LG Hamburg 10. Zivilkammer, 2015-01-16, 310 O 499/15

310 O 499/15Cantonal CourtJan 16, 2015

Regest

1. Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gründungsgesellschafter. Bei einer Publikumsgesellschaft/Fondsgesellschaft ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richtet, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinen Einfluss gehabt haben.(Rn.40) (Rn.42) 2. Es ist keine Verletzung der Aufklärungspflicht gegeben, wenn dem Anlageinteressenten ein inhaltlich zutreffendes und vollständiges Prospekt über die Kapitalanlage so rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt wird, dass der Prospektinhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann.(Rn.45) (Rn.48)

Full text

LG Hamburg 10. Zivilkammer — 310 O 499/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-01-16

Aktenzeichen: 310 O 499/15

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0116.310O499.15.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 Abs 1 BGB, § 282 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 311 Abs 2 BGB

Orientierungssatz

  1. Die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss trifft bei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich die schon beigetretenen Gründungsgesellschafter. Bei einer Publikumsgesellschaft/Fondsgesellschaft ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richtet, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinen Einfluss gehabt haben.(Rn.40) (Rn.42)

  2. Es ist keine Verletzung der Aufklärungspflicht gegeben, wenn dem Anlageinteressenten ein inhaltlich zutreffendes und vollständiges Prospekt über die Kapitalanlage so rechtzeitig vor Vertragsschluss ausgehändigt wird, dass der Prospektinhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann.(Rn.45) (Rn.48)

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines seiner Ansicht nach mangelhaften Emissionsprospekts auf Schadensersatz in Anspruch.

2 Kapitalanleger konnten sich mit einer Kommanditeinlage an der „Z.. B.. R..-F.. mbH & Co. KG" beteiligen. Das Geschäftsmodell sah vor, dass sich die Fondsgesellschaft jeweils über Kommanditbeteiligungen an 14 Ein-Schiffs-Gesellschaften beteiligt, die jeweils ein Kühlschiff (Reefer) betrieben. Zur Information der Anlageinteressenten wurde ein Emissionsprospekt vom 31.1.2007 herausgegeben (Anlage K1). Die Beklagten zu 1 bis 4 sind ausweislich § 4 des Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft Gründungskommanditisten mit einer Einlage von jeweils 10.000 Eur. Die Beklagte zu 5 ist die Komplementärin der KG. Die Beklagte zu 2) fungierte als Treuhandkommanditistin, die treuhänderisch die Kommanditanteile der Anleger hielt.

3 Im Februar 2007 entdeckte der Kläger in einer Finanzzeitschrift einen Artikel, in dem der Fonds positiv dargestellt wurde. Der Kläger rief bei der Beklagten zu 3 an und bat um Übersendung von Informationsmaterial, woraufhin der Kläger den Prospekt erhielt. Mit schriftlicher Beitrittserklärung vom 5.3.2007 beteiligte sich der Kläger an der „Z.. B.. R..-F.. mbH & Co. KG" mit einer Einlage von 10.000 Eur. Hinzu kam ein Agio in Höhe von 5% der Anlagesumme, mithin 500 Eur. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Zeichnungsschein Anlage K2 verwiesen. Der Kläger leistete am 25.3.2007 die Einlagesumme zzgl. Agio. In den Jahren 2008 und 2009 erhielt er Auszahlungen in Höhe von insg. 832,78 Eur.

4 Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten habe, da der Emissionsprospekt Fehler aufweise. Der Prospekt sei fehlerhaft und nicht geeignet, die Anlageinteressenten ordnungsgemäß aufzuklären. Hätte der Kläger die Fehler gekannt, so hätte er die Anlage nicht gezeichnet. Die Beklagten seien Gründungsgesellschafter. Sie hafteten dem Kläger aus Aufklärungsverschulden. Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt.

5 Die Darstellung „Gesamtfinanzierung“ auf S. 87 sei unrichtig. Das Agio sei dort nicht dargestellt. Nur aus einer Fußnote gehe hervor, dass das Agio an die EinSchiffsgesellschaften abzuführen sei und dort der Abdeckung von Platzierungskosten diene. Es hätte ein Betrag von rund 5,8 Mio ausgewiesen werden müssen.

