art. 9 Abs. 1 b) GMV und § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG zu. Darüber hinaus bestehe auch ein Anspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 9 a, 5 UWG, da Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Dienstleistung „Autovermietung“ getäuscht würden. Ihr stünden auch entsprechende Folgeansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen, Löschung der Internetdomain www. ep.c.- r..de gegenüber der D. und Ersatz der Abmahnkosten i.H.v. jeweils € 890,10 zu. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie den Unterlassungsanspruch, mit dem den Beklagten die Firmierung „E. C. GmbH“ untersagt werden soll, in erster Linie auf ihr Unternehmenskennzeichen stützt, die übrigen Unterlassungsansprüche in erster Linie auf eine Verletzung ihrer Gemeinschaftsmarken.

9 Die Klägerin hat sich in der Klagschrift zunächst als „E. I.“ bezeichnet, im Laufe des Verfahrens jedoch klargestellt, dass sie als „E. I. S. A. p. A. S. U.“ firmiert.

10 Für die Beklagte zu 3) hat sich kein Rechtsanwalt legitimiert und eine Verteidigungsanzeige abgegeben. Sie hat im Laufe des Verfahrens jedoch die Internetdomain www. e.c.-r..de bei der D. löschen lassen. Nachdem die Klägerin zunächst eine Verurteilung der Beklagten zu 3) auf Löschung dieser Domain begehrt hat, hat sie die Klage insoweit für erledigt erklärt.

11 Die Klägerin hat zunächst (auch) begehrt, den Beklagten zu 1) und 2) die Verwendung der Bezeichnung „E. C. GmbH“ als Firma für die Vermietung von Kraftfahrzeugen in Mitgliedsländern der Europäischen Union zu untersagen.

12 Sie beantragt nunmehr,

13 1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, diese im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an der Geschäftsführerin, zu unterlassen, in Mitgliedsländern der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „E. C.“ für die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu verwenden oder verwenden zu lassen und/oder unter der Internetdomain www. e.c.-r..de Dienstleistungen eines Autovermieters anzubieten und/oder die nachfolgend dargestellten Internetseiten für die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu betreiben:

14 1.a) die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, diese im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an der Geschäftsführerin, zu unterlassen,

15 in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „E. C. GmbH“ als Firma für die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu verwenden und/oder verwenden zu lassen;

16 2. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, in Mitgliedsländern der Europäischen Union im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „E. C.“ für die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu verwenden oder verwenden zu lassen, insbesondere die Internetdomain www. e.c.-r..de zu verwenden oder verwenden zu lassen;

17 3. die Beklagten zu 1) und 2) bezogen auf den Antrag zu 1. und die Beklagte zu 3) bezogen auf den Antrag zu 2. zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehenden Ziffern 1. und 2., insbesondere über die angebotenen Dienstleistungen der Autovermietung, unter Angabe von Namen und Anschriften ihrer Kunden und gewerblichen Abnehmer und Auftraggeber, sowie die Menge der geleisteten Dienstleistungen;

18 4. die Beklagten zu 1) und 2) bezogen auf den Antrag zu 1. und die Beklagte zu 3) bezogen auf den Antrag zu 2. zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage aller entsprechenden Rechnungen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß vorstehenden Ziffern 1. und 2. Auskunft zu erteilen, und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit den so bezeichneten Dienstleistungen erzielten Umsätze und Kostenfaktoren, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgelistet nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhe und Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen;

19 5. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) bezogen auf den Antrag zu 1. und die Beklagte zu 3) bezogen auf den Antrag zu 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag 1. sowie in Antrag 2. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

20 Hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr für Verletzungshandlungen gemäß vorstehenden Ziffern 1. und 2. zu zahlen;

21 6. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die mit dem Zeichen „E. C.“ gekennzeichnet sind, insbesondere Werbematerialien, zu vernichten und gegenüber der Klägerin einen entsprechenden Vernichtungsnachweis zu erbringen;

