VG Hamburg 2. Kammer, 2012-08-07, 2 K 348/11

2 K 348/11Administrative Court / Chamber 2Aug 7, 2012

Regest

Eine Abschlussprüfung ist auch dann im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nicht bestanden, wenn sie nach der einschlägigen Prüfungsordnung wegen Fernbleibens der Prüfung bzw. Nichtabgabe der Arbeit als nicht bestanden gilt.(Rn.18)

Full text

VG Hamburg 2. Kammer — 2 K 348/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-08-07

Aktenzeichen: 2 K 348/11

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2012:0807.2K348.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Eine Abschlussprüfung ist auch dann im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nicht bestanden, wenn sie nach der einschlägigen Prüfungsordnung wegen Fernbleibens der Prüfung bzw. Nichtabgabe der Arbeit als nicht bestanden gilt.(Rn.18)

Orientierungssatz

Vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 26.7.2011, 6 K 1680/09.DA.(Rn.18)

Tenor

Das Verfahren wird im Umfang der beidseitigen Erledigungserklärung eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2011, soweit entgegenstehend, verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum von Oktober 2010 bis Februar 2011 zu gewähren.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger begehrt die Weiterförderung ihrer Ausbildung nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer.

2 Die Klägerin nahm zum Wintersemester 2007 ein Studium im Studiengang Lehramt Berufliche Schulen mit dem Studienziel Bachelor of Science an der Universität Hamburg auf, das eine Regelstudienzeit von 6 Semestern aufweist. Das zuständige Prüfungsamt gab der Klägerin das Thema „B.“ mit Schreiben vom 31. März 2010 als Bachelorarbeit aus und teilte den Abgabetermin 9. August 2010 mit. Im Mai 2010 trat zu Tage, dass die Zweitgutachterin Prof. Dr. A. auf der einen Seite und die Klägerin auf der anderen Seite das Thema unterschiedlich verstanden. Während die Klägerin davon ausgegangen war, dass nur eine weibliche Versuchsperson exploriert werden müsse, bestand die Zweitgutachterin auf der Exploration von mindestens drei Modellen (vgl. Förderungsakte, Bl. D 24 ff.). Die Klägerin teilte der Erstgutachterin Weis mit E-Mail vom 30. Mai 2010 mit, sie habe sich entschlossen, die Bachelorarbeit abzubrechen. Ein formeller Abbruch oder Rücktritt von der Bachelorarbeit erfolgte nicht. Das Zentrale Prüfungsamt für das Lehramt teilte der Klägerin mit Bescheid vom 23. August 2010 mit, dass sie die Bachelorarbeit im ersten Versuch nicht bestanden habe (Förderungsakte, Bl. D 19).

3 Unter dem 23. September 2010 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für das 7. Fachsemester ihres Bachelorstudium im Zeitraum von Oktober 2010 bis März 2011 (Förderungsakte, Bl. D 1) und bat unter dem 14. Oktober 2010 ausdrücklich um Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer (Förderungsakte, Bl. D 20). Das Zentrale Prüfungsamt für das Lehramt ließ die Beklagte am 26. Oktober 2010 zur Anfertigung der Bachelorarbeit im zweiten Versuch zu (Förderungsakte, Bl. D 27). Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 14. November 2010 und 6. Dezember 2010 (Förderungsakte, Bl. D 25 ff., D 29) geltend, nach der Prüfungsordnung dürfe über einen Monat nach Beginn der Bachelorarbeit deren Titel nicht geändert werden. Der Fachbereich habe aber darauf bestanden, dass mehrere Versuchspersonen zu explorieren seien. Das Zentrale Prüfungsamt für das Lehramt und der Fachbereich seien sich nur darin einig gewesen, dass die Klägerin zum ersten Bachelor-Jahrgang gehöre und somit alle noch nicht genau wüssten, wie es richtig abzulaufen habe. Sie habe auf keinen Fall riskieren wollen, durch dieses Hin und Her eine schlechtere Note zu erhalten. Sie habe den Prüfungsversuch unter den gegebenen Bedingungen unter keinen Umständen bestehen können. Die Erstgutachterin habe an die Arbeit nachträgliche Anforderungen gestellt, ohne die sie die Arbeit nicht akzeptiert hätte. Da sie, die Klägerin, das Thema allerdings schon eingereicht habe, sei eine Änderung des Themas zu diesem Zeitpunkt aus rechtlichen Gründen unmöglich gewesen. Hätte sie die Bachelorarbeit nach den Vorgaben der Erstgutachterin angefertigt, wäre die Arbeit wegen Verstoßes gegen die Prüfungsordnung als unzulässig zurückgewiesen worden.

