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324 O 548/12•LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2014-11-14, 324 O 548/12
324 O 548/12Cantonal CourtNov 14, 2014
1. Ein Antrag auf Unterlassung der Veröffentlichung zweier Videodateien im Internet ist grundsätzlich unzulässig, wenn er keine konkrete Verletzungsform aufgreift und somit nicht ausreichend erkennen lässt, welches bestimmte Verbot erstrebt wird.(Rn.25) 2. Ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht regelmäßig, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln vorliegen, andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht.(Rn.28) Davon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn der Antragsteller zwar Opfer eines gewaltsamen Übergriffs geworden ist, der ins Internet eingestellt wurde, das Opfer aber im Fernsehen ein Interview unter Verwendung von Bildsequenzen des Übergriffs gegeben hat.(Rn.29) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 9. Januar 2018, 7 U 122/14 nachgehend BGH, 29. Januar 2019, VI ZR 44/18, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Entscheidungsdatum: 2014-11-14
Aktenzeichen: 324 O 548/12
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2014:1114.324O548.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 253 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB
Rechtskraft: ja
Ein Antrag auf Unterlassung der Veröffentlichung zweier Videodateien im Internet ist grundsätzlich unzulässig, wenn er keine konkrete Verletzungsform aufgreift und somit nicht ausreichend erkennen lässt, welches bestimmte Verbot erstrebt wird.(Rn.25)
Ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht regelmäßig, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln vorliegen, andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht.(Rn.28) Davon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn der Antragsteller zwar Opfer eines gewaltsamen Übergriffs geworden ist, der ins Internet eingestellt wurde, das Opfer aber im Fernsehen ein Interview unter Verwendung von Bildsequenzen des Übergriffs gegeben hat.(Rn.29)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 9. Januar 2018, 7 U 122/14 nachgehend BGH, 29. Januar 2019, VI ZR 44/18, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
und beschließt:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 75.000 Euro.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Verbreitung eines Videos im Internet.
2 Der Kläger ist Rentner und lebt in E.. Er wurde Opfer von Übergriffen und Misshandlungen durch Dritte. Dieses Geschehen wurde gefilmt und unter dem Account von „ p.“ mit der Bezeichnung „ E. Schlägerei mit Nachbar und Polizei, Verstrahlte machen halt was sie wollen“ am 1.07.2010 auf der Video-Hosting-Plattform Y. hochgeladen. Es existiert eine Aufzeichnung, die das Geschehen in Wort und Bild wiedergibt, sowie eine weitere, die durch eingeblendete Texte begleitet wird. Für die Einzelheiten des Videos wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen, für die begleitenden Texte auf den Vortrag in der Klagschrift vom 12.09.2012 (Seite 3 ff). Dem Kläger ist die Identität des Nutzers „ p.“ bekannt, zwischen den Parteien ist streitig, ob sich dieser wegen der Aufnahmen auch strafrechtlich verantworten musste. Über das Video bzw. den Vorfall wurde in den Medien berichtet, unter anderem wurde im Juli 2010 durch den h. R. in der Sendung „ M.“ in einem Fernsehbeitrag Ausschnitte des Videos gezeigt und der Kläger unter voller Namensnennung interviewt (vgl. hierzu auch Anlagenkonvolut B 5).
3 Die Beklagte zu 1 betreibt eine Video-Hosting-Plattform unter www. Y..com (Anlage B 1). Die Beklagte zu 2 betreibt unter anderem den Internetsuchdienst „ g.“ und ist Gesellschafterin der Beklagten zu 1 sowie Domaininhaberin der Domain www. Y..de.