22 7. festzustellen, dass sich der Antrag, die Beklagte zu 3. zu verurteilen, die Löschung der Internetdomain www. e.c.-r..de gegenüber der D. e.G. in F. zu erklären, erledigt hat;

23 8. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin jeweils einen Betrag in Höhe von EUR 890,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

24 Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen

25 Klagabweisung.

26 Die Beklagten haben zunächst unstreitig gestellt, dass die Beklagte zu 1) auf der Webseite www. e.c.-r..de in der von der Klägerin geschilderten Weise ihre Dienstleistungen beworben hat. Im Laufe des Verfahrens haben sie ihren Sachvortrag dahingehend geändert, dass die Beklagte zu 3) ohne Wissen und Auftrag der Beklagten zu 1) und 2) die Internetdomain für sich registriert und mit Inhalten gefüllt habe. Der abweichende Vortrag in der Klagerwiderung beruhe auf einem Verständigungsfehler zwischen den Beklagten zu 1) und 2) und ihrem Prozessbevollmächtigten.

27 Sie behaupten weiter, dass die Beklagte zu 1) keine Autovermietung im klassischen Sinn betreibe, sondern nur langfristige Verträge mit ihren Kunden abschließe, bei denen die Kunden Halter des jeweiligen Fahrzeugs würden. Die Beklagte zu 1) biete ferner kein sog. „one-way“-Geschäft an. Außerdem könnten Kunden bei der Beklagten zu 1) Fahrzeuge mieten, ohne eine Kredit-Karte vorlegen zu müssen. Die Beklagte zu 1) würde also andere Personenkreise ansprechen als die Firma E. A. GmbH.

28 Sie meinen, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klägerin in der Klagschrift nicht zutreffend bezeichnet gewesen sei.

29 Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet: Zwischen den Bezeichnungen Ep.c und €uro C. bestehe keine Verwechselungsgefahr. Es bestehe keine Zeichenähnlichkeit. Das „P“ führe zu einem völlig anderen Klangbild und sei auch beim visuellen Eindruck der Angelpunkt der Klagmarke. Es würden andere Schriftarten verwendet. Zudem würde die Beklagte zu 1) kein normales „E“, sondern das Euro-Zeichen (€) benutzen. Ferner seien die angebotenen Dienstleistungen unterschiedlich. Aus diesen Gründen sei auch eine Irreführung sei ausgeschlossen. Im Übrigen bestreiten sie, dass die Klägerin eine Autovermietung sei und daher ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe.

30 Zur Ergänzung des Tatbestands wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2011. Ferner wird verwiesen auf die Akte 312 O 125/11. In diesem Verfahren hatte die Klägerin – ohne dass dies von den Beklagten zu 1. und 2. bestritten worden wäre – vorgetragen, dass auf der Homepage www. e.c.vermietung.de unter der Verwendung des Zeichens „E. C.“ für die Tätigkeit der Beklagten zu 1. geworben wurde (vgl. Anlage ASt 8 der Akte 312 O 125/11). Die Domain www. e.c.vermietung.de war für Herrn R. L., den im Handelsregister eingetragenen Prokuristen der Beklagten zu 1., bei der D. registriert.

Entscheidungsgründe

31 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

A.

32 Die Klage ist zulässig.

I.

33 Insbesondere ist Klägerin ordnungsgemäß i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichnet. Zwar wurden in der Klagschrift weder die Rechtsform der Klägerin noch ihre gesetzlichen Vertreter angegeben. Sollte darin ein Mangel i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gelegen haben, wäre dieser Mangel jedenfalls mittlerweile durch die entsprechende Klarstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 06.05.2011 behoben. Eine solche nachträgliche Klarstellung war auch zulässig. Denn Mängel beim notwendigen Inhalt der Klagschrift können bis zum Schluss der mündlichen Handlung geheilt werden (vgl. Zöller , ZPO, 28. Aufl., § 253 Rn. 23).

II.

