LG Hamburg 19. Zivilkammer, 2012-05-18, 319 O 48/12

319 O 48/12Cantonal CourtMay 18, 2012

Regest

Schadensersatzansprüche, seien es vorvertragliche, vertragliche oder deliktische, scheiden aus, wenn der Vortrag zu den anspruchsbegründenden Tatsachen unsubstantiiert ist, weil es bereits an einem Vortrag dazu fehlt, welche Erklärung der Beklagte wann und wo gegenüber dem Kläger im Hinblick auf den Zustand des Hauses, der Höhe des Kaufpreises oder einer eventuellen Provision abgegeben haben soll.(Rn.15) (Rn.16) Verfahrensgang nachgehend BGH, 21. Januar 2016, V ZB 175/13, Beschluss

Full text

LG Hamburg 19. Zivilkammer — 319 O 48/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-18

Aktenzeichen: 319 O 48/12

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0518.319O48.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Schadensersatzansprüche, seien es vorvertragliche, vertragliche oder deliktische, scheiden aus, wenn der Vortrag zu den anspruchsbegründenden Tatsachen unsubstantiiert ist, weil es bereits an einem Vortrag dazu fehlt, welche Erklärung der Beklagte wann und wo gegenüber dem Kläger im Hinblick auf den Zustand des Hauses, der Höhe des Kaufpreises oder einer eventuellen Provision abgegeben haben soll.(Rn.15) (Rn.16)

Verfahrensgang

nachgehend BGH, 21. Januar 2016, V ZB 175/13, Beschluss

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger kauften im Mai 2007 von einem Herrn M. H., dem vormaligen Beklagten zu 1, das in der B... Straße ... in M. belegene und mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück zum Kaufpreis von 390.000 €. Der Beklagte (zu 2) trat während der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages als vollmachtloser Vertreter der Kläger auf.

2 Ausweislich eines Schreibens des beurkundenden Notars vom 26.5.2011 erhielt die I. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte (zu 2) ist, von dem an den Verkäufer gezahlten Kaufpreis einen Betrag in Höhe von 95.000 €.

3 Die Kläger tragen vor, das Haus, das sie gekauft hätten, weise diverse gravierende Mängel auf. Zudem seien sie von dem Beklagten nicht nur über den Zustand des Hauses, sondern auch über die Höhe des Kaufpreises getäuscht worden.

4 Zwischenzeitlich habe die finanzierende Bank den Darlehensvertrag der Kläger gekündigt und mache die Klagforderung in Höhe von 460.779,23 € geltend.

5 Mit Schreiben vom 12.7.2011 erklärten die Kläger gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderten ihn auf, den Kaufpreis in Höhe von 390.000,- e Zug um Zug gegen Rückübertragung des Hausgrundstückes bis zum 28.7.2011 an sie zurückzuzahlen.

6 Mit der am 29.09.2011 vor dem Landgericht Münster erhobenen Klage haben die Kläger zunächst beantragt,

7 den Beklagten sowie den Verkäufer als Gesamtschuldner zu verurteilen, 460.779,23 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 29.7.2011 an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Hausgrundstücks in M., B... Straße ...

8 Mit Verfügung vom 28.10.2011 hat das Landgericht Münster die Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage unschlüssig sei, da nicht ersichtlich sei, woraus sich der seitens der Kläger geltend gemacht Anspruch gegen den Beklagten (zu 2) ergeben solle.

9 Nachdem das Landgericht Münster mit Beschluss vom 14.02.2012 das Verfahren gegen den Beklagten zu 2) abgetrennt und insoweit den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger nach § 281 ZPO an das Landgericht Hamburg verwiesen hat, beantragen die Kläger nunmehr den Beklagten als Gesamtschuldner mit Herrn M. H., J. 1, (PLZ) L.. kostenpflichtig zu verurteilen, 390.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 15.7.2011 sowie 5.659,16 € außergerichtliches Rechtsanwaltshonorar nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 29.7.2011 an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des Hausgrundstückes in M., B... Straße ... an Herrn M. H., die Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten gegenüber der DKB Deutsche Kreditbank AG, T... Straße X-X, (PLZ) B., betreffend die Verbindlichkeiten hinsichtlich der Darlehen Nr. 6...2 und 6...8, die über den Betrag von 390.000,- € hinausgehen, freizustellen.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Der Beklaget trägt vor, dass zwischen ihm und den Klägern keinerlei vertragliche Vereinbarung bestehe, da er den Klägern weder etwas verkauft noch etwas vermittelt habe. Auch hab er den Klägern gegenüber keinerlei Zusicherungen gemacht und diese auch nicht über tatsächliche oder rechtliche Eigenschaften der streitgegenständlichen Immobilie getäuscht oder überhaupt irgendwelche Aussagen hierzu getroffen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch zu.

15 Sämtliche in Betracht kommende Schadensersatzansprüche, seien es vorvertragliche, vertragliche oder deliktische, setzen als anspruchsbegründende Tatsache eine Pflichtverletzung des Beklagten voraus. Der Vortrag der Kläger enthält hierzu keinerlei substantiierten Vortrag.

16 Welche Erklärung/-en der Beklagte wann und wo gegenüber den Klägern im Hinblick auf den Zustand des Hauses, die Höhe des Kaufpreises oder eine evtl. Provision abgegeben haben soll, wird nicht vorgetragen.

17 Die Kläger haben auch nicht die ihnen weiderholt gebotene Gelegenheit genutzt, hierzu ergänzend vorzutragen:

18 Obwohl schon das Landgericht Münster mit Hinweis vom 28.10.2011 auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage hingewiesen hatte, haben die Kläger ihren Sachvortrag insoweit nicht substantiiert. Insbesondere wurde der pauschale Vortrag, die Kläger seien durch den Beklagten getäuscht worden, auch nach der Klagerwiderung des Beklagten, in der er bestreitet, irgendwelche Zusicherungen oder Erklärungen gegenüber den Klägern abgegeben zu haben, nicht weiter konkretisiert.

19 Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger, der mit Schriftsatz vom 30. März 2012 erklärt hatte, er sei zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage, nach dem Hinweis der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2012 nicht ergänzend vorgetragen, sondern vielmehr mitgeteilt, er könne zur Sachaufklärung nicht weiter beitragen.

20 Die Kläger sind mithin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht gerecht geworden.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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