4 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 (Förderungsakte, Bl. D 32) den Antrag auf Ausbildungsförderung ab und führte aus, nach den Verwaltungsvorschriften setze ein erstmaliges Nichtbestehen zwingend voraus, dass Prüfungsleistungen erbracht wurden, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Auch schwerwiegende Gründe aufgrund hochschulorganisatorischer Probleme seien nicht ersichtlich. Eine Abweichung vom Titel der Arbeit habe nicht vorgelegen, da „eine weibliche Versuchsperson“ ein unbestimmter Artikel und kein Zahlwort sein müsse. Die Klägerin habe den Prüfungsversuch letztendlich abgebrochen, um keine schlechte Note zu riskieren, was aber keinen schwerwiegenden Grund darstelle.

5 Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011 (Förderungsakte, Bl. D 37 ff.) zurück und führte aus: Nach der insoweit zutreffenden Rechtsprechung, gemäß der auch ein Rücktritt von der Prüfung als Nichtbestehen angesehen werden könne, sei bereits vom Sinn und Zweck der Vorschrift und auch zur Vermeidung von Missbrauch vorausgesetzt, dass der zu prüfende Auszubildende damit rechnen müsse, seine Arbeit werde aus in der Sache selbst liegenden Gründen den Anforderungen für das Bestehen nicht genügen. Zum einen sei das Thema der Bachelorarbeit nicht geändert, sondern lediglich das Verständnis der Versuchsanordnung konkretisiert worden. Zum anderen werde erkennbar, dass lediglich die Frage im Raum gestanden habe, ob die zu erzielende Note unter der durch die Erstgutachterin erst nachträglich vorgenommenen zusätzlichen Interpretation leiden würde. Studienverlängerungen, die lediglich der Erzielung einer besseren Note dienten, könnten nicht als Verzögerungsgründe anerkannt werden.

6 Mit der am 18. Februar 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2010/2011 weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie, wenn sie die Bachelorarbeit abgegeben hätte, das Nichtbestehen wegen Nichtbeachtung des vollständiges Themas riskiert hätte oder umgekehrt ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung, die ein Wechsel des Themas zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorsehe. Sie habe in Verhandlungen mit dem Fachbereich und dem Zentralen Prüfungsamt für die Lehramtsprüfungen alles versucht, um eine Verzögerung zu verhindern. Sie habe weder von der einen noch der anderen Seite einen schriftlichen Bescheid erhalten, wie die Angelegenheit letztendlich geregelt sei. Als absehbar gewesen sei, dass es auf ein Nichtbestehen hinauslaufen würde, habe sie sich nach gründlicher Überlegung dazu entschieden, ihre Bachelorarbeit nicht im Fachbereich Kosmetikwissenschaften, sondern im Fachbereich Erziehungswissenschaft zu wiederholen, um ähnliche organisatorische Probleme zu vermeiden. Es sei schwierig gewesen, schnell zwei neue Professoren, die ihre Bachelorarbeit betreuen konnten, und ein Thema zu finden.

7 Die Beklagte beantragt,

8 den Bescheid vom 10. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2011 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen, und die Beklagte zu verpflichten, Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2010 bis Februar 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagte hält den im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsstandpunkt aufrecht.

12 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Ausbildungsförderung für den Monat März übereinstimmend für erledigt erklärt.

13 Die Förderungsakte der Beklagten für die Klägerin sowie die Prüfungsakte der Universität Hamburg ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Darauf sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin zu den näheren Umständen der Bachelorprüfung persönlich angehört worden ist, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

14 Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der zunächst klagegegenständlichen Ausbildungsförderung für den Monat 2011 folgt aus § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung auf die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten.

II.