34 Die Klage ist auch hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf die Verletzung einer Gemeinschafts-Wortmarke, die Verletzung einer Gemeinschafts-Wort-/Bildmarke, die Verletzung von Werktiteln an zwei Internetdomains, die Verletzung des Firmenkennzeichens „Ep.c“ sowie auf §§ 3, 4 Nr. 9 a, 5 UWG gestützt. Nach der Rechtsprechung des BGH sind dies verschiedene Streitgegenstände (vgl. TÜV-Entscheidung des BGH vom 24.03.2011, AZ. I ZR 108/09) mit der Folge, dass die Klage nur dann hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist, wenn die Klägerin eine Reihenfolge festlegt, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Dies hat die Klägerin spätestens in der mündlichen Verhandlung getan. Denn dort hat sie deutlich gemacht, dass sie den mit dem Antrag 1.a) geltend gemachten Unterlassungsanspruch in erster Linie auf eine Verletzung ihres Unternehmenskennzeichen „Ep.c“ stützt (und in zweiter Linie, d.h. hilfsweise auf die sonstigen geltend gemachten Anspruchsgrundlagen). Hinsichtlich der anderen geltend gemachten Unterlassungsansprüche hat sie erklärt, dass sie in erster Linie aus ihrer Gemeinschaftsmarke vorgehen will (und damit hilfsweise aus den sonstigen geltend gemachten Anspruchsgrundlagen). Dies versteht die Kammer so, dass sie in erster Linie aus der Gemeinschaftswortmarke Nr. 0...9 vorgehen will und die Gemeinschaftswort-Bildmarke Nr. 0...2 nur ergänzend angeführt wird. Denn die Ausführungen der Klägerin zur Verwechselungsgefahr beschränken sich auf die Ähnlichkeit zwischen dem Wort „Ep.c“ und den von den Beklagten verwendeten Zeichen.

B.

35 Die Klage ist bis auf den Klagantrag zu 7. sowie eine Einschränkung beim Klagantrag zu 3. begründet.

I.

36 Der mit dem Klagantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus Art. 9 Abs. 1 b) GMV, da die Beklagten durch die Verwendung der Bezeichnung „E. C.“ und den Domainnamen www. e.c.-r..de die Gemeinschaftswortmarke Nr. 0...9 „E.P.C.“ der Klägerin verletzt haben.

37 Gem. Art . 9 Abs. 1 b) GMV gestattet die Gemeinschaftsmarke dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Gemeinschaftsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Gemeinschaftsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht.

38 1. Auf der Internetseite www. e.c.-r..de wurde – wie sich aus der Anlage K 7 ergibt - das Zeichen „E. C.“ im Sinne von Art. 9 Abs. 1 b) GMV verwendet, um die Dienstleistungen einer Autovermietung, nämlich der Beklagten zu 1), zu kennzeichnen. Die Kammer geht davon aus, dass diese Verwendung des Zeichens „E. C.“ und des Domainnamens www. e.c.-r..de durch die Beklagte zu 1) erfolgte.

39 Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) die Webseite www. e.c.-r..de in der aus der Anlage K 7 ersichtlichen Weise genutzt hat. Dies wurde von den Beklagten zu 1) und 2) in der Klagerwiderung zunächst unstreitig gestellt haben. Im Laufe des Verfahrens haben sie den Vortrag der Klägerin jedoch bestritten und behauptet, dass die Beklagte zu 3) eigenmächtig und ohne Kenntnis der Beklagten zu 1) und 2) Inhalte unter dieser Domain in das Internet gestellt habe.

