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418 HKO 126/12•LG Hamburg 18. Kammer für Handelssachen, 2013-06-07, 418 HKO 126/12
418 HKO 126/12Cantonal CourtJun 7, 2013
Die Bestimmung der Vertragsrestlaufzeit nach Kündigung des Anschluss- und Fernwärmelieferungsvertrages richtet sich nach den §§ 37 Abs. 2 Satz 5, 32 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV. Die im Vertrag vereinbarte Vertragslaufzeit wird von den Regelungen des § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV vollumfänglich verdrängt. § 32 AVBFernwärmeV findet nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV Anwendung, wenn es sich bei den vertraglichen Bestimmungen zur Vertragslaufzeit um allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Durch die Änderung der §§ 32, 37 AVBFernwärmeV hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 12.11.2010 das sog. Laufzeitprivileg für Altverträge, also solche Fernwärmeverträge, die vor dem Inkrafttreten der AVBFernwärmeV abgeschlossen worden sind, abgeschafft und die Vertragslaufzeitregelung des § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV rückwirkend als maßgeblich festgelegt, sofern die vereinbarten Regelungen einer Maximalbefristung von zehn Jahren und einer beiderseitigen Verlängerungsoption von maximal fünf Jahren zuwider laufen.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) (Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2013-06-07
Aktenzeichen: 418 HKO 126/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0607.418HKO126.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 37 Abs 2 S 5 AVBFernwärmeV, § 32 Abs 1 S 2 AVBFernwärmeV
Die Bestimmung der Vertragsrestlaufzeit nach Kündigung des Anschluss- und Fernwärmelieferungsvertrages richtet sich nach den §§ 37 Abs. 2 Satz 5, 32 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV. Die im Vertrag vereinbarte Vertragslaufzeit wird von den Regelungen des § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV vollumfänglich verdrängt. § 32 AVBFernwärmeV findet nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV Anwendung, wenn es sich bei den vertraglichen Bestimmungen zur Vertragslaufzeit um allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Durch die Änderung der §§ 32, 37 AVBFernwärmeV hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 12.11.2010 das sog. Laufzeitprivileg für Altverträge, also solche Fernwärmeverträge, die vor dem Inkrafttreten der AVBFernwärmeV abgeschlossen worden sind, abgeschafft und die Vertragslaufzeitregelung des § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV rückwirkend als maßgeblich festgelegt, sofern die vereinbarten Regelungen einer Maximalbefristung von zehn Jahren und einer beiderseitigen Verlängerungsoption von maximal fünf Jahren zuwider laufen.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) (Rn.29)
Es wird festgestellt, dass der Anschluss- und Wärmeliefervertrag vom 10.10.1978 / 17.10.1978 zwischen der Klägerin und der Beklagten durch Kündigung der Klägerin vom 28.12.2011 zum 16.10.2013 beendet sein wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 80 %, die Klägerin zu 20%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Die Parteien streiten über die Beendigung eines Anschluss- und Wärmeliefervertrages.
2 Die Klägerin betreibt eine Seniorenwohnanlage, die Beklagte ein Fernheizwerk. Am 17.10.1978 schloss die Klägerin mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Anschluss- und Wärmeliefervertrag (Anlage K1). Ausweislich des Vertragsrubrums wird die Klägerin im Rahmen des Vertrages als „Firma“ und die Rechtsvorgängerin der Beklagten als „E.“ bezeichnet.
3 Die Präambel des Vertrages lautet wie folgt:
4 „Die Firma schließt mit der E. entsprechend dem mit der Entwicklungsgesellschaft H. mbH – nachstehend „Entwicklungsgesellschaft“ genannt – bestehenden Vertrag folgenden Vertrag:“
5 Die Vertragsdauer ist in § 12 des Vertrages wie folgt geregelt:
6 „1. Dieser Vertrag endet mit der Aufgabe des in § 1 bezeichneten Gewerbebetriebes durch die Firma oder deren Rechtsnachfolger, spätestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Vertrag der E. AG mit der Entwicklungsgesellschaft über den Betrieb des FHW erlischt, ohne daß er von einem neuen Betreiber fortgesetzt wird.
7 2. Dieser Vertrag zwischen der E. AG und der Entwicklungsgesellschaft H. sieht vor, daß er von seinem Abschluss bis zum 30.04.2007 läuft. Die E. AG hat zweimal das Recht, diesen Vertrag durch eine einseitige schriftliche Optionserklärung um jeweils 10 Jahre zu verlängern. Der Vertrag verlängert sich dann um jeweils 5 Jahre, wenn er nicht 2 Jahre vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.
8 3. Die E. AG wird die Firma unverzüglich von einer Kündigung unterrichten.“
9 Bei den in § 12 des Vertrages getroffenen Regelungen handelt es sich ausweislich des zuletzt unstreitigen Parteivortrags (es wird verwiesen auf den klägerischen Schriftsatz vom 03.12.2012 – Bl. 50 ff. d. A. – und den einlenkenden Beklagtenvortrag – Bl. 72 d. A. –) um vorformulierte, für eine Vielzahl von Verträgen verwendete Klauseln, die zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht individuell ausgehandelt worden waren.