6 Die Darstellung der Kapitalbeschaffungskosten im Abschnitt „Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan“ auf S. 86 sei unrichtig. Da sei vermerkt: „Kapitalbeschaffung: 24.675.0 Eur.“ Nur aus einer Fußnote dazu ergebe sich: „Zuzüglich 5% Agio in Höhe von EUR 5.791.500 Eur.“ Damit beliefen sich die Vertriebskosten tatsächlich auf rund 30,5 Mio. Eur. Ein Anleger müsse nicht damit rechnen, dass die tatsächlich vereinbarte Vertriebsvergütung nicht innerhalb der Mittelverwendungsrechnung ausgewiesen wird.

7 Die Zinsen der Eigenkapitalvor- und Zwischenfinanzierung seien weder genau bezeichnet, noch seien die angesetzten Beträge ausgewiesen. Auf S. 67 werde unter „Geschäftstätigkeit“ erwähnt, dass der Fonds eine „Eigenkapitalzwischenfinanzierung“ mit der Nord/LB abgeschlossen habe. In den Erläuterungen zur Liquiditätsprognose auf S. 100 würden die Zinsen für 2006 und 2007 mit 2,381 Mio Eur bzw. 1,153 Mio. dargestellt, mithin rund 3,4 Mio. Eur. Einen Betrag von 3,4 Mio. Eur finde man in der Mittelverwendungsrechnung nicht. Diese Kosten hätten ausgewiesen werden müssen. Diese Zinsen an die Nord/LB seien auch nicht in der Prognose der Kosten in der Investitionsphase aufgeführt. Das sei aber erforderlich gewesen.

8 Der Prospekt enthalte keine Angaben zu der Vergütung für die M.. AG für die Abgabe einer Platzierungsgarantie. Diese habe eine Platzierungsgarantie abgegeben, für die sie eine Vergütung erhalten sollte. Die Höhe der Vergütung sei aber nirgendwo genannt, obwohl sie sich hätte errechnen lassen. Es müsse sich um einen Betrag von 5,3 Mio Eur handeln. Das habe im Investitions- und Finanzierungsplan angegeben werden müssen.

9 Die Schiffsbetriebskosten seien unzureichend dargestellt. In den Erläuterungen zur Liquiditäts- und Ertragsprognose auf S. 99 werde ausgeführt, dass ab dem Jahr 2007 eine jährliche Kostensteigerung von 2% angesetzt werde. Diese Steigerungsrate sei für ein 12 bis 14 Jahre altes Schiff nicht realistisch und habe nicht kaufmännischer Vorsicht entsprochen und hätte deutlich höher sein müssen. Ansprüche des Klägers diesbezüglich seien nicht verjährt.

10 Die Wechselkursrisiken seien nicht ordnungsgemäß dargestellt. Die Kalkulation mit einem Wechselkurs von 1,25 USD = 1 Eur habe nicht kaufmännischer Vorsicht entsprochen.

11 Die Darstellung des Wiederauflebens der Haftung durch Ausschüttungen auf S. 29 sei völlig unverständlich. Es werde nicht deutlich, dass das Risiko mit der ersten Ausschüttung auflebe.

12 Die Darstellung der Poolraten-Garantin S.. N.V. sei unzureichend. Die Angaben zu ihr seien nicht ausreichend, weil man nicht erfahre, welche Verpflichtung die Garantin eingegangen sei. Sie habe schon für 12 andere Schiffe Garantien abgegeben. Darüber werde im Prospekt nichts mitgeteilt. Es werde nicht angegeben, mit welchen Mitteln die Garantie bedient werden sollte.

13 Die Angaben zur Volatilität der Charterraten seien unzureichend. Die Volatilität der Charterraten werde zwar angesprochen, aber unzureichend. Die Charterentwicklung am Spotmarkt hätte im Prospekt angegeben werden müssen.

14 Das Totalverlustrisiko werde unzureichend dargestellt. Zwar werde auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen, dieses werde aber insgesamt verharmlost.

15 Die Angaben zu Schiffs-Verkaufserlösen seien nicht ordnungsgemäß dargestellt. Es sei für den Anleger nicht erkennbar gewesen, welche Preise für gebrauchte Schiffe zu erzielen seien. Die Schiffe hätten mit ihrem Schrottwert angesetzt werden müssen.

