LG Hamburg 23. Zivilkammer, 2012-09-28, 323 O 270/11

323 O 270/11Cantonal CourtSep 28, 2012

Regest

Der dem Nachweismakler entstandene Courtageanspruch entfällt nicht nach Ausübung des Mietervorkaufsrechts, Nichtzahlung des Mieters und Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag.(Rn.35)

Full text

LG Hamburg 23. Zivilkammer — 323 O 270/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-28

Aktenzeichen: 323 O 270/11

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2012:0928.323O270.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 577 BGB, § 652 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der dem Nachweismakler entstandene Courtageanspruch entfällt nicht nach Ausübung des Mietervorkaufsrechts, Nichtzahlung des Mieters und Rücktritt des Verkäufers vom Kaufvertrag.(Rn.35)

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 25.554,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 zu zahlen.

  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Klägerin verlangt von dem Beklagten Maklercourtage.

2 Der Beklagte war Mieter einer auf dem Grundstück E.L.straße, H., belegenen Wohnung (nachfolgend als die „Wohnung“ bezeichnet). Er bewohnte die Wohnung seit 1984.

3 Am 14.04.2010 fand ein Gespräch zwischen den Parteien in der Wohnung des Beklagten statt, dessen Inhalt streitig ist. Am 21.04.2010 erhielt der Beklagte die Protokolle der Eigentümerversammlungen von 2008/2009 per Email (Anlage K 11).

4 Am 03.06.2010 fand eine Eigentümerversammlung statt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen.

5 Es gab einen Kaufvertragsentwurf zwischen dem Eigentümer der Wohnung und dem Beklagten von August 2010 (Anlage K 13). Der Notartermin kam nach mehrmaligem Verschieben nicht zustande, weil der Beklagte die Finanzierung nicht erfolgreich durchführen konnte.

6 Am 06.12.2010 erwarb Herr H.J. die Wohnung für einen Kaufpreis in Höhe von € 400.000,00. Gemäß § 12 des Kaufvertrags verpflichtete sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer und dem vermittelnden Makler 6,25 % Maklercourtage zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag gemäß der Anlage K 3 Bezug genommen.

7 Mit Schreiben vom 18.02.2011 (Anlage K 1) übte der Beklagte sein Vorkaufsrecht gem. § 577 BGB aus. Der Wohnungseigentümer und der Beklagte schlossen dann mit notarieller Vereinbarung vom 25.02.2011 (Anlage K 2) eine Eintrittsvereinbarung mit welcher u.a. die Vereinbarungen des Kaufvertrags vom 06.12.2010 bestätigt worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.

8 Am 22.03.2011 fand eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 23.03.2011 gemäß der Anlage B 1 Bezug genommen.

9 Am 01.04.2011 ist der Verkäufer von dem Kaufvertrag durch Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts zurückgetreten, da der Beklagte den Kaufpreis nicht zahlte.

10 Die Klägerin übermittelte dem Beklagten unter dem 25.02.2011 die Rechnung über die Provision (Anlage K 4). Der Beklagte wurde mehrfach zur Zahlung aufgefordert, zuletzt noch einmal mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2011 (Anlage K 5).

11 Die Klägerin behauptet, vor Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten seien bereits Maklerkosten entstanden. Zwischen ihr und Herrn J. sei ein Maklervertrag zustande gekommen. Nachdem die Gespräche mit dem Beklagten im August 2010 aufgrund der gescheiterten Finanzierung beendet gewesen seien, habe die Klägerin die Wohnung weiter angeboten, u.a. Herrn J.. Dieser hatte bei der Klägerin bereits eine Wohnung im Vorjahr im selben Objekt provisionspflichtig erworben. Unter dem 08.11.2010 sei Herrn J. das Exposé (Anlage K 10) mit dem Provisionshinweise per E-Mail übermittelt worden (Anlage K 15). Herr J. habe sich sofort nach Erhalt der Email bei der Klägerin gemeldet, den Erhalt des Exposés bestätigt und um weitere Informationen im Hinblick auf die Wohnung gebeten. Die Klägerin verweist insoweit auf den erfolgten Schriftwechsel (Anlagenkonvolut K 13). In Kenntnis der Provisionspflichtigkeit habe Herr J. weitere Tätigkeiten der Klägerin abgefordert. Wie sich aus dem Anlagenkonvolut K 13 ergebe, habe Herr J. u.a. Informationen und Unterlagen über die Wohnung bei der Klägerin abgefragt, so beispielsweise die Wohngeldabrechnung und den aktuellen Wirtschaftsplan; sämtliche angeforderten Unterlagen seien Herrn J. mit Email vom 26.11.2020 übermittelt worden. Ferner habe Herr J. weitere gewünschte Unterlagen, wie u.a. den Wirtschaftsplan 2010 sowie die Wohngeldabrechnung für das Jahr 2009 erhalten. Die Klägerin habe auch Fragen von Herrn J. zu dem Mietvertrag bzgl. der Wohnung beantwortet. So habe Herr J. u.a. wissen wollen, ob die Mietkaution geleistet worden sei. Auch dies habe die Klägerin bzw. deren Mitarbeiterin Frau B. beantwortet. Desweiteren habe die Klägerin Herrn J. wunschgemäß über die Mietkonditionen des Beklagten verständigt und ihm eine Fotokopie des Mietvertrags zur Verfügung gestellt. Sodann habe Herrn J. die Klägerin gebeten einen notariellen Kaufvertragsentwurf vorbereiten zu lassen. Dieser sei dann von der Klägerin an Herrn J. mit einem aktuellen Grundbuchauszug übermittelt worden. Dieser Kaufvertrag sei dann am 06.12.2010 beurkundet worden.

