LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2013-11-27, 324 O 619/13

324 O 619/13Cantonal CourtNov 27, 2013

Full text

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 619/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-11-27

Aktenzeichen: 324 O 619/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:1127.324O619.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

untersagt,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf www. y...de als Gesamtbewertung für die Zahnarztpraxis des Antragstellers einen von fünf Sternen anzuzeigen, wenn dies geschieht wie aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlich.

  1. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da er durch die streitgegenständliche Berichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird (§§ 823 Abs. 1, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch i.V.m. Art. 1 und 2 Grundgesetz).

2 Die untersagte Gesamtbewertung stellt eine Meinungsäußerung dar. Meinungsäußerungen, für die es keine Anknüpfungspunkte gibt, sind indes zu untersagen. Dies ist hier der Fall. Es ist auch unter Berücksichtigung der Erwiderung der Antragsgegnerin auf die Abmahnung mit Mail vom 22.11.2013 in keiner Weise ersichtlich, dass die für die Gesamtbewertung nicht berücksichtigten Beiträge zu Recht ausgeschlossen wurden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Zivilprozessordnung.

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