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416 HKO 108/13•LG Hamburg 16. Kammer für Handelssachen, 2013-08-14, 416 HKO 108/13
416 HKO 108/13Cantonal CourtAug 14, 2013
Entscheidungsdatum: 2013-08-14
Aktenzeichen: 416 HKO 108/13
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2013:0814.416HKO108.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Antragsgegnerin wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
zu unterlassen,
Packungen des parallel importierten Fertigarzneimittels T. 100 mg Filmtabletten, 100 Tabletten und/oder T. 100 mg Filmtabletten, 200 (2 x 100) Tabletten in den Verkehr zu bringen
a) bei denen sich die deutschsprachigen Etiketten auf der Umverpackung und/oder dem Behältnis so ablösen lassen, dass der darunter verborgene Text unzerstört zum Vorschein kommt
und/oder
b) bei denen die zum Druck der deutschsprachigen Etiketten für die äußere Umhüllung und/oder das Behältnis verwendete Tinte nicht druck- und temperaturbeständig ist, so dass sie unleserlich wird.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III. Der Verfahrenswert wird auf € 200.000,- festgesetzt.
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