12 Die Klägerin behauptet, sie habe am 14.04.2010 in einem persönlichen Gespräch in der Wohnung des Beklagten diesem unter Hinweis auf die Provisionsforderung die Wohnung angeboten. Der Beklagte habe Interesse am Ankauf der Wohnung gehabt und die Klägerin gebeten, für ihn tätig zu werden. Am 21.04.2010 habe die Klägerin dem Beklagte das Verkaufsexposé (Anlage K 10) übersendet und die im Anschreiben vom 21.04.2010 (Anlage K 11) dort aufgeführten Unterlagen. Die Klägerin sei für den Beklagten vermittelnd tätig geworden, sie habe auf den Verkäufer eingewirkt, an den Beklagten zu verkaufen. In dem notariellen Kaufvertragsentwurf sei sie als vermittelnde Maklerin aufgeführt worden.

13 Die Klägerin behauptet, der Verwalter habe schriftlich dem Kaufvertrag zugestimmt (Anlage K 6, Anlage K 12).

14 Die Klägerin behauptet weiter, von etwaigen Durchfeuchtungen im Dachbereich des Hauses habe sie vor Kaufvertragsabschluss keine Kenntnis gehabt.

15 Die Klägerin beantragt,

16 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 25.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 sowie weitere € 554,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 zu zahlen.

17 Der Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Der Beklagte behauptet, der Kaufvertrag vom 06.12.2010 sei nicht wirksam, da der Verwalter - wie es in § 13 des Kaufvertrags bestimmt sei - noch nicht zugestimmt habe. Die Zustimmung vom 17.03.2011 (Anlage K 6) sei irrelevant, weil sie dem Beklagten nicht zugegangen sei.

20 Der Beklagte meint, § 12 des Kaufvertrags vom 06.12.2010 sei wegen Unklarheit unwirksam. Er ist der Ansicht, ein Fälligkeitszeitpunkt des Provisionsanspruches sei nicht festzustellen.

21 Der Beklagte ist weiter der Ansicht, dass der Kaufvertrag vom 06.12.2010 unter der auflösenden Bedingung des in § 5 des Vertrags vorgesehenen Rücktrittsrechts des Verkäufers bei Ausübung des Vorkaufsrecht stehe. Da der Verkäufer den Rücktritt am 01.04.2011 ausgeübt habe, sei der Kaufvertrag nicht wirksam geworden, sodass auch die daraus folgende Courtagepflicht nicht bestehe.

22 Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihn arglistig getäuscht, was ihn bewogen habe, sein Vorkaufsrecht auszuüben. Anlässlich einer Besichtigung der Wohnung am 06.12.2010 habe die Klägerin dem Beklagten erklärt, dieser müsse in jedem Fall umgehend die Wohnung räumen, wenn diese verkauft sei. Der Erwerber wolle die Wohnung selbst bewohnen und könne deshalb Eigenbedarf geltend machen, sodass sie ihn, den Beklagten, ganz schnell aus der Wohnung herausbekomme. Dies könne der Beklagte nur verhindern, wenn er die Wohnung kaufe und von seinem Vorkaufsrecht als Mieter Gebrauch mache. Um zusätzlich Druck zu machen, habe die Klägerin zudem erklärt, der Käufer Herr J. habe den Kaufpreis in Höhe von € 400.000,00 bereits auf dem Notaranderkonto hinterlegt. Da der Beklagte deswegen sehr besorgt gewesen sei, habe er das Vorkaufsrecht ausgeübt. Der Beklagte erklärt die Anfechtung des Kaufvertrags gem. § 123 BGB.