4 Die Beklagte zu 1 bietet Internetnutzern die kostenlose Möglichkeit, unter der Adresse www. Y..com ihre eigenen audiovisuellen Inhalte hoch zu laden, um sie so mit anderen Internetnutzern zu teilen oder zur Diskussion zu stellen. Das Einstellen von Videos erfolgt allein durch den jeweiligen Nutzer, die Beklagte zu 1 stellt die Infrastruktur zur Verfügung. Sobald ein Video hochgeladen ist, ist dieses unmittelbar für sämtliche Besucher der Webseite einzusehen. Hinsichtlich der Nutzungsbedingungen sowie der „Community Richtlinien“, die ein Nutzer akzeptieren muss, um Inhalte einstellen zu können, wird auf die Anlagen B 2 und 3 verwiesen, hinsichtlich des vorgesehen Beanstandungsverfahrens (notice and take down) bzw. des „Meldebuttons“ wird auf Anlagenkonvolut B 4 verwiesen. Der Dienst Y. ist in unterschiedliche, jeweils länderspezifische Angebote gegliedert. Erkennbar ist dies unter anderem an der Kennzeichnung im Y. Logo (vgl. Anlagenkonvolut B 14).
5 Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich der Kläger bereits vor dem 24.08.2012 persönlich an die beiden Beklagten wandte. Unstreitig korrespondierten die Parteien ab dem 24.08.2012 miteinander. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte zu 1 das Video am 21.09.2012 für den Zugriff aus Deutschland gesperrt hat, so wie sie es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt hatte (Anlage B 8). Ferner war das Video unter einer anderen URL und in einer anderen Fassung in dem Portal Y. abrufbar, auch bezüglich dieses Videos ist streitig, ob es für den Zugriff aus Deutschland gesperrt wurde (Anlage B 12). Die Parteien streiten weiter darüber, ob das Video unter einer anderen Länderkennung als „de“ auf dem Portal nur dann abrufbar ist, wenn auch die Kennung des Videos eingegeben wird, ferner, ob die Beklagten den Abruf aus Deutschland in ausreichender Weise gesperrt haben und ob und wie das Video über die von der Beklagten zu 2 betriebene Suchmaschine „ g.“ gefunden und abgerufen werden kann. Unstreitig ist, dass das Video bei veränderter Ländereinstellung in der Plattform Y. gefunden und aufgerufen werden kann, beispielsweise in den länderspezifischen Angeboten für Frankreich oder Österreich.
6 Der Kläger ist der Ansicht, dass das Video ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schwer verletze und die Beklagten dafür haften. Er sei auf dem Video identifizierbar, dieses sei nach wie vor auf einfachem Wege auffindbar und abrufbar. Das Video könne mit einfachen Mitteln von Deutschland aus aufgerufen werden, auch könne das Video über den Suchdienst der Beklagten ohne genaue Dateibezeichnung gesucht und gefunden werden, dies gelte insbesondere für den Dienst „ g..com“. Es genüge die Eingabe einiger Suchworte („E., Polizei, Hosen runter, verstrahlt“), kumulativ oder alternativ. Es sei den Beklagten zumutbar und mit einfachen Mitteln möglich, das Video auf ihren Servern zu löschen, so dass es weltweit von Deutschland nicht mehr aufgerufen werden könne.
7 Das Prozessverhalten der Beklagten sowie die Dauer der Persönlichkeitsrechtsverletzung seien bei der Frage von Schadensersatz bzw. Geldentschädigung zu berücksichtigen.
8 Der Kläger hat zunächst beantragt,
9 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Veröffentlichung des Videos mit der Bezeichnung „ E. Schlägerei mit Nachbar und Polizei, Verstrahlte machen halt was sie wollen“, welches unter der Adresse … aufgerufen werden kann, zu unterlassen.
10 Nunmehr beantragt der Kläger,
11 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
12 (a) die – weltweite – Veröffentlichung der beiden Videoaufzeichnungen mit der Bezeichnung „ E. Schlägerei mit Nachbar und Polizei, Verstrahlte machen halt was sie wollen“ mit und ohne Texteinblendungen, welches u.a. mit den Texteinblendungen unter der Adresse … aufgerufen werden kann, zu unterlassen.