40 Dieses Bestreiten ist jedoch nicht zu berücksichtigen, da der neue Vortrag erkennbar unrichtig ist (vgl. Musielak , ZPO, 8. Aufl., § 138 Rn. 7; sowie Stein/Jonas , ZPO, 22. Aufl., § 138 Rn. 14). Aus dem Vortrag der Klägerin im Verfahren zu dem Az. 312 O 125/11, der dort von den Beklagten zu 1) und 2) nicht bestritten wurde, und den dort eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Prokurist der Beklagten zu 1), Herr L., bei der D. die Domain www. e.c.vermietung.de registriert hatte und die unter dieser Domain angebotenen Inhalte mit den Inhalten identisch waren, die unter der hier streitgegenständlichen Homepage www. e.c.-r..de angeboten wurden (vgl. Anlagen ASt 6, 7 und 8 im Verfahren 312 O 125/11).

41 Die Kammer konnte den Vortrag aus dem Verfahren zu dem Az. 312 O 125/11 auch als gerichtsbekannte und damit offenkundige Tatsache i.S.v. § 291 ZPO berücksichtigen, da sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf das Vorbringen der Klägerin im Verfahren 312 O 125/11 verwiesen hat.

42 2. Die Verwendung des angegriffenen Zeichens begründet die Gefahr von Verwechslungen mit der Klagemarke.

43 Die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren der Waren- oder Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der Streitmarke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2010, 235 – AIDA/AIDU m.w.N). Hier ist aufgrund hoher Zeichenähnlichkeit und Dienstleistungsidentität von Verwechselungsgefahr auszugehen.

44 Zwischen der Klagemarke „E.P.C.“ und der angegriffenen Bezeichnung „E. C.“ besteht ein hoher Grad an Ähnlichkeit in klanglicher Hinsicht. Der einzige Unterschied zwischen den Zeichen liegt darin, dass bei der Klagemarke die zweite Silbe mit einem „P“ endet. Dieses „P“ ist jedoch beim Sprechen kaum zu hören. Auch vom Sprachbild her sind sich die gegenüberstehenden Zeichen hochgradig ähnlich: Beide Zeichen beginnen mit „Euro“ und enden mit „Car“. Dass in dem angegriffenen Zeichen das in der Klagemarke vorhandene „P“ fehlt, das angegriffene Zeichen – anders als die Klagemarke – nicht nur aus Großbuchstaben besteht, und als Anfangsbuchstabe das Euro-Zeichen „€“ verwendet wird, vermag die hohe sprachbildliche Ähnlichkeit nicht zu beseitigen, da übereinstimmende Merkmale mehr hervortreten als Unterschiede (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 859 m.w.N.).

45 Gleiches gilt auch für einen Vergleich der Klagemarke mit dem Domainnamen www. e.c.-r..de. Insbesondere führt es nicht aus der hochgradigen Zeichenähnlichkeit hinaus, dass der Domainname neben dem Bestandteil „e.c.“ auch den Bestandteil „rent“ enthält. Denn dieser Bestandteil ist für eine Autovermietung rein beschreibend und kann daher den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens nicht mitprägen (vgl. BGH GRUR 2008, 714, Tz. 58 – idw m.w.N.).

46 Zwischen den Dienstleistungen, für die die Klagemarke Schutz genießt, und den Dienstleistungen, für die die angegriffenen Zeichen verwendet werden, besteht Identität. Die Klagemarke ist u.a. für die Vermietung von Kraftfahrzeugen eingetragen. Diese Dienstleistung wird auch von der Beklagten zu 1) angeboten und mit den angegriffenen Bezeichnungen gekennzeichnet. Der Vortrag der Beklagten, dass die Beklagte zu 1) andere Kunden als die Klägerin ansprechen würde, weil sie nur langfristige Verträge abschließen, kein sog. „one-way“-Geschäft anbieten und die Vermietung auch ohne Vorlage einer Kreditkarte anbieten würde, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Selbst wenn man diesen Vortrag zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) als wahr unterstellen würde, würde sich nichts daran ändern, dass die Beklagte zu 1) eine Autovermietung betreibt und damit eine Dienstleistung erbringt, für die auch die Klagemarke Schutz genießt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dieser Vortrag – jedenfalls teilweise – durch den als Anlage K 7 vorgelegten Internetauftritt der Beklagten zu 1) widerlegt ist: Dort werden die Fahrzeuge jeweils zu Tagespreisen angeboten und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden der Wochenendtarif, der Tagestarif und der Wochentarif definiert. Ferner ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, dass zur Anmietung eines Fahrzeuges der Gruppen Compact, Mittelklasse und Mittelklasse Kombis eine Kreditkarte als Legitimation benötigt wird, bei den Gruppen Luxusklasse, Geländewagen und Sportwagen sogar zwei Kreditkarten.

