FG Hamburg 3. Senat, 2015-03-19, 3 K 157/14

3 K 157/14Tax Court / Division 3Mar 19, 2015

Regest

Der Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen einen Gewerbesteuermessbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen bemisst sich nach dem Jahreswert der Vorauszahlungen. Das gilt auch nach Einführung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 (BGBl I 2013, 2586) mit Wirkung ab dem 01.08.2013 (Rn.8) (Rn.9) .

Full text

FG Hamburg 3. Senat — 3 K 157/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-19

Aktenzeichen: 3 K 157/14

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2015:0319.3K157.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 S 1 GKG, § 52 Abs 3 S 2 GKG, § 19 GewStG 2002

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Streitwert für eine Anfechtungsklage gegen einen Gewerbesteuermessbescheid für Zwecke der Vorauszahlungen bemisst sich nach dem Jahreswert der Vorauszahlungen. Das gilt auch nach Einführung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 (BGBl I 2013, 2586) mit Wirkung ab dem 01.08.2013 (Rn.8) (Rn.9) .

Orientierungssatz

Die Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist auf Vorauszahlungen auf jährlich veranlagte Steuern generell nicht anwendbar (Rn.11) .

Tatbestand

1 I. Die Klägerin hat die gerichtliche Streitwertfestsetzung beantragt. Ihrer Auffassung nach beläuft sich der Streitwert unter Einbeziehung der aufgrund des Gewerbesteuermessbetragsbescheides für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2013 festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlungen für 2014 (4.869,20 €) und der Gewerbesteuerzinsen (3.036,00 €) auf 48.997,30 €.

2 Nach Ansicht der Beklagten sind die Vorauszahlungen für 2014 nicht einzubeziehen, weil der Erhebungszeitraum 2014 nicht Streitgegenstand gewesen sei.

Entscheidungsgründe

3 II. Nach § 63 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GKG setzt das Finanzgericht den Streitwert u. a. dann fest, wenn, wie hier, ein Beteiligter die Festsetzung beantragt und eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist.

4 1. Der Streitwert bemisst sich im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache; bei einem Antrag auf eine bezifferte Geldleistung ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

5 a) In Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag bemisst sich der Streitwert nach dem streitigen Messbetrag, multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz (§ 16 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz; BFH-Beschluss vom 26.09.2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60). Da die Klägerin die Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2007 bis 2011 beantragt hat und die festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge daher in voller Höhe streitig waren, ergeben sich für diese Streitjahre - unstreitig - folgende Streitwerte:

6 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | | Gewerbesteuermessbetrag | Hebesatz | Gewerbesteuer | | 2007 | 1.004 € | 470 % | 4.718,80 € | | 2008 | 1.242 € | 470 % | 5.837,40 € | | 2009 | 1.687 € | 470 % | 7.928,90 € | | 2010 | 1.701 € | 470 % | 7.994,70 € | | 2011 | 1.036 € | 470 % | 4.869,20 € |

7 b) In den Gesamtstreitwert sind darüber hinaus die Jahreswerte der Vorauszahlungen für 2012 und 2013 einzubeziehen.

8 aa) Bei der Anfechtung der Gewerbesteuermessbescheide für Zwecke der Vorauszahlungen ist grundsätzlich der Jahresbetrag der daraufhin festgesetzten Vorauszahlungen maßgebend (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 Rz. 275; Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 Rz. 80). Bei jährlich zu veranlagenden Steuern gilt dies zur Vermeidung von Ergebnissen, die von Zufälligkeiten des Veranlagungsverfahrens für den Folgezeitraum abhängen, auch dann, wenn der Vorauszahlungsbescheid zeitlich unbegrenzt ergeht, deshalb Vorauszahlungen über den laufenden Veranlagungszeitraum hinaus festsetzt werden und das Klagebegehren zeitlich nicht beschränkt wird (FG Hamburg, Beschluss vom 19.04.1988 I 95/82, EFG 1988, 583; FG Nürnberg, Beschluss vom 30.09.1987 VI 214/87, EFG 1988, 136; Hessisches FG, Beschluss vom 22.11.1982 XI B 152/82, EFG 1983, 369).

9 bb) Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats nicht aus der mit Wirkung ab dem 01.08.2013 geltenden Bestimmung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (eingeführt durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013, BGBl I 2013, 2586), wonach offensichtlich absehbare Auswirkungen des Klageantrages auf künftige Geldleistungen in die Streitwertbemessung einzubeziehen sind.

10 Zum einen greift diese Regelung nur ein, wenn der Antrag des Klägers unmittelbar eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag hingegen nur mittelbar einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, wie es bei einem Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid für einen Steuerbescheid der Fall ist und auch, wie im vorliegenden Fall, bei der Festsetzung eines Messbetrages als Grundlage für die Steuerfestsetzung, ist für die Streitwertbemessung § 52 Abs. 1 GKG einschlägig und die Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht (unmittelbar) anwendbar.

11 Zum anderen ändert diese Bestimmung nichts daran, dass die Einbeziehung künftiger Vorauszahlungen vom zeitlichen Ablauf der Veranlagung für Folgezeiträume abhinge und zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden bei der Streitwertfestsetzung führte. Daher hält das Gericht die Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf Vorauszahlungen auf jährlich veranlagte Steuern generell nicht für anwendbar, sodass insoweit auch eine sinngemäße Anwendung im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG nicht in Betracht kommt.

12 cc) Danach ergeben sich in Bezug auf die Vorauszahlungen folgende Streitwerte:

13 | | | | | --- | --- | --- | | | Gewerbesteuermessbetrag | Vorauszahlungen | | 2012 | 1.036 € | 4.869,20 € | | 2013 | 1.036 € | 4.868,00 € |

14 c) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die festgesetzten Gewerbesteuerzinsen nicht in die Streitwertbemessung einzubeziehen.

15 Nach § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderungen, zu denen auch Zinsen gehören, nicht berücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zinsen nicht als Nebenforderung betroffen sind, sondern den Hauptanspruch erhöhen. Das ist im Verfahren vor den Finanzgerichten der Fall, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt und das FG darüber in der Hauptsache entschieden hat (BFH-Urteil vom 17.08.2012 VIII S 15/12, BFH/NV 2012, 1822). Im Streitfall hat die Klägerin bzgl. der festgesetzten Zinsen jedoch keinen Antrag gestellt und das Gericht dementsprechend nicht darüber entschieden.

16 d) Insgesamt ergibt sich somit der festgesetzte Streitwert von 41.086 €.

17 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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