15 Die im Übrigen weiter verfolgte zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

16 Der Bescheid vom 10. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin Ausbildungsförderung für die Monate Oktober 2010 bis Februar 2011 abgelehnt wird. Der Klägerin kann von der Beklagten für diesen Zeitraum Ausbildungsförderung für ihr Studium im Studiengang Lehramt Berufliche Schulen mit dem Studienziel Bachelor of Science an der Universität Hamburg beanspruchen.

17 Nachdem mit dem Ablauf der Regelstudienzeit von 7. Fachsemestern gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG die Förderungshöchstdauer erreicht ist, kann die Klägerin im 7. Fachsemester, dem Wintersemester 2010/2011, Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG beanspruchen. Gemäß dieser Vorschrift wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung überschritten wird.

18 Eine Abschlussprüfung ist auch dann im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG nicht bestanden, wenn sie nach der einschlägigen Prüfungsordnung wegen Fernbleibens der Prüfung bzw. Nichtabgabe der Arbeit als nicht bestanden gilt (VG Darmstadt, Urt. v. 26.7.2011, 6 K 1680/09.DA m.w.N.). Der in Tz. 15.3.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) zum Ausdruck gebrachten abweichenden Rechtsauffassung wird nicht gefolgt. Es kommt grundsätzlich nicht auf den Grund an, aus dem die Prüfung nicht bestanden ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auszubildende sich nach seinen Fähigkeiten gehindert sah, die Prüfung zu bestehen. Dieser Fall ist hier gegeben. Die Klägerin hat ausweislich ihres Vorbringens und ihrer Angaben in der persönlichen Anhörung die Prüfungsleistung nicht nur deshalb nicht bis zum Ende erbracht, weil sie eine schlechte Benotung befürchtete, sondern weil sie davon ausging, die Prüfung nicht mit Erfolg ablegen zu können. Die im Widerspruchsbescheid von der Beklagten benannte Gefahr einer Studienverlängerung zur bloßen Notenverbesserung bestand nicht. Die Klägerin hat das ihr gestellte Thema nicht bewältigen können. Ausgehend davon, dass die Klägerin das Thema „B.“ missverstanden hatte, da sie die abstrakte Fragestellung der sozialen Wahrnehmung hinsichtlich einer Person mit der mehrere Personen umfassenden Versuchsanordnung verwechselte, so musste die Klägerin aus in der Sache selbst liegenden Gründen damit rechnen, den Anforderungen für das Bestehen nicht zu genügen. Die Klägerin hätte das ihr gesetzte Thema methodisch ungenügend bearbeitet und nicht nur mit einer schlechten Benotung, sondern mit einem Nichtbestehen rechnen müssen. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG erforderten es in diesem Fall nicht, ein Prüfungsversagen im engeren Sinne abzuwarten. Es handelt sich um einen in der Sache selbst – nämlich der Leistungsfähigkeit des Auszubildenden – liegenden Grund, wenn der Auszubildende in Verkennung der methodischen Anforderungen eine Prüfung nicht besteht.

19 Dass die Klägerin bei hinreichendem Verständnis der Aufgabenstellung nicht vor unlösbare Schwierigkeiten gestellt worden wäre, um die Bachelorarbeit im ersten Versuch zu bestehen, steht einer Förderung nicht entgegen. Ein die Förderung ausschließender Eignungsmangel nach § 9 Abs. 1 BAföG liegt nicht vor, da § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG dem Auszubildenden zugesteht, die Abschlussprüfung einmalig nicht zu bestehen.

20 Der Anspruch auf Ausbildungsförderung im Bachelorstudiengang bestand gemäß § 15b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BAföG bis Februar 2011 fort, da die Bachelorprüfung am 28. Februar 2011 bestanden wurde.

III.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Klägerin auch hinsichtlich des erledigten Teils der Klage von außergerichtlichen Kosten frei zu halten, da erst nach der Erhebung der Klage am 18. Februar 2011 feststand, dass am 28. Februar 2011 der letzte Prüfungsteil bestanden werden würde. Etwaige Mehrkosten hinsichtlich der Terminsgebühr ihres Rechtsanwaltes dadurch, dass sie hinsichtlich der Ausbildungsförderung für den Monat März 2011 nicht bereits vor der Verhandlungstermin für erledigt erklärt hatten, fallen entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht ins Gewicht. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.