VG Hamburg 15. Kammer, 2013-04-30, 15 V 1772/12

15 V 1772/12Administrative Court / Chamber 15Apr 30, 2013

Regest

Die Anordnung von Erzwingungshaft scheidet aus, wenn nicht zuvor versucht wurde, die streitbefangene Urkunde im Wege unmittelbaren Zwangs aus der Wohnung des Verpflichteten zu holen.(Rn.13) (Rn.16)

Full text

VG Hamburg 15. Kammer — 15 V 1772/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-30

Aktenzeichen: 15 V 1772/12

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2013:0430.15V1772.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 S 1 VwVG HA, § 7 Abs 1 VwVG HA, § 14 VwVG HA, § 16 VwVG HA, § 18 VwVG HA ... mehr

Leitsatz

Die Anordnung von Erzwingungshaft scheidet aus, wenn nicht zuvor versucht wurde, die streitbefangene Urkunde im Wege unmittelbaren Zwangs aus der Wohnung des Verpflichteten zu holen.(Rn.13) (Rn.16)

Tenor

Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.500 Euro.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt, gegen den Antragsgegner Erzwingungshaft zur Durchsetzung der Herausgabe einer Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr anzuordnen.

2 Der Antragsgegner ist Inhaber eines Transportunternehmens. Am 28. Februar 2011 stellte ihm die Antragstellerin eine bis zum 27. Februar 2016 gültige Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr aus.

3 Am 24. Juni 2011 meldete sich eine Mitarbeiterin des Antragsgegners bei der Antragstellerin. Nach dem Telefonvermerk der Mitarbeiterin der Antragstellerin teilte sie mit, kein Gehalt mehr zu bekommen, außerdem würden keine Zahlungen an das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft und die Krankenkassen gezahlt. Am 30. Juni 2011 ging eine Kündigung vom selben Tage der für die Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten fachkundigen Mitarbeiterin des Antragsgegners bei der Antragstellerin ein. Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, ihm die nunmehr in seinem Betrieb tätige fachkundige Person zu benennen; andernfalls müsse er mit der Einleitung eines Widerrufsverfahrens rechnen. Mit Schreiben vom 15. August 2011 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner ihre Absicht mit, ihm die Lizenz zu entziehen. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass in seinem Unternehmen keine Person beschäftigt sei, die über Kenntnisse verfüge, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich seien. Außerdem habe eine Auskunft der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehr ergeben, dass er dort Rückstände in Höhe von 415,43 € habe, die sich in der Zwangsvollstreckung befänden. Es bestünden mithin auch Anhaltspunkte für seine fehlende finanzielle und persönliche Leistungsfähigkeit.

4 Mit Bescheid vom 6. September 2011, dem Antragsgegner zugestellt am 7. September 2011, entzog die Antragstellerin dem Antragsgegner die Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr. Der Antragsgegner wurde zudem aufgefordert, binnen einer Woche ab Bestandskraft des Bescheids die EU-Lizenz mit der beglaubigten Abschrift abzugeben. Rechtsgrundlage sei Art. 8 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 881/92. Der Antragsgegner erfülle die entsprechenden Berufszugangsvoraussetzungen der fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit nicht mehr. Sollte er der Aufforderung, die Lizenz nebst Abschrift abzugeben, nicht nachkommen, müsse er mit der Festsetzung von Zwangsmitteln, z. B. Zwangsgeld, rechnen.

5 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, der Entzug der Lizenz sei nunmehr bestandskräftig. Er werde nochmals aufgefordert, die Lizenz mit der Abschrift zurückzugeben. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, müsse er mit der Festsetzung von Zwangsmitteln, z. B. Zwangsgeld, rechnen. Mit Bescheid vom 2. November 2011, dem Antragsgegner zugestellt am 3. November 2011, forderte die Antragstellerin den Antragsgegner erneut zur Abgabe der Lizenz nebst Abschrift auf. Sie setzte ihm hierzu eine Frist bis zum 18. November 2011 und setzte für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € gegen ihn fest. Sollte er nicht mehr im Besitz der Urkunden sein, so solle er eine eidesstattliche Versicherung bezüglich des Verlusts der Urkunden vorlegen. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung des Zwangsgelds auf.

6 Am 22. Februar 2012 suchten Mitarbeiter der Antragstellerin die Anschrift des Antragsgegners auf. Nach ihrem Bericht trafen sie lediglich dessen Ehefrau an, die kaum Deutsch gesprochen habe. Die Mitarbeiter wiesen die Ehefrau auf den Widerruf der Lizenz und die Notwendigkeit der Rückgabe der Urkunden hin. Außerdem hinterließen sie eine Visitenkarte mit der Bitte um Rückruf durch den Antragsgegner.