47 3. Auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Diese wird aufgrund des Verstoßes in der Vergangenheit vermutet.

48 4. Die Haftung der Beklagten zu 2) für diese Markenverletzung resultiert daraus, dass sie als einzige Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) den kennzeichenverletzenden Internetauftritt entweder selbst veranlasst oder zumindest die Möglichkeit gehabt hat, diesen zu unterbinden (vgl. BGH GRUR 2009, 685, Tz. 33 – ahd.de m.w.N.).

II.

49 Der mit dem Klagantrag zu 1.a) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG.

50 Gem. § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu verwenden, die geeignet ist, Verwechselungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Gem. § 15 Abs. 4 MarkenG kann derjenige, der eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 benutzt, vom Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

51 1. Der Bestandteil „Ep.c“ der Firmierung der Klägerin ist als geschäftliche Bezeichnung gem. § 5 Abs. 2 S. 1 MarkenG geschützt.

52 Nach dieser Vorschrift gelten solche Zeichen als Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens benutzt werden. Dies gilt nicht nur für die Firma, sondern insbesondere bei längeren Sachfirmen von Kapitalgesellschaften auch für kennzeichnungskräftige Bestandteile dieser Firmen, wenn diese geeignet sind, bei der Verwendung im Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken bzw. als schlagwortartiger Hinweis verwendet zu werden (vgl. Ingerl/Rohnke , MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn. 24). Dies ist für die Bezeichnung „Ep.c“ als Abkürzung der vollständigen Firma der Klägerin „E. I. S. A. p. A. S. U.“ zu bejahen.

53 2. Zwischen der geschäftlichen Bezeichnung „Ep.c“ und der von der Beklagten zu 1) verwendeten Firmierung „E. C. GmbH“ besteht auch Verwechselungsgefahr i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG.

54 Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens und der Nähe der Unternehmensbereiche (BGH GRUR 2008, Tz. 15 – Haus & Grund I m.w.N.).

55 Hier ist aufgrund hoher Zeichenähnlichkeit und identischer Unternehmensbereiche (es ist gerichtsbekannt, dass die Klägerin eine Autovermietung betreibt) von einer Verwechslungsgefahr auszugehen. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Verwechselungsgefahr zwischen der Gemeinschaftsmarke und dem von den Beklagten verwendeten Zeichen „E. C.“ verwiesen werden (s.o. C. I. 2.). Ergänzend ist an dieser Stelle nur noch hinzuzufügen, dass der Zusatz „GmbH“ in der von der Beklagten zu 1) verwendeten Firmierung die hochgradige Zeichenidentität nicht beseitigen kann. Denn dieser Zusatz beschreibt nur die Rechtsform der Beklagten zu 1) und kann daher den Gesamteindruck der Bezeichnung „E. C. GmbH“ nicht mitprägen (vgl. BGH GRUR 2008, 714, Tz. 58 – idw m.w.N.).

56 3. Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des Verstoßes in der Vergangenheit vermutet.

57 4. Aus den oben genannten Gründen (B. I. 4.) hat die Beklagte zu 2) für diese Kennzeichenrechtsverletzung einzustehen.

III.

58 Hinsichtlich des mit dem Klagantrag zu 2. geltend gemachten Unterlassunganspruchs war die Beklagte zu 3) entsprechend dem in der Klagschrift gestellten Antrag der Klägerin gem. § 331 Abs. 3 ZPO durch Versäumnisurteil zu verurteilen. Denn die Beklagte zu 3) hat entgegen § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig angezeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen will. Dementsprechend wurde sie auch nicht zur mündlichen Verhandlung geladen mit der Folge, dass ihr gegenüber das schriftliches Vorverfahren auch nicht beendet wurde.