23 Der Beklagte behauptet, zwischen den Parteien sei nie ein Maklervertrag zustande gekommen. Er trägt hierzu weiter vor. Der Beklagte habe die Vertragsabschlussgelegenheit zudem längst gekannt. Der Beklagte erklärte weiter, er mache sich das Vorbringen der Klägerin zum Zustandekommen des Vertrags hilfsweise zu eigen und ist der Ansicht, die Klägern habe sich wegen einer Aufklärungspflichtverletzung aus dem zustande gekommenen Maklervertrag schadensersatzpflichtig gemacht.

24 Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihm die im Herbst 2010 ergebende Notwendigkeit einer aufwendigen Reparatur des Pfannendaches des Hauses verschwiegen. Nachdem sich einige Wohnungseigentümer 2009 über Dachundichtigkeiten beklagt hätten, hätte die Gemeinschaft im Herbst 2010 beschlossen einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Ursachen für die Durchfeuchtung zu beauftragen. Hätte der Beklagte dies gewusst, hätte er sein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt. Der Beklagte verweist auf ein Protokoll vom 22.03.2011, das ihm mit Schreiben vom 06.04.2011 übersandt worden sei (Anlage B 2). Der Beklagte meint, Herr J. habe den Vertrag anfechten können, da der Haftungsausschluss in §10 I 2 des Kaufvertrags unwirksam sei, weswegen er dies auch könne. Der Beklagte meint, die Klägerin hafte aus cic, da sie den Eindruck erweckt habe, das Haus sei in Ordnung.

25 Der Beklagte behauptet weiter, Herr J. habe bereits Vorkenntnis von der Verkaufsmöglichkeit gehabt, sodass die Klägerin nicht nachweisend für diesen tätig geworden sei.

26 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

27 Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J., B. und K.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.07.2012 (Bl. 168 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28 I. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

29 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Maklercourtage gem. §§ 652, 328 BGB aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts des Beklagten mit Schreiben vom 18.02.2011, wodurch er in den notariellen Kaufvertrag vom 06.12.2010 von Gesetzes wegen eingetreten ist, §§ 577, 463 ff. BGB, wonach der Käufer verpflichtet ist, die Maklercourtage in Höhe von 6,25 % des Kaufpreises zu zahlen. Ausdrücklich ist dort vereinbart, dass der Klägerin ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gem. § 328 BGB eingeräumt wird. Bei der notariellen Vereinbarung vom 25.02.2011 zwischen dem Beklagten und dem Verkäufer handelt es sich insoweit lediglich um eine Bestätigung der gesetzlichen Wirkung des Vorkaufsrechts.

30 a. In diesem Fall ergibt sich eine Verpflichtung des Vorkaufsberechtigten aus § 464 Abs. 2 BGB jedoch nur, wenn die Maklerklausel die Verteilung von zur Anbahndung des (Haupt-) Geschäfts bereits entstandener Maklerkosten regelt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 563, 564).

31 Die Klägerin hat bewiesen, dass Maklerkosten zur Anbahndung des Hauptgeschäfts bereits angefallenen waren. Sie hat bewiesen, dass ein Maklervertrag zwischen ihr und Herrn J. zustande kam und sie die Wohnung Herrn J. zumindest nachgewiesen hatte.

32 (1) Aufgrund der eingereichten Korrespondenz zwischen der Klägerin bzw. dessen Mitarbeiterin und Herrn J. sowie der Zeugenaussagen von der Mitarbeiterin der Klägerin und Herrn J. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen der Klägerin und Herrn J. ein Maklervertrag zustande gekommen war. Herr J. hat die Klägerin in Kenntnis der Provisionsvermittlung mit Maklerleistungen im Hinblick auf die Wohnung beauftragt. Dies haben die Zeugen B. und J. glaubhaft ausgesagt und dies ergibt sich auch deutlich aus der eingereichten Email-Korrespondenz.