13 (b) es zu unterlassen, auf ihren Servern die beiden Videodateien mit den Videoaufzeichnungen mit der Bezeichnung „ E. Schlägerei mit Nachbar und Polizei, Verstrahlte machen halt was sie wollen“, die unter anderem unter der im Antrag zu (a) angegebenen Adresse aufgerufen werden kann bzw. konnte, mit und ohne Texteinblendungen weltweit und von Deutschland aus zum jederzeitigen Abruf für inländische Nutzer und für deutsche Nutzer im Ausland bereit zu halten,
14 festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den dem Kläger durch die Fortsetzung der Persönlichkeitsrechtsverletzung ab dem 27.08.2012 entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen,
15 hilfsweise,
16 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2012 zu zahlen.
17 Die Beklagten beantragen,
18 die Klage abzuweisen.
19 Die Beklagten rügen hinsichtlich der Klage auf Feststellung sowie des Hilfsantrags Verspätung.
20 Die Beklagten sind der Ansicht, dass es hinsichtlich der Beklagten zu 2 an der Passivlegitimation fehle. Die Klage sei unschlüssig und unsubstantiiert. Es fehle an einer Rechtsverletzung des Klägers, auch seien die Voraussetzungen für eine Störerhaftung nicht erfüllt. Zudem seien deutsche Gerichte für ein Verbot, das andere Länderkennungen des Y. Angebots betreffe, international nicht zuständig.
21 Sie tragen vor, dass das gesperrte Video in Deutschland nicht abrufbar sei. Es sei weder über die im Y.-Angebot vorgesehene Suche auffindbar, noch durch direkte Eingabe der entsprechenden URL abrufbar. Obgleich seitens des Klägers mangels eines entsprechend konkreten Hinweises keine zumutbaren Prüfpflichten ausgelöst worden seien, hätte sie – die Beklagte zu 1 – die streitgegenständliche URL für das länderspezifische Angebot „DE“ gesperrt, eine Verletzung einer Prüfpflicht liege somit nicht vor. Eine darüberhinausgehende Sperrung sei unverhältnismäßig und unzumutbar.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der Sitzungen vom 2.08.2013, 21.02.2014 und 19.09.2014 und die Hinweisbeschlüsse der Kammer vom 27.09.2013, 29.11.2013 und 9.05.2014 sowie den Hinweis vom 31.07.2013 Bezug genommen.
23 Die Klage ist abzuweisen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu, da die Klage bereits unzulässig ist (I.). Der Feststellungsantrag ist ebenso wie der Hilfsantrag auf Zahlung einer Geldentschädigung unbegründet (II.).
I.
24 Die Klaganträge zu (a) und (b) gerichtet auf das Verbot der Veröffentlichung zweier Videodateien sind unzulässig, da die Klaganträge zu unbestimmt sind. Der Klagantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Er ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und das Risiko des eventuellen teilweise Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 13). Bei Unterlassungsanträgen ist ferner von der fehlenden Bestimmtheit die zu weite Fassung des Verbotsantrages zu unterscheiden. Sie führt zur Abweisung als unbegründet, sofern nicht eine konkrete Verletzungsform von dem Antrag abgespalten werden kann (Greger a.a.O. Rn. 13b).
25 Die gestellten Klaganträge entsprechen diesen Anforderungen nicht, da sie keine konkrete Verletzungsform aufgreifen und somit nicht ausreichend erkennen lassen, welches bestimmte Verbot erstrebt wird. Bezüglich der „zweiten“ Videodatei ergibt sich dies bereits aus dem Umstand, dass diese in den beiden Klaganträgen nicht bezeichnet wird und insoweit der Streitgegenstand gänzlich unbestimmt ist. Jedoch fehlt auch für die weitere Videoaufzeichnung, für die eine URL angegeben wird, die eindeutige Bezeichnung des Videos, die zu der erforderlichen Konkretisierung führen würde. Unklar ist zudem, welche Handlungen den Beklagten untersagt werden solle, dies gilt besonders für die Beklagte zu 2, die nicht Betreiberin des Angebots Y. ist, das jedoch durch Aufnahme eines Links alleiniger Gegenstand des Antrags zu sein scheint. Die Kammer hatte in der Sitzung vom 21.02.2014 auf eine geänderte Fassung der Klaganträge hingewiesen und einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet, den der Klägervertreter nicht, auch nicht nachdem in dem Hinweisbeschluss vom 9.05.2014 die Kammer erneut auf eine Antragsänderung hingewiesen hatte, umgesetzt hat.
