FG Hamburg 4. Senat, 2014-06-17, 4 K 268/11

4 K 268/11Tax Court / Division 4Jun 17, 2014

Regest

1. Die Bewilligung eines Verwahrungslagers kann mit der Auflage verbunden werden, die Wiederausfuhr von Waren in vorübergehender Verwahrung der Zollbehörde vorab mitzuteilen (Rn.22) (Rn.23) (Rn.26) . 2. Eine solche Auflage ist als zollbehördliche Entscheidung i.S.v. Art. 4 Nr. 5 ZK selbständig anfechtbar und der Bestandskraft fähig (Rn.21) . 3. Die unterlassene auflagengemäße Vorabmitteilung der Wiederausfuhr von Waren in vorübergehender Verwahrung führt zum Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung (Rn.21) .

Full text

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 268/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-06-17

Aktenzeichen: 4 K 268/11

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2014:0617.4K268.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 4 Nr 5 ZK, Art 51 Abs 1 ZK, Art 182 Abs 3 S 1 ZK, Art 203 ZK, Art 220 ZK ... mehr

Leitsatz

  1. Die Bewilligung eines Verwahrungslagers kann mit der Auflage verbunden werden, die Wiederausfuhr von Waren in vorübergehender Verwahrung der Zollbehörde vorab mitzuteilen (Rn.22) (Rn.23) (Rn.26) .

  2. Eine solche Auflage ist als zollbehördliche Entscheidung i.S.v. Art. 4 Nr. 5 ZK selbständig anfechtbar und der Bestandskraft fähig (Rn.21) .

  3. Die unterlassene auflagengemäße Vorabmitteilung der Wiederausfuhr von Waren in vorübergehender Verwahrung führt zum Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung (Rn.21) .

Orientierungssatz

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 120/14).

  2. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 12.8.2015 VII B 120/14, nicht dokumentiert).

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