33 (2) Der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags besteht in der Mitteilung des Maklers an seinen Auftraggeber, durch den dieser in der Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen B. und J. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Herr J. vor dem Tätigkeitwerden der Klägerin keine Kenntnis darüber hatte, dass die Wohnung zum Verkauf steht. Daher hat die Klägerin Herrn J. die Wohnung nachgewiesen. Selbst wenn Herr J. die Kaufmöglichkeit gekannt hätte, hätte die Klägerin Herrn J. die Wohnung nachgewiesen, da sie zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussagen der Zeugen B. und J. sowie aufgrund der eingereichten Email-Korrespondenz bewiesen hat, dass sie Herrn J. zusätzlich Informationen lieferte, die Herrn J. veranlassten, sich um das Objekt zu bemühen.

34 (3) Dahinstehen kann daher die Frage, ob die Klägerin Herrn J. das Objekt auch vermittelt hat. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Makler bewusst und aktiv auf die Willensentschließung des Vertragspartners des Auftraggebers einwirkt, um dessen Bereitschaft zum Abschluss des gewünschten Hauptvertrags zu fördern (Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., §652 Rn. 25 m.w.N.). Wenn man davon ausgeht, dass Herr J. der Auftraggeber ist, hätte die Klägerin danach nicht auf Herrn J., sondern auf den Verkäufer einwirken müssen. Wenn die Klägerin zugleich Maklerin des Verkäufers gewesen wäre – was entgegen der Auffassung des Beklagten grundsätzlich zulässig ist, jedoch nicht weiter aufgeklärt worden ist – dann läge zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage der Zeugen B. und J. sowie der eingereichten Email-Korrespondenz auch eine Vermittlung gegenüber dem Verkäufer vor.

35 b. Der Rücktritt des Verkäufers vom 01.04.2011 aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts lässt den entstandenen Anspruch der Klägerin unberührt. Bei Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts bleibt der Lohnanspruch wie in Folge einer auflösenden Bedingung grundsätzlich erhalten, denn in diesen Fällen erfolgt die Rückgängigmachung nicht wegen einer Unvollkommenheit des Vertragsschlusses, auf die sich auch der Makler einstellen müsste (Palandt/Prau, BGB, 69. Aufl., § 652 Rn. 39 m.w.N.). Vorliegend ist der Verkäufer von dem Vertrag zurückgetreten, da der Beklagten den Kaufpreis nicht zahlte. Dies ist kein Umstand, der bereits bei Vertragsschluss „angelegt“ war. Soweit der Beklagte meint, eine von Anfang an bestehende Unsicherheit läge aber darin, dass der Verkäufer ein vertragliches Kündigungsrecht aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrecht gehabt habe, so ist es richtig, dass insoweit eine Unsicherheit bestand, diese hat sich jedoch nicht ausgewirkt, da der Verkäufer gerade nicht aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts, sondern aufgrund der Nichtzahlung durch den Beklagten zurückgetreten ist. Dies war jedoch ein Umstand, der allein von dem Beklagten abhing. Insoweit wäre es auch ersichtlich unbillig, den Lohnanspruch der Klägerin aufgrund eines solchen Umstandes entfallen zu lassen.

36 c. Der Maklerlohnanspruch ist auch nicht aufgrund einer Anfechtung des Beklagten gem. § 123 BGB wieder entfallen. In der Äußerung einer Rechtsansicht liegt die Vorspiegelung einer Tatsache, wenn dadurch die materielle Rechtslage unrichtig dargestellt wird (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 123 Rn. 3 m.w.N.). Eine Täuschung läge somit vor, wenn die Klägerin zu dem Beklagten gesagt hätte, einer Kündigung könne der Beklagte nur entgegenwirken, wenn er die Wohnung selbst erwerben würde. Dass die Klägerin dies zu ihm gesagt hat, hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts nicht bewiesen. In der persönlichen Anhörung des Beklagten wurde deutlich, dass er sich an konkrete Einzelheiten und insbesondere den Wortlaut des Gesprächs nicht mehr erinnern kann. Der Wortlaut der Äußerung der Klägerin ist jedoch entscheidend für die Frage, ob eine arglistige Täuschung vorlag. Sollte die Klägerin etwa gesagt habe, der Beklagte müsse dann „wohl“aus seiner Wohnung raus, wie sie dies nach Aussage des Zeugen K. diesem gegenüber geäußert haben soll, wäre eine Täuschung zu verneinen. Vom Wortlaut her konnte sich der Beklagte nur noch daran erinnern, dass die Klägerin sagte, es würden für die Wohnung viele Leute Schlange stehen. Dann führte der Beklagte in seiner Anhörung aus, die Klägerin habe ihm gesagt, dass der Mietvertrag „gar nicht so sicher sei“. Es „dürfte nicht schwer sein“ ihm zu kündigen. Er „sollte sich nicht allzu sehr auf seinen Mietvertrag verlassen“. Selbst wenn die Klägerin diese Aussagen getätigt hätte, wovon das Gericht aufgrund der Anhörung nicht überzeugt ist, wäre aufgrund der Einschränkung der Aussagen „dürfte“, „nicht so schwer“, „nicht allzu sicher“ keine Täuschung i.S.d. § 123 BGB anzunehmen, da die Aussagen hierfür zu wage sind bzw. in diesem Fall würde es an der objektiven Zurechnung der Täuschung für die Abgabe der Erklärung fehlen. Die Klägerin hat wiederum in ihrer Anhörung glaubhaft angegeben, der Beklagte habe zu ihr gesagt, nachdem sie ihn über die Möglichkeit des Vorkaufsrecht unterrichtet habe, er beabsichtigte, die Wohnung zu erwerben. Da zweifelhaft ist, was die Klägerin zu dem Beklagten in dem Gespräch genau gesagt hat, gehen diese Zweifel zu Lasten des Beweispflichtigen und das ist insoweit der Beklagte.