26 Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Klagantrag zudem zu weit gefasst ist, die Kammer verweist auch insoweit auf die in dem Hinweisbeschluss vom 9.05.2014 geäußerten Bedenken. Ferner kam es auf die Frage, ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch eine Verbreitung des Videos vorliegt, nicht an, so dass auch dahinstehen kann, ob der Kläger im Rahmen der Presseberichterstattung über den Übergriff an der Verbreitung des Videos oder Teilen des Videos in der Öffentlichkeit mitgewirkt hat und ein solches Verhalten einen Anspruch entgegenstellen würde.
II.
27 Der auf Feststellung von Schadensersatz gerichtete Antrag ist unbegründet. Die Feststellungsklage setzt neben dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis auch ein „Feststellungsinteresse“ voraus, das regelmäßig fehlt, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (Greger in Zöller aaO. § 256 Rn. 7f). Es ist vorliegend nicht erkennbar, dass der Kläger den entstandenen Schaden nicht beziffern kann. Der Umstand, dass es sich aus seiner Sicht um eine andauernde Rechtsverletzung handelt, steht einem Leistungsantrag nicht entgegen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Bezifferung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Soweit der Kläger mit seinem Feststellungsantrag offenbar auch begehrt, dass die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung – immaterieller Schadensersatz - festgestellt werden soll, zeigt die Begründung der Geldentschädigung gerade, dass es dem Kläger möglich ist, eine Größenordnung von mindestens 10.000 Euro anzugeben. Der Vorrang der Leistungsklage entfällt daher nicht.
III.
28 Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung besteht ebenfalls nicht. Dieser Anspruch setzt voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln vorliegen sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003, 14. Kap. Rn 102, 115, 120, 127; Soehring, Presserecht 4. Aufl. 2010 § 32 Rn 21ff., 26ff. und 28ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).
29 Es kann hier dahinstehen, ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch die streitige Verbreitung der Videodateien vorliegt, insbesondere auch, ob eine Haftung der Beklagten zu 2 wegen der behaupteten Verbreitung in der von ihr betriebenen Suchmaschine angenommen werden kann. Denn es fehlt jedenfalls an einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Denn dieser hat unstreitig in einem Fernsehbeitrag ein Interview zu dem Video gegeben, das in der Sendung in Ausschnitten gezeigt wurde. Die Kammer kann mangels eines konkreteren Vortrags der Beklagten zum Umfang nicht entscheiden, ob aufgrund dieses Verhaltens ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu verneinen wäre. Der Anspruch auf Geldentschädigung setzt jedoch eine schwerwiegende Beeinträchtigung voraus, die von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad des Verschuldens abhängt (Wanckel in Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2. Auflg., Absch. 45 Rn. 6 ff). Bei dieser Beurteilung hat die Kammer nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger Opfer eines gewaltsamen Übergriffs wurde sowie, dass die Anfertigung des Videomaterials einen Eingriff in seine Privatsphäre darstellt und die Verbreitung des Videos grundsätzlich dazu dient ihn, der Opfer eines strafrechtlichen Verhaltens wurde, in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger im Rahmen einer Berichterstattung offensichtlich seine Zustimmung zur Verbreitung von Ausschnitten des Videos erteilt hat, kann jedenfalls ein schwerwiegender Eingriff – einen rechtswidrigen Eingriff insoweit zu Gunsten des Klägers unterstellt - nicht angenommen werden, so dass der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung unbegründet ist. Auf die Frage, welche Voraussetzungen für den Geldentschädigungsanspruch gegen einen Störer gelten, kam es somit ersichtlich nicht an.
III.
30 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO, § 45 GKG (50.000 Euro Klagantrag Unterlassung, 5.000 Euro Feststellungsantrag, 10.000 Klagantrag Geldentschädigung).
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