7 Mit Bescheid vom 27. Februar 2012, zugestellt am 29. Februar 2012, forderte die Antragstellerin den Antragsgegner erneut zur Rückgabe der Urkunden, diesmal unter Fristsetzung bis zum 9. März 2012, auf und setzte für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € gegen ihn fest. Mit Schreiben vom 21. März 2012, zugestellt am 22. März 2012, forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung des Zwangsgelds auf. Sie kündigte ihm außerdem an, einen Antrag auf Erzwingungshaft zu stellen, falls er die Urkunden nicht bis zum 13. April 2012 zurückgebe.

8 Am 16. Juli 2012 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Anordnung einer Erzwingungshaft von zwei Wochen gestellt.

9 Nach gerichtlichem Hinweis unternahm die Antragstellerin während des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens weitere Ermittlungsmaßnahmen: Eine Meldeauskunft habe bestätigt, dass der Antragsgegner unverändert seinen alleinigen Wohnsitz mit ... Hamburg, gemeldet habe. Diese Adresse habe er auch noch im April 2012 gegenüber einem Notar angegeben. Eine Nachfrage beim Landesbetrieb Verkehr habe zum 30. Oktober 2012 ergeben, dass auf den Namen des Antragsgegners nach wie vor der Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... angemeldet sei, den der Antragsgegner auch auf der Fahrzeugliste in seinem Antrag auf die streitbefangene Gemeinschaftslizenz angegeben habe. Außerdem suchten Mitarbeiter der Antragstellerin am 1. November 2012 erneut den Antragsgegner auf und versuchten, ihm die Urkunden wegzunehmen. Auf Klingeln an der Wohnungstür habe sich eine Frauenstimme über die Gegensprechanlage gemeldet. Nachdem die Mitarbeiter der Antragstellerin Namen und Dienststelle genannt hätten, habe sich die Frauenstimme mit einer anderen Stimme in fremder Sprache unterhalten. Dieser Vorgang habe sich wiederholt, ohne dass geöffnet worden sei. Auch auf wiederholtes Klingeln seien die Mitarbeiter nicht in die Wohnung gelassen worden. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen HH-... sei in der näheren Umgebung nicht aufgefunden worden. Am 23. und 26. Dezember 2012 habe ein Mitarbeiter der Antragstellerin die Adresse des Antragsgegners erneut aufgesucht, um das Fahrzeug zu suchen, allerdings ohne Erfolg. Am 11. Januar 2013 hätten zwei Mitarbeiter der Antragstellerin das zur Wohnung des Antragsgegners gehörige Hausmeisterbüro aufgesucht. Der Hausmeister habe bestätigt, dass der Antragsgegner dort noch wohne und häufig mit einem Kleintransporter mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... unterwegs sei. Dieses Fahrzeug sei auch vor der Anlage parkend aufgefunden worden. Die Mitarbeiter hätten erneut geklingelt und es habe eine Dame geöffnet, die ihnen mitgeteilt habe, der Antragsgegner sei wegen eines Sterbefalls im Iran, werde aber in zehn Tagen zurückkehren. Fragen zum Fahrzeug und zur Arbeit des Antragsgegners habe sie nicht beantworten können. Die Mitarbeiter hätten erneut ihre Visitenkarte mit der dringenden Bitte um Rückmeldung hinterlassen.

10 Der Antragsgegner hat sich im vorliegenden Verfahren nicht eingelassen.

II.

11 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung der Erzwingungshaft gegen den Antragsgegner gemäß §§ 14 ff., 24, 25 Abs. 1 HmbVwVG liegen nicht vor.

12 1. Zwar sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmitteln gegen den Antragsgegner gegeben. Dieser ist als Adressat der mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. September 2011 verfügten Anordnung zur Herausgabe der Gemeinschaftslizenzurkunden Pflichtiger nach § 16 Abs. 1 Buchst. a HmbVwVG. Die Anordnung ist unanfechtbar geworden (§ 18 Abs. 1 Buchst. a HmbVwVG). Dem Fristsetzungs- und Hinweiserfordernis des § 18 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG ist Genüge getan. Der Antragsgegner hat mehrere Fristen der Antragstellerin zur Herausgabe der Urkunden verstreichen lassen. Die Antragstellerin hat ihn zuletzt im Schreiben vom 21. März 2012 auch darauf hingewiesen, dass sie im Falle der Nichtherausgabe das Zwangsmittel wechseln und einen Antrag auf Erzwingungshaft stellen werde.