37 d. Der Maklerlohnanspruch ist auch nicht aufgrund von § 123 BGB durch arglistige Täuschung durch Unterlassen der Klägerin entfallen. Eine Täuschung kann zwar auch durch Unterlassen begangen werden, wenn den Täuschenden eine Aufklärungspflicht tritt. Vorliegend hat der Beklagte hinsichtlich der Dachundichtigkeiten jedoch nicht bewiesen, dass die Klägerin von dieser Dachundichtigkeit wusste, als sie am 14.04.2010 mit ihm sprach. Unstreitig ergibt sich dies aus den bis dahin bestehenden Protokollen der Eigentümerversammlung nicht. Aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 03.06.2010 (Anlage B 3) ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine Dachundichtigkeit. Diese ergeben sich aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 22.03.2011. Diese Versammlung fand jedoch statt, nachdem der Beklagte bereits in den Kaufvertrag eingetreten war. Insoweit ergibt sich bereits nicht, woher die Klägerin von einer etwaigen Dachundichtigkeit gewusst haben sollte. Im Übrigen stellt das Verschweigen von Tatsachen nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich die Aufklärungspflicht der Klägerin ergeben sollte, da der Beklagte ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin ausdrücklich bestreitet und er sich insoweit gem. § 138 ZPO nicht hilfsweise auf den Vortrag der Klägerin, wonach zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen ist, berufen kann, da es sich um Umstände handelt, die seiner eigenen Wahrnehmung unterliegen (Siehe BeckOK/v. Selle, Stand: 01.10.2011, Edition 2, §138 Rn. 34, vgl. BGH, Urteil v. 10.01.1985, Az. III ZR 93/83, zitiert bei Juris Rn. 27).

38 Soweit der Vortrag des Beklagten dahingehend zu verstehen ist, er fechte den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung des Verkäufers an, da dieser ihn nicht über die Dachundichtigkeit unterrichtet habe, hat der Beklagte die Anfechtung bisher nicht gegenüber dem Verkäufer erklärt. Darüber hinaus ist eine Täuschung des Verkäufers auch nicht ersichtlich. Eine Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. § 123 Rn. 5 m.w.N.). Eine solche Aufklärungspflicht des Verkäufers ist hier nicht ersichtlich. Der Beklagte hat den Kaufvertragsschluss herbeiführt, indem er sein Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Der Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus den Vorkaufsberechtigten vorsorglich über alle wesentlichen Umstände des Kaufgegenstands aufzuklären, da der Verkäufer nicht wissen kann, ob der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht überhaupt ausübt.

39 e. Die Klägerin hat mit den Anlagen K 6 und K 12 zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Verwalter dem Kaufvertrag zugestimmt hat und der Kaufvertrag daher nicht aufgrund der fehlenden Zustimmung schwebend unwirksam war.

40 2. Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten aus §§ 652, 328, 280 III, 286 BGB. In § 12 des Kaufvertrags vom 06.12.2010 ist ausdrücklich geregelt, dass die Maklercourtage sofort fällig ist. In diese Regelung ist der Beklagte durch Ausübung des Vorkaufsrechts eingetreten. Die Rechnung vom 25.02.2011 (Anlage K 4) stellt eine Mahnung der Klägerin i.S.d. §286 BGB dar. Durch die Mahnung ist der Beklagte in Verzug geraten. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stellen als angemessene Kosten der Rechtsverfolgung Verzugsschäden dar.

41 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.