IV.

59 Basierend auf den vorstehend ausgeführten Verletzungshandlungen steht der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage von Rechnungen gem. §§ 19 Abs. 1, Abs. 3, 19 a i.V.m § 125 b Nr. 2 MarkenG hinsichtlich des Klagantrags zu 3. zu. Allerdings ist der Auskunftsanspruch inhaltlich dahingehend beschränkt, dass die Beklagten nur Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Kunden angeben müssen (und nicht - wie beantragt - sämtlicher Kunden). Hinsichtlich der Beklagten zu 3) war auch insoweit gem. § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil zu erlassen.

V.

60 Hinsichtlich der mit dem Klagantrag zu 4. begehrten Auskünfte, die der Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin, insbesondere im Hinblick auf eine angemessene Lizenzgebühr, sowie der Bemessung des zu befürchtenden Marktverwirrungsschadens dienen, ergibt sich ein Anspruch aus §§ 242, 259 BGB. Die Beklagte zu 3) war auch insoweit durch Versäumnisurteil gem. § 331 Abs. 3 ZPO zu verurteilen.

VI.

61 Der auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klagantrag zu 5. ist ebenfalls begründet. Denn der Klägerin steht gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 125 b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG zu. Insbesondere liegt das für einen solchen Anspruch erforderliche Verschulden der Beklagten vor. Denn um dem Vorwurf der Fahrlässigkeit zu entgehen, hätten die Beklagten vor der Benutzung des Zeichens „E. C.“ eine professionelle Markenrecherche durchführen lassen müssen (vgl. Ingerl/Rohnke , MarkenG, 3. Aufl., Vor §§ 14-19d Rn. 220 m.w.N.). Dabei wären sie darauf gestoßen, dass die Klagemarke für die Klägerin registriert ist. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) war auch insoweit gem. § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil zu erlassen.

VII.

62 Der mit dem Klagantrag zu 6. geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 125 b Nr. 2 MarkenG. Auch hier war gegen die Beklagte zu 3) gem. § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil zu erlassen.

VIII.

63 Der auf die Erstattung der Abmahnkosten gerichtete Zahlungsanspruch ist aus § 14 Abs. 6 MarkenG begründet. Insbesondere sind der bei der Abmahnung in Ansatz gebrachte Streitwert von € 100.000,00 und die in Ansatz gebrachte 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV zum RVG für eine Markenrechtsverletzung angemessen (vgl. zum Streitwert: Ingerl/Rohnke , MarkenG, 3. Aufl., § 142 Rn. 10; zur Höhe der Geschäftsgebühr: Ingerl/Rohnke , MarkenG, 3. Aufl., Vor §§ 14-19d Rn. 307). Die Zinsforderung ergibt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) erfolgte die Verurteilung gem. § 331 Abs. 3 ZPO durch Versäumnisurteil.

IX.

64 Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 7. die Feststellung begehrt, dass sich der Antrag, die Beklagte zu 3) zu verurteilen, die Löschung der Internetdomain www. e.c.-r..de gegenüber der D. e.G. in F. zu erklären, erledigt hat, war die Klage dagegen abzuweisen. Der Klägerin stand zu keiner Zeit ein Löschungsanspruch gegen die Beklagte zu 3) zu, so dass sich die Klage insoweit auch nicht erledigt hat. Mangels Schlüssigkeit schied daher der Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO aus.