13 2. Es fehlt jedoch an den besonderen Voraussetzungen des § 24 Satz 1 HmbVwVG für die Anordnung der Erzwingungshaft. Nach dieser Vorschrift ist eine Erzwingungshaft nur zulässig, wenn ein vorher angewandtes Zwangsmittel erfolglos geblieben ist und wenn dessen Wiederholung oder die Anwendung eines anderen Zwangsmittels offenbar keinen Erfolg verspricht. An letzterer Voraussetzung fehlt es hier:

14 Zwar ist die Verhängung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der Herausgabeverpflichtung in der Vergangenheit erfolglos geblieben und es dürfte angesichts der bisherigen völligen Verweigerung des Antragsgegners, auf Bescheide, Schriftsätze und Besuche der Antragstellerin zu reagieren, davon auszugehen sein, dass eine Wiederholung dieses Zwangsmittels in der Zukunft keinen Erfolg verspricht.

15 Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung eines „anderen Zwangsmittels offenbar keinen Erfolg verspricht“ (§ 24 Satz 1 Var. 3 HmbVwVG). Mit diesem Tatbestandsmerkmal soll sichergestellt werden, dass die Anordnung der Freiheitsentziehung gegenüber einem Vollstreckungsschuldner wegen des damit verbundenen gravierenden Grundrechtseingriffs erst als letztes geeignetes Mittel herangezogen wird.

16 Im vorliegenden Fall wurde noch nicht hinreichend versucht, dem Antragsgegner die streitbefangene Güterkraftverkehrslizenz durch einen Vollziehungsbeamten im Wege des unmittelbaren Zwangs wegzunehmen (§§ 14 lit. c, 21 Abs. 1 HmbVwVG). Dies wäre ein milderes Mittel zur Durchsetzung der Herausgabeverpflichtung. Zwar haben Mitarbeiter der Antragstellerin den Antragsgegner mehrfach an seiner Wohnanschrift aufgesucht und der Antragsgegner hat sie offensichtlich nicht in seine Wohnung lassen wollen, um die Wegnahme der Urkunden zu umgehen. Zur Durchsetzung der Wegnahmeverpflichtung im Wege des unmittelbaren Zwangs kommt jedoch – ebenfalls als milderes Mittel vor der Freiheitsentziehung – die Durchsuchung der Wohnung und/oder des Fahrzeugs des Antragsgegners in Betracht. § 7 Abs. 1 HmbVwVG (ab 1. Juni 2013 § 23 Abs. 1 HmbVwVG n. F.) sieht ausdrücklich vor, dass der Vollziehungsbeamte befugt ist, Wohnungen, Betriebsräume und sonstigen Besitz des Pflichtigen zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert. Er kann verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen. § 7 Abs. 1 HmbVwVG ist im Lichte des Art. 13 Abs. 2 GG dahingehend auszulegen, dass eine Durchsuchung der Wohnung – außer bei Gefahr in Verzug – nur durch den Richter angeordnet werden darf. Diese bisherige, auf verfassungskonformer Auslegung beruhende Praxis des Richtervorbehalts (vgl. Bü-Drs. 20/4579, S. 15) findet ab dem 1. Juni 2013 in § 23 Abs. 3 HmbVwVG n. F. auch eine ausdrückliche klarstellende Regelung. Diese sieht zudem die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Durchsuchungsanordnung vor.

17 Die Durchsuchung der Wohnung oder des Fahrzeugs des Antragsgegners zum Zwecke der Wegnahme der Lizenzurkunden ist voraussichtlich auch ein geeignetes Mittel, um in den Besitz der Urkunden zu kommen. Zwar ist nicht sicher, dass der Antragsgegner die Urkunden in seiner Wohnung oder im Fahrzeug aufbewahrt. § 24 Satz 1 Var. 3 HmbVwVG verlangt jedoch lediglich, dass die Anwendung eines anderen Zwangsmittels „offenbar keinen Erfolg verspricht“. Davon kann hier nicht ausgegangen werden, da jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass solche Urkunden in der Wohnung oder im Fahrzeug aufbewahrt werden.

III.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht folgt insoweit der Empfehlung in Ziff. 1.6.1 des Streitwertkatalogs vom 7./8. Juli 2004 für Vollstreckungssachen (hier 1/4 des Streitwerts der Hauptsache, also 30.000 € nach Ziff. 47.1 des Streitwertkatalogs hinsichtlich der Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr).

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