16 Der Kläger beantragt:

17 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.627,31 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2013 zu bezahlen, Zu um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 2 bezüglich einer Kommanditbeteiligung (Nr. 2....6) im Nennbetrag von 10.000 Eur an der Z.. B.. R..-F.. mbH & Co. KG.

18 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte des Klägers aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 2 bezüglich einer Kommanditbeteiligung (Nr. 2....6) im Nennbetrag von 10.000 Eur an der Z.. B.. R..-F.. mbH & Co. KG in Verzug befinden.

19 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von sämtlichen mittel- und unmittelbaren Verpflichtungen aus seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung (Nr. 2....6) im Nennbetrag von 10.000 Eur an der Z.. B.. R..-F.. mbH & Co. KG freizustellen haben. Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag bezüglich einer Kommanditbeteiligung (Nr. 2....6) im Nennbetrag von 10.000 Eur an der Z.. B.. R..-F.. mbH & Co. KG keinerlei Rechte mehr gegen den Kläger geltend machen kann.

20 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von allen steuerlichen Nachteilen aus seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung (Nr. 2 6) im Nennbetrag von 10.000 Eur an der Z.. B.. R..-F.. mbH & Co. KG selbst sowie der schadensbedingten Übertragung gem. Ziffer 1 freizustellen haben.

21 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.029,35 Eur nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.11.2013 zu bezahlen.

22 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den Kläger von Forderungen seiner Prozessbevollmächtigten über 928,20 Eur freizustellen haben.

23 Die Beklagten beantragen,

24 die Klage abzuweisen.

25 Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie dem Kläger schon im Ausgangspunkt nicht für Mängel des Prospekts hafteten. Jedenfalls sei der Prospekt ordnungsgemäß, was auch durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestätigt worden sei, wie aus Anlage B1 ersichtlich sei. Soweit der Prospekt Prognosen enthalte, seien diese durch Tatsachen gestützt und ex-ante vertretbar gewesen. Die behaupteten Mängel seien für die Anlageentscheidung des Klägers auch nicht kausal gewesen. Etwaige Ansprüche seien jedenfalls verjährt.

26 Die Darstellung „Gesamtfinanzierung“ auf S. 87 sei nicht unrichtig. Der „Prognostizierter Investitions- und Finanzierungsplan“ gebe auf S. 87 das Eigenkapital an. Dazu gehöre das Agio nicht. Auf das Agio werde auf S. 86 in einer Fußnote hingewiesen.

27 Die Darstellung der Kapitalbeschaffungskosten sei zutreffend. Aus dem Vortrag des Klägers werde nicht ersichtlich, was genau fehlerhaft sein solle. Es werde ausreichend darauf hingewiesen, dass das Agio weitere Kosten der Eigenkapitalbeschaffung darstelle.

28 Die Darstellung der Zinsen der Eigenkapitalvor- und Zwischenfinanzierung sei nicht zu beanstanden. Diese Zinsen hätten aus dem laufenden Betrieb der Schiffe finanziert werden sollen. Sie seien daher in der Tat nicht in dem Investitions- und Finanzierungsplan enthalten, sondern in der Liquiditätsprognose auf S. 92. Die in der Liquiditätsprognose in der Spalte: „Zinsen Hypothekendarlehen sowie Eigenkapitalvorfinanzierung“ angegebenen Beträge enthielten auch die rund 3,4 Mio. Zinsen. Dieses werde in den Erläuterungen zur Liquiditätsprognose auf S. 100 dargestellt.

29 Die Angaben zur Vergütung für die M.. AG für die Abgabe einer Platzierungsgarantie seien nicht zu beanstanden. Die Angaben auf S. 82 mit Verweis auf S. 115 und 124 seien ausreichend. Es habe keine konkrete Höhe angegeben werden können, weil bei Prospektierung keine Ansätze dafür ersichtlich gewesen seien. Eine Vergütung in Höhe 5,3 Mio. Eur sei zu bestreiten. Tatsächlich habe M.. letztlich 960.000 Eur erhalten. Darüber sei der Kläger durch den Geschäftsbericht 2007 (Anlage B3) im November 2008 informiert worden. Etwaige Ansprüche diesbezüglich seien jedenfalls verjährt.

30 Die Schiffsbetriebskosten seien ordnungsgemäß dargestellt. Sie hätten der Kostenstruktur vergleichbarer Schiffe entsprochen und seien bei Prospekterstellung vertretbar gewesen. Die Anfangsgrößen der Betriebskosten beanstande der Kläger auch gar nicht. Laut Geschäftsbericht 2006 hätten die Kosten sogar unterhalb der Kalkulation gelegen. Etwaige Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt. Der Kläger sei über deutlich gestiegene Schiffsbetriebskosten im Bericht 2007 (Anlage B5) informiert worden. Verjährung sei damit zum 31.12.2012 eingetreten.

31 Die Wechselkursrisiken seien ordnungsgemäß dargestellt. Die Annahme eines Wechselkurses von 1 Eur zu 1,25 USD sei realistisch gewesen. Auf das Währungsrisiko sei ausreichend hingewiesen worden. Über die Entwicklung des US-Dollars sei im Bericht 2007 (Anlage B5) informiert worden. Etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt.

32 Die Darstellung des Wiederauflebens der Haftung durch Ausschüttungen gem. § 172 IV HGB sei ordnungsgemäß. Die Darstellungen auf S. 28 sowie auf S. 104 ff. seien ausreichend.

33 Die Darstellung zu der Poolraten-Garantin S.. NV sei ordnungsgemäß und ausreichend. Der Anleger müsse nicht in den Stand gesetzt werden, eine eigene Bonitätsanalyse durchzuführen. Die Angabe des Ratings reiche aus. Auf das Risiko, dass die Garantin ihre Verpflichtungen nicht erfüllen könnte, werde hingewiesen.

34 Die Angaben zur Volatilität der Charterraten seien ordnungsgemäß. Im System der Beschäftigung der Schiffe im S.. R.. Pool würden die Pooleinnahmen aus einem Beschäftigungsmix erzielt. Das werde auf S. 41 dargestellt. Die Schiffe des streitgegenständlichen Fonds seien überwiegend im Rahmen langfristiger Charterverträge verchartert gewesen, worauf auf S. 55 hingewiesen werde. Eine Tabelle zur Entwicklung der Charterraten sei nicht erforderlich.

35 Das Totalverlustrisiko werde ordnungsgemäß dargestellt. Die Risikohinweise seien ausreichend und klar. Das Konzept des Fonds sei wirtschaftlich tragfähig gewesen. Die Finanzkrise und die Krise der Schifffahrt seien nicht vorhersehbar gewesen.

36 Die Angaben zu Schiffs-Verkaufserlösen seien ordnungsgemäß. Es habe nicht der Schrottwert angesetzt werden müssen. Der Verkauf von vier Schiffen zu einem deutlich höheren Preis habe gezeigt, dass die Schiffe angemessene Preise erzielen können. Auf S. 22 werde darauf hingewiesen, dass die prospektierten Verkaufserlöse auch unterschritten werden können.

37 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

38 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

39 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss gem. §§ 280 I, III, 282, 241 II, § 311 II BGB. Nach diesen Regelungen obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet. Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt.

40 1. Zwar kommt eine Haftung der Beklagten wegen einer Aufklärungspflichtverletzung grundsätzlich in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss bei einem Beitritt zu einer KG grundsätzlich die schon beigetretenen Gründungsgesellschafter (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2012 - II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316). Der BGH diese Grundsätze im Urteil vom 9.7.2013 (Az.: II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255) wie folgt dargestellt:

41 „[27] Abgesehen von dem Sonderfall des § 311 III BGB, in dem auch ein Dritter haften kann, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, trifft die Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss denjenigen, der den Vertrag im eigenen Namen abschließen will. Das sind bei einem Beitritt zu einer KG grundsätzlich die schon beigetretenen Gesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwischen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen.

42 [28] Bei einer Publikumsgesellschaft - wie hier bei den Fondsgesellschaften - ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss haben. Sie sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später beigetretenen haften würden.“

43 Diese Voraussetzungen treffen auf die Beklagten zu. Sie sind Gründungsgesellschafter der streitgegenständlichen KG und waren dieser bereits beigetreten, bevor sich die weiteren Anlagegesellschafter rein kapitalistisch beteiligt haben.

44 2. Der Umstand, dass der Kläger vorliegend nicht unmittelbar Kommanditist geworden ist, sondern sich mittelbar über die Treuhandkommanditistin beteiligt hat, ändert an der grundsätzlichen Aufklärungspflicht der Beklagten nichts. Denn der Anleger wird bei diesem Modell „wie ein Kommanditist“ behandelt. Insbesondere nennen die Beklagten nicht einen Aspekt, bei dem ein über die Treuhänderin beteiligter Anleger andere Rechte habe als ein eingetragener Kommanditist. Auch war die Möglichkeit eines Beitritts als „Direktkommanditist“ auf dem Zeichnungsschein (Anlage K2) gar nicht vorgesehen.

45 3. Die Beklagten haben jedoch keine Aufklärungspflicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des BGH muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h., er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden. In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.2009 - III ZR 17/08, NZG 2009, 471 Rz 12).

46 Diese Aufklärung ist erbracht worden. Dem Kläger wurde vor der Zeichnung der Emissionsprospekt übermittelt. Dieses geschah auch rechtzeitig vor dem Vertragsschluss, da allein der Kläger den Zeitpunkt seines Beitritts nach Übersendung des Prospekts bestimmen konnte. Der Prospekt war auch nach Form und Inhalt geeignet, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Die vom Kläger behaupteten Fehler liegen nicht vor.

47 a) Die Darstellung der „Gesamtfinanzierung“ auf S. 87 ist nicht zu beanstanden. Die vom Kläger beanstandete Darstellung ist Teil des prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplans. Dieser gibt einerseits die geplanten Investitionen und deren Höhe an und andererseits deren Finanzierung aus Eigen- und Fremdkapital. Das Agio gehört nicht dazu. Vielmehr werden bei den Investitionen die Kosten der Kapitalbeschaffung mit 24.675.0 Eur gegeben. In der Fußnote 3 dazu wird angegeben: „Zuzüglich 5% Agio in Höhe von 5.791.500 Eur.“ In der anschließenden Erläuterung zu dem prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan auf S. 89 wird angegeben: „Das Agio von 5% (Eur 5.791.500) stellt weitere Kosten der Eigenkapitalbeschaffung dar.“ Bei der Angabe der „Gesamthöhe der Provisionen“ auf Seite 11 wird mitgeteilt, dass die M.. Vermittlung GmbH das Agio in Höhe von 5% des Kommanditkapitals als weitere Kapitalbeschaffungsgebühr erhalte. Eine fehlerhafte Darstellung vermag das Gericht nicht zu erkennen.

48 b) Die Darstellung der Kapitalbeschaffungskosten ist nicht zu beanstanden. In dem „Prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan“ auf Seite 86 werden die Kosten der Kapitalbeschaffung mit 24.675.000 Eur angegeben. Aus der ohne weiteres erkennbaren Fußnote dazu ergibt sich: „Zuzüglich 5% Agio in Höhe von 5.791.500 Eur“. In der Erläuterung zu dem Plan auf S. 89 steht deutlich: „Das Agio von 5% (Eur 5.791,500) stellt weitere Kosten der Eigenkapitalbeschaffung dar.“ Diese Angaben sind ausreichend deutlich. Ein Anleger könnte die Addition von 24.675.000 Eur + 5.791.500 Eur ohne weiteres selbst vornehmen und einen Gesamtbetrag von rund 30,5 Mio. Eur ermitteln.

49 c) Die Darstellung zu den Zinsen der Eigenkapitalvor- und Zwischenfinanzierung ist nicht zu beanstanden. In der Liquiditätsprognose (S. 92) werden in der Spalte „Zinsen Hypothekendarlehen sowie Eigenkapitalvorfinanzierung“ Gesamtbeträge angegeben. In den Erläuterungen zur Liquiditätsprognose werden auf S. 100 die Zinsen für die Eigenkapitalvorfinanzierung für 2006 mit 2,381 Mio. Eur und für 2007 mit 1,153 Mio. Eur angegeben. Gegen diese Darstellung ist nichts einzuwenden. Eine Addition dieser beiden Beträge könnte ein Anleger, sofern es ihn interessiert, selbst vornehmen. Unstreitig sind die Zinsaufwendungen nicht in dem prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan auf S. 86 ff. enthalten. Die Beklagten haben dazu erläutert, dass die Zinsen für die Eigenkapitalfinanzierung aus den Einnahmen der fahrenden Schiffe finanziert werden sollten. Dagegen hat der Kläger nichts eingewandt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn Zinsaufwendungen nicht in dem prognostizierten Investitions- und Finanzierungsplan auf S. 86 ff. enthalten sind.

50 d) Die Angaben im Prospekt zur Vergütung für die M.. AG für die Abgabe einer Platzierungsgarantie sind ausreichend. Im Rahmen der Darstellung der „Mitglieder der Geschäftsführung, Beirat, Treuhänderin und Mittelverwender sowie sonstige Personen“ (Seite 78 ff) wird die M.. AG unter „Sonstige Personen“ auf S. 82 dargestellt und es wird hinsichtlich der vereinbarten Vergütungen auf Seiten 115 und 124 f. verwiesen. Die dortigen Ausführungen zu der übernommenen Platzierungsgarantie und der vereinbarten Vergütung sind ausreichend und hinreichend klar. Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Höhe der Vergütung betragsmäßig nicht beziffert wurde, da bei Prospektlegung keine mit hinreichender Sicherheit prognostizierbaren Ansätze für die Entstehung und die Höhe der Vergütung ersichtlich gewesen seien. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Angesichts dessen ist gegen die Darstellung nichts einzuwenden.

51 e) Die Darstellung der Schiffsbetriebskosten im Rahmen der Liquiditätsprognose und deren Erläuterung (S. 94 ff) ist nicht zu beanstanden. Die im Ausgangspunkt angesetzten prognostizierten Betriebskosten pro Jahr (Seite 97) beanstandet der Kläger nicht. Die ab dem Jahr 2007 angesetzte Kostensteigerung von 2% p.a. erscheint gemessen an der durchschnittlichen Preissteigerung als plausibel. Die Beklagte hat dargelegt, dass die angegebenen Schiffsbetriebskosten der Kostenstruktur vergleichbarer Schiffe entsprochen hätten und damals vertretbar gewesen seien. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit der Kläger behauptet, dass die zugrunde gelegte Steigerungsrate für ein 12 bis 14 Jahre altes Schiff nicht realistisch sei und nicht kaufmännischer Vorsicht entsprochen habe, ist das nicht ausreichen substantiiert. Darzulegen wäre gewesen, warum die gewählte Steigerungsrate im Zeitpunkt der Prospektaufstellung prognostisch unvertretbar war. Dazu ist jedoch nichts vorgetragen, noch ist dieses ersichtlich. Die Beklagten haben vielmehr darauf verwiesen, dass die Betriebskosten zum Ende des dritten Quartals 2006 nach vorläufiger Auswertung des Vertragsreeders unterhalb der Kalkulation liegt, wie es auf S. 84 des Prospekts dargestellt wird. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die Angaben zu den Schiffsbetriebskosten aus der maßgeblichen ex-ante Perspektive unvertretbar war. Auf das Risiko der Kostensteigerungen wurde auf S. 22 zutreffend hingewiesen.

52 f) Die Wechselkursrisiken sind zutreffend im Prospekt dargestellt. Die Kalkulation mit einem Wechselkurs von 1,25 USD zu 1 Eur ist nicht zu beanstanden. Der Wechselkurs lag am 17.11.2014, kurz vor der mündlichen Verhandlung, bei 1 Eur = 1,24 Dollar bzw. 1,25 Dollar, wie eine Prüfung des Gerichts mittels einschlägiger Internet-Wechselkursrechner ergeben hat. Die Kalkulation ist daher nicht zu beanstanden.

53 g) Die Darstellung des Risikos eines Wiederauflebens der Haftung durch Ausschüttungen gem. § 172 IV HGB ist nicht zu beanstanden. Das Risiko wird zunächst unter der Überschrift „Anlegergefährdende Risiken“ auf S. 28 hinreichend klar und deutlich dargestellt. Daneben wird das Risiko eines Wiederauflebens der Haftung im Rahmen der Darstellung des prognostizierten Kapitaleinsatzes und Kapitalrückflusses auf S. 104 mit Bezifferung in der nachfolgenden Tabelle (S. 106, 107) zutreffend dargestellt. Insgesamt begegnen diese Risikohinweise keinen Bedenken.

54 h) Die Darstellung zur Poolraten-Garantin S.. NV ist ordnungsgemäß. Der Kläger beanstandet, dass die Darstellung zur Poolraten-Garantin S.. NV unzureichend gewesen sei, weil man nicht erfahre, welche Verpflichtungen die Garantin eingegangen sei. Dem ist nicht zu folgen. Die Angaben auf Seiten 44 und 133 sind ausreichend. Die Poolraten-Garantin S.. NV wird auf Seite 44 ausreichend dargestellt, insbesondere wird dort auf das Rating der D.. B.V. verwiesen. Auf Seite 133 wird u.a. mitgeteilt, dass es sich bei der S.. NV um die Muttergesellschaft der S.. Group N.V. handele, welche als Poolmanagerin fungiert. Dieses wird ebenfalls auf S. 133 mitgeteilt und auch auf S. 40 unter der Überschrift „Der Pool“. Das Grundkapital der S.. NV wird auf S. 133 mit 97,5 Mio. USD angegeben. Diese Angaben reichen aus. Der Prospekt musste den Anleger nicht in den Stand setzen, eine eigene Bonitätsanalyse durchzuführen. Die Angabe des Ratings reichte aus. Soweit der Kläger darauf nicht vertrauen mochte, hätte er selbst Nachforschungen anstellen können. Auf das Risiko, dass die Garantin ihre Verpflichtungen nicht erfüllen könnte, wird auf S. 25 ausreichend hingewiesen.

55 i) Die Angaben zur Volatilität der Charterraten sind ausreichend. Auf S. 22 wird im Rahmen der Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage mitgeteilt, dass die Charterraten natürlichen Marktschwankungen unterliegen. Die Charterraten für Kühlschiffe werden sodann auf S. 53 f. dargestellt und es wird die Poolraten-Garantie der S.. N.V. dargestellt. Dass die Prognose der Anschlusscharterraten auf S. 54 bei Prospektaufstellung unvertretbar war, ist weder dargelegt, noch ersichtlich. Die Entwicklung der Charterraten am Spotmarkt musste nicht mit einer Tabelle oder Übersicht dargestellt werden. Der Risikohinweis reichte aus, um dem Anleger das Schwankungsrisiko ausreichend vor Augen zu führen.

56 j) Das Totalverlustrisiko wird nicht unzureichend dargestellt. Die mit der Anlage verbundenen Risiken werden entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen der Darstellung der wesentlichen Risiken der Anlage auf Seiten 19 ff. zutreffend und nicht relativierend dargestellt. An verschiedenen Stellen wird auf S. 26 ff. auf das Risiko eines Totalverlusts der Anlage hingewiesen. Das reicht aus.

57 k) Schließlich sind entgegen der Ansicht des Klägers die Angaben zu den kalkulierten Schiffs-Verkaufserlösen nicht zu beanstanden. Die kalkulierten Veräußerungserlöse werden auf S. 102 dargestellt und erläutert. Auf das Risiko einer Unterschreitung der prospektierten Verkaufserlöse wird auf S. 22 im Rahmen der Risikodarstellung hingewiesen, wo auf den Abschnitt „Sensitivitätsanalyse“ ab S. 112 verwiesen wird. Auf S. 112, 113 werden mögliche Abweichungen von der Prognose hinsichtlich der Veräußerungserlöse dargestellt. Diese Angaben sind zur Aufklärung des Anlageinteressenten ausreichend. Angesichts der vereinbarten Kaufoption durch S.. N.V. musste nicht der jeweilige Schrottwert der Schiffe in der Prognose angesetzt werden. Vielmehr haben die Beklagten unbestritten darauf hingewiesen, dass vier Schiffe des Portfolios tatsächlich zu einem deutlich höheren Preis verkauft wurden.

58 4. Da die vom Kläger geltend gemachten Mängel des Prospekts nicht vorliegen, liegt auch keine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten vor. Ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung der Beteiligungssumme besteht daher nicht.

II.

59 Damit scheiden auch die weiteren geltend gemachten Ansprüche aus.

B.

60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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