LG Hamburg 22. Zivilkammer, 2014-06-24, 322 T 95/13

322 T 95/13Cantonal CourtJun 24, 2014

Regest

Bei Bestehen von Interessengegensätzen auf Seiten der Wohnungseigentümer sind auch die Kosten eines eigenen Anwalts neben dem durch die Verwaltung beauftragten Anwalt im Einzelfall erstattungsfähig.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 7. Juni 2013, 102d C 40/09 vorgehend AG Hamburg, 27. April 2010, 102d C 40/09

Full text

LG Hamburg 22. Zivilkammer — 322 T 95/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-24

Aktenzeichen: 322 T 95/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:0624.322T95.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 50 WoEigG, § 91 ZPO

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Bei Bestehen von Interessengegensätzen auf Seiten der Wohnungseigentümer sind auch die Kosten eines eigenen Anwalts neben dem durch die Verwaltung beauftragten Anwalt im Einzelfall erstattungsfähig.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 7. Juni 2013, 102d C 40/09 vorgehend AG Hamburg, 27. April 2010, 102d C 40/09

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 07.06.2013 wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 3.294,65 €.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 11 Abs.1 RpflG, 104 Abs.3, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere rechtzeitig bei Gericht eingereicht worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht Kosten der Beklagten zu 2) und 3) festsetzt hat.

2 Bei den von der Klägerin beanstandeten außergerichtlichen Kosten handelt es sich um notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. § 50 WEG regelt zwar, dass den Wohnungseigentümern zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten in der Regel nur die Kosten eines Anwalts zu erstatten sind. Eine Ausnahme gilt jedoch, wie es in der genannten Vorschrift weiter heißt, "wenn ... aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreit zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war". Diese Ausnahme hat das Amtsgericht hier mit Recht bejaht. Ob der Klägerin zuvor ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde, bedarf keiner Entscheidung, denn jedenfalls hatte die Klägerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit, sich zur Notwendigkeit einer Vertretung durch gesonderte Anwälte zu äußern.

3 Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass hier Interessengegensätze vorlagen, die Anlass gegeben haben, einen eigenen Anwalt zu beauftragen und sich nicht von Anwälten vertreten zu lassen, die vom WEG-Verwalter beauftragt worden sind. Hierzu haben die Vertreter der Beklagten zu 2.) und 3.) bereits frühzeitig - mit Schriftsatz vom 10.09.2009 - Ausführungen gemacht und die Auffassung vertreten, dass die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung von § 49 Abs.2 WEG ergehen müsse, was dann auch im - später abgeänderten - Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 27.04.2010 geschehen ist.

4 Die zwischenzeitliche Zahlung durch den Rechtsschutzversicherer führt zu keiner Abänderung der angefochtenen Entscheidung; hierbei wird davon ausgegangen, dass sie zunächst zur Abwendung einer Vollstreckung erfolgt ist. Auf den Kostentitel zugunsten der Beklagten zu 2.) und 3.) gezahlte Beträge sind allerdings ungeachtet dieses Beschlusses anzurechnen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Der Gegenstandswert entspricht den beanstandeten Kosten, die von der Klägerseite mit 3.294,65 € beziffert worden sind.

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