10 Mit Schreiben vom 28.12.2011 (Anlage K2) kündigte die Klägerin den Vertrag gegenüber der Beklagten mit einer Frist von 9 Monaten zum 01.10.2012, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.
11 Die Klägerin behauptet, das Vertragsverhältnis sei aufgrund ihres Kündigungsschreibens vom 28.12.2011 mit Ablauf des 30.09.2012 beendet worden.
12 Sie ist der Auffassung, die neunmonatige Kündigungsfrist für den an sich unbefristet abgeschlossenen Vertrag ergebe sich aus § 37 Abs. 2 S. 5 AVBFernwärmeV. Die AVBFernwärmeV finde nach deren § 1 Abs. 1 Satz 1 Anwendung, da es sich bei den Regelungen in § 12 des Vertrages um allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne der Vorschrift handele.
13 Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass eine stillschweigende Vertragsverlängerung um fünf Jahre nach § 37 Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 2 AVB-FernwärmeV nicht in Betracht komme. Die Vorschrift des § 32 Abs.1 AVB-FernwärmeV sei nicht anwendbar, da der Vertrag unbefristet und damit nicht für die Höchstdauer von 10 Jahren i.S.d. § 32 Abs. 1 S 1 AVB-FernwärmeV eingegangen worden sei.
14 Die Klägerin beantragt,
15 festzustellen, dass der Anschluss- und Wärmeliefervertrag vom 10.10.1978 / 17.10.1978 zwischen der Klägerin und der Beklagten, vormals der E. D. GmbH / E. AG, durch Kündigung der Klägerin vom 28.12.2011 zum 30.09.2012, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin beendet sein wird.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Die Beklagte behauptet, eine Kündigung des Anschluss- und Fernwärmeliefervertrages zum 30.09.2012 komme nicht in Betracht. Vielmehr werde das Vertragsverhältnis aufgrund der klägerseitigen Kündigung – vorbehaltlich der Ausübung der (zweiten) Verlängerungsoption nach § 12 Abs. 2 des Vertrages – frühestens zum 30.04.2017 enden.
19 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vereinbarten Laufzeiten, die Regelung eines einseitigen Optionsrechts sowie der Ausschluss der ordentlichen Kündigung rechtlich wirksam seien. Die sachliche Rechtfertigung solcher Vereinbarungen, ergebe sich aus den erheblichen Anfangs- und späteren Neuinvestitionssummen für ein Fernheizkraftwerk, die aus Kalkulationsgründen zu entsprechend langen Vertragslaufzeiten führen müssten. Vor diesem Hintergrund habe der BGH dem vorliegenden Vertrag entsprechende Laufzeitmodelle gebilligt.
20 Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass sich auch aus § 37 Abs. 2 S. 3, 5 i.V.m. 32 Abs. 1 S. 2 AVBFernwärmeV keine abweichende rechtliche Beurteilung ergebe. Nach § 32 Abs. 1 S. 2 AVBFernwärmeV komme es darauf an, dass die Kündigung mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer erfolge. Der streitgegenständliche Vertrag ende jedoch – wie bereits dargelegt – frühestens zum 30.04.2017, weshalb eine Kündigung zum 30.09.2012 nicht in Betracht komme. Die erste Vertragsverlängerung um 10 Jahre sei zu berücksichtigen, da es sich einerseits nicht um einen „Ewigkeitsvertrag“ im eigentlichen Sinne handele und andererseits die Ausübung der ersten Verlängerungsoption im Jahr 2007 und damit vor der Reform der AVBFernwärmeV vom 04.11.2010 erfolgt sei. Nach der damaligen Rechtslage seien die Regelungen über die Vertragsdauer in vor dem 01.04.1980 geschlossenen Verträgen von der AVBFernwärme a.F. unberührt geblieben.
21 Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, dass sich an ihrer oben dargelegten rechtlichen Beurteilung im Ergebnis auch dann nichts ändern würde, wenn man die in § 12 Abs. 2 S. 2 des Vertrages geregelten Verlängerungsoptionen außer Acht ließe. In diesem Fall hätte sich die grundsätzlich am 30.04.2007 endende Vertragslaufzeit (siehe § 12 Abs. 2 S. 1 des Vertrages) nach § 32 Abs. 1 S. 2 AVBFernwärmeV mangels Kündigung der Klägerin zunächst um weitere fünf Jahre bis zum 30.04.2012 verlängert. Da die Klägerin den Vertrag erst am 28.12.2011 und damit nicht wenigstens neun Monate vor diesem Vertragsende gekündigt habe, sei der Vertrag gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 AVBFernwärmeV erneut um fünf Jahre bis zum 30.04.2017 stillschweigend verlängert worden.
22 Wegen der Einzelheiten zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der am 28.02.2013 geschlossenen mündlichen Verhandlung verwiesen.