65 1. Ein Anspruch auf Löschung ergab sich nicht aus Art. 9 Abs. 1 GMV wegen der Verletzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 0...9. Denn ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass schon das Halten des Domain-Namens für sich gesehen eine Rechtsverletzung i.S. dieser Vorschrift darstellt. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn jede Verwendung des Domain-Namens - auch im Bereich anderer Branchen als derjenigen der Autovermietung - eine Rechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 GMV darstellt (vgl. BGH GRUR 2007, 888, Tz. 13 – Euro Telekom ; BGH GRUR 2010, 235, Tz. 24 – AIDA/AIDU ). Davon kann jedoch nach der Lebenserfahrung nicht ausgegangen werden. Insbesondere würde eine Benutzung für Waren und Dienstleistungen, die den Waren und Dienstleistungen, für die die Klagemarke Schutz genießt, unähnlich sind, mangels Verwechselungsgefahr nicht den Tatbestand des Art. 9 Abs. 1 b) GMV erfüllen.

66 2. Aus den gleichen Erwägungen besteht auch kein Löschungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 GMV wegen der Verletzung der Gemeinschaftsmarke Nr. 0...2, aus § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG wegen der Verletzung des Unternehmenskennzeichens „Ep.c“ oder aus §§ 8, 3, 4 Nr. 9 a, 5 UWG wegen betrieblicher Herkunftstäuschung.

C.

67 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der auch bei einer Teilrücknahme zu berücksichtigen ist, kann das Gericht trotz eines Teilunterliegens einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung nur verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

68 Die Klägerin ist wie folgt unterlegen: Der Klagantrag zu 3. war hinsichtlich aller Beklagten teilweise abzuweisen, da (auch) die Angabe der Namen und Anschriften der (d.h. aller) Kunden verlangt wurde, ein entsprechender Auskunftsanspruch jedoch nur für gewerbliche Kunden besteht. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) war der mit dem Klagantrag zu 7. geltend gemachte Antrag (Feststellung, dass sich der ursprüngliche Löschungsantrag erledigt hat) abzuweisen. Ferner hat die Klägerin die Klage gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) teilweise zurückgenommen. Denn zunächst sollte den Beklagten zu 1) und 2) untersagt werden, die Bezeichnung „E. C.“ in Mitgliedsländern der Europäischen Union als Firmierung zu verwenden. Letztendlich beantragt wurde jedoch, den Beklagten zu 1) und 2) zu untersagen, die Bezeichnung „E. C.“ in der Bundesrepublik Deutschland als Firmierung zu verwenden.

69 Diese Zuvielforderung war verhältnismäßig gering. Auch die Einschränkung beim Klagantrag zu 3. ist nur minimal, denn es wurden mit dem Antrag verschiedene Auskünfte geltend gemacht und nur hinsichtlich einem Punkt erfolgte eine teilweise Klagabweisung. Hinsichtlich des abgewiesenen Feststellungsantrags zu 7. ergibt sich die verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung aus folgenden Erwägungen: Die Kammer bewertet den mit diesem Antrag geltend gemachten Anspruch, der sich (nur) gegen die Beklagte zu 3) richtet, mit € 3.000,00 und alle gegen die Beklagte zu 3) geltend gemachten Ansprüche mit insgesamt € 50.000,00 (den Anspruch zu 2. mit € 35.000,00 und die Ansprüche zu 3. bis 6. mit jeweils € 3.000,00). Folglich ist die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 3) zu 6 % und damit geringfügig unterlegen. Hinsichtlich der Teilrücknahme geht die Kammer von einer verhältnismäßig geringfügigen Zuvielforderung aus, weil weder vorgetragen wurde noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass die Beklagte zu 1) außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „E. C.“ aufgetreten wäre oder einen solchen Auftritt geplant hätte, so dass eine Beschränkung des mit dem Tenor zu Ziff. I. 1. a. ausgesprochenen Verbots auf die Bundesrepublik Deutschland wirtschaftlich kaum ins Gewicht fällt. Die Zuvielforderung hat auch zu keinen höheren Kosten geführt.

70 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) auf § 709 ZPO und hinsichtlich der Beklagten zu 3) auf § 708 Nr. 2 ZPO mit der Folge, dass das Urteil hinsichtlich der Beklagten zu 3) ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären war.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.