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L 4 SO 22/12•Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 2014-11-20, L 4 SO 22/12
L 4 SO 22/12Social Insurance Court / Division 4Nov 20, 2014
Besteht ein rechtliches Näheverhältnis in Form enger Verwandtschaft, so kommt eine Unzumutbarkeit der Tragung der Beerdigungskosten iS von § 74 SGB 12 allein aufgrund der näheren Umstände der persönlichen Beziehung zwischen Pflichtigem und Verstorbenem, dh unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen, nur dann in Betracht, wenn diese Umstände der persönlichen Beziehung so schwer wiegen, dass die rechtliche Nähebeziehung dahinter vollständig zurücktritt. Das setzt voraus, dass ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen vorliegt. (Rn.28)
Entscheidungsdatum: 2014-11-20
Aktenzeichen: L 4 SO 22/12
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2014:1120.L4SO22.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 74 SGB 12, § 10 Abs 1 S 3 BestattG HA, § 22 Abs 4 S 1 Buchst b BestattG HA
Besteht ein rechtliches Näheverhältnis in Form enger Verwandtschaft, so kommt eine Unzumutbarkeit der Tragung der Beerdigungskosten iS von § 74 SGB 12 allein aufgrund der näheren Umstände der persönlichen Beziehung zwischen Pflichtigem und Verstorbenem, dh unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen, nur dann in Betracht, wenn diese Umstände der persönlichen Beziehung so schwer wiegen, dass die rechtliche Nähebeziehung dahinter vollständig zurücktritt. Das setzt voraus, dass ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten des Verstorbenen gegenüber dem Pflichtigen vorliegt. (Rn.28)
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