23 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise – bezüglich des Hilfsantrags – begründet. Der zulässige Hilfsantrag ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 a.E. ZPO. Es wäre jedenfalls angesichts der schwierigen Rechtslage und der zahlreichen grundsätzlich in Betracht kommenden Beendigungszeitpunkte des streitgegenständlichen Vertrages unbillig, von der Klägerin ausschließlich solche Feststellungsanträge zu verlangen, die auf ein konkretes Feststellungsdatum bezogen sind.
I.
24 1. Die Laufzeit des streitgegenständlichen Anschluss- und Fernwärmeliefervertrages wird mit Ablauf des 16.10.2013 enden.
25 a) Der Vertrag ist zunächst durch Schreiben der Klägerin vom 28.12.2011 wirksam gekündigt worden. Insbesondere hat die Beklagte den Zugang der Kündigung nicht bestritten.
26 b) Die Bestimmung der Vertragsrestlaufzeit richtet sich nach § 37 Abs. 2 S. 5 i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 2 AVBFernwärmeV. Die nach § 12 des Vertrages vereinbarte Vertragslaufzeit wird von den diesbezüglichen Regelungen in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV vollumfänglich verdrängt.
27 (1) § 32 AVBFernwärmeV findet nach § 1 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV Anwendung, da es sich bei den vertraglichen Bestimmungen zur Vertragslaufzeit um allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinn dieser Vorschrift handelt. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AVBFernwärmeV ist § 32 AVBFernwärmeV somit Bestandteil des streitgegenständlichen Vertrages geworden.
28 (2) Durch die Änderung der §§ 32, 37 AVBFernwärmeV mit Gesetz vom 04.11.2010 (BGBl. I, S. 1483) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 12.11.2010 das sog. Laufzeitprivileg für Altverträge, also solche Fernwärmeversorgungsverträge, die vor dem Inkrafttreten der AVBFernwärmeV am 01.04.1980 abgeschlossen worden sind, abgeschafft. Es sollen nunmehr – rückwirkend – keinerlei unbefristete, nicht kündbare Erträge (sog. „Ewigkeitsverträge“) mehr existieren (vgl. Klemm , CuR 2010, 143, 146). Hierunter sind auch Klauseln wie die in § 12 des streitgegenständlichen Vertrages zu verstehen, durch welche eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen und einseitige Verlängerungsoptionen eingeräumt werden.
29 Es ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob sich – wie von der Beklagten dargelegt – die Vertragslaufzeit vor Inkrafttreten der Neufassung der AVBFernwärmeV auf Grundlage des § 12 Abs. 2 des Vertrages verlängert hat. Mit Inkrafttreten der Neufassung am 12.11.2010 wurde nämlich die Vertragslaufzeitregelung des § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV rückwirkend als maßgeblich festgelegt, soweit die vereinbarten Regelungen einer Maximalbefristung von 10 Jahren und beiderseitigen Verlängerungsoptionen von maximal fünf Jahren zuwider liefen.
30 (3) Eine Kündigung zum 30.09.2011 unter Einhaltung der neunmonatigen Kündigungsfrist nach § 37 Abs. 2 S. 5 AVBFernwärmeV scheidet aus, da sich der Vertrag nach § 32 Abs. 1 S. 2 AVBFernwärmeV bis zum 16.10.2013 verlängert hat.
31 (a) Nach § 37 Abs. 2 S. 3 i.V.m § 32 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV hatte der streitgegenständliche Vertrag rückwirkend eine 10 jährige Laufzeit, d.h. bis zum 16. Oktober 1988. Entgegen der von der Beklagten auf Bl. 73 d. A. vertretenen Rechtsansicht findet nicht nur die Verlängerungsregelung des § 32 Abs. 1 S. 2 AVBFernwärmeV, sondern auch die Regelung über die (ursprüngliche) maximale Vertragslaufzeit nach § 32 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV rückwirkend Anwendung auf den streitgegenständlichen Vertrag. Dies folgt ohne weiteres aus § 37 Abs. 2 S 3 AVBFernwärmeV, wonach der gesamte Abs. 1 des § 32 AVBFernwärmeV auf bestehende Altverträge anzuwenden ist.
32 (b) Anschließend hat sich der Vertrag – gleichfalls rückwirkend – fünf Mal um jeweils fünf Jahre durch stillschweigende Vereinbarung im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 2 AVBFernwärmeV verlängert bis zum 16.10.2013. § 37 Abs. 2 S. 5 AVBFernwärmeV bestimmt insoweit, dass eine solche Verlängerung der sonst früher möglichen Kündigung entgegensteht („solange sich der Vertrag nicht nach § 32 Abs. 1 S. 2 verlängert hat).
33 (4) Die Kündigung mit Schreiben vom 28.12.2011 ist knapp 22 Monate vor dem Vertragsende (16.10.2013) und somit innerhalb der neunmonatigen Kündigungsfrist erfolgt.
II.
34 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPO.
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