LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2013-08-14, 416 HKO 108/13

416 HKO 108/13Cantonal CourtAug 14, 2013

Full text

LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen — 416 HKO 108/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-14

Aktenzeichen: 416 HKO 108/13

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0814.416HKO108.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

Packungen des parallel importierten Fertigarzneimittels T. 100 mg Filmtabletten, 100 Tabletten und/oder T. 100 mg Filmtabletten, 200 (2 x 100) Tabletten in den Verkehr zu bringen

a) bei denen sich die deutschsprachigen Etiketten auf der Umverpackung und/oder dem Behältnis so ablösen lassen, dass der darunter verborgene Text unzerstört zum Vorschein kommt

und/oder

b) bei denen die zum Druck der deutschsprachigen Etiketten für die äußere Umhüllung und/oder das Behältnis verwendete Tinte nicht druck- und temperaturbeständig ist, so dass sie unleserlich wird.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

III. Der Verfahrenswert wird auf € 200.000,- festgesetzt.

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