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15 E 1266/13•VG Hamburg 15. Kammer, 2013-05-16, 15 E 1266/13
15 E 1266/13Administrative Court / Chamber 15May 16, 2013
Die irrtümlich unterlassene Einfuhr der Veterinärkontrolle von eingeführtem Corned Beef ist nicht nachholbar.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2013-05-16
Aktenzeichen: 15 E 1266/13
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2013:0516.15E1266.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 17 Abs 1 EGRL 78/97, Art 4 Abs 1 EGRL 78/97, § 5 Abs 1 Nr 1 LMEV 2004, § 39 Abs 2 LFGB, Art 14 Abs 1 S 1 EGV 882/2004
Die irrtümlich unterlassene Einfuhr der Veterinärkontrolle von eingeführtem Corned Beef ist nicht nachholbar.(Rn.18)
Einer Veterinärkontrolle erst nach erfolgter Einfuhr der Ware in das Gebiet der Gemeinschaft steht Art. 17 Abs. 1 EGRL 78/97 entgegen.(Rn.18)
Das durch § 39 Abs. 2 LFGB eingeräumte Ermessen ist durch die Vorgaben der EGRL 78/97 eingeschränkt.(Rn.24)
Art. 17 Abs. 1 EGRL 78/97 sieht allein die Rechtsfolge vor, die Sendung zu beschlagnahmen. Es obliegt der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob die Sendung unschädlich beseitigt oder - bei längerer Haltbarkeit des Lebensmittels - zurückgesandt wird.(Rn.26)
Der Antrag vom 4. April 2013 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Streitwert von 30.000 €
I.
1 Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren die nachträgliche Durchführung der Veterinärkontrolle von rund 10.700 kg südamerikanischem Corned Beef in Dosen.
2 Mehrere von der Antragstellerin georderte Container Corned Beef, das für den Weiterverkauf an die Firma X bestimmt war, erhielten am 23. Oktober 2012 in Brasilien die für die Einfuhr in die EU nötigen Genusstauglichkeitsbescheinigungen. Am 28. Oktober 2012 wurden sie auf das Schiff Y verladen, das am 21. November 2012 in Hamburg eintraf.
3 Mit der Einfuhr, Abwicklung und Verzollung der Ware hatte die Antragstellerin die Firma G. (G. ) beauftragt. Die G. meldete die Container zwei Tage vor der beabsichtigten Einfuhr zur Veterinärkontrolle beim zuständigen Veterinäramt Hamburg Hafen an. Dazu wurde am 19. November 2012 auch für den hier streitbefangenen Container mit der Nummer ... das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) eingereicht. Beigefügt waren im Original die „Packing List“ vom 28. Oktober 2012 und das am Folgetag ausgestellte Bill of Ladings des Containers sowie die Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung für die Ware.
4 Am 20. November 2012 beauftragte die G. das Transportunternehmen Z damit, den streitigen Container am nächsten Tag am Container-Terminal Burchardkai abzuholen und in das Lager der G. zu verbringen. Im Speditionsauftrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Veterinärgestellung zwingend vorgeschrieben sei. Trotz dieses Hinweises fuhr der Fahrer den Container am 21. November 2012 nicht zum Veterinäramt, sondern unmittelbar zum Zollamt Waltershof, wo dieser trotz der fehlenden Veterinärkontrolle ohne Beanstandungen abgefertigt wurde. Im Lager der G. wurde die Ware eingelagert.
5 Am 11. und 14. Januar 2013 wurde der Inhalt des streitbefangenen Containers an 9 X -Verteilerzentren ausgeliefert. Der streitbefangene Container enthielt 4.200 Kartons mit jeweils 12 Dosen Corned Beef bei einem Nettogesamtgewicht von 17.136 kg. Das Corned Beef sollte am 21. Januar 2013 im Rahmen einer Sonderaktion für 2,59 € pro 340-g-Dose in den Filialen von X angeboten werden.
6 Etwas später stellte das Veterinäramt bei einer stichprobenartigen Überprüfung seiner Ablage fest, dass die Sendung Corned Beef, