projects
312 O 385/11•LG Hamburg 12. Zivilkammer, 2011-07-25, 312 O 385/11
312 O 385/11Cantonal CourtJul 25, 2011
Entscheidungsdatum: 2011-07-25
Aktenzeichen: 312 O 385/11
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2011:0725.312O385.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
verboten,
in der Bundesrepublik Deutschland Hosen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, die gemäß der folgenden Abbildung auf den Gesäßtaschen mit einer nach unten spitz zulaufenden Doppelschwinge versehen sind:
in der Bundesrepublik Deutschland Hosen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, die gemäß der folgenden Abbildung auf den Gesäßtaschen mit einer nach unten spitz zulaufenden Doppelschwinge versehen sind:
im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (Gemeinschaftsmarkenverordnung) Hosen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen, die gemäß der folgenden Abbildung mit einem an der Außennaht einer Hosentasche angebrachten, rechteckigen roten Stofffähnchen versehen sind:
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 300.000,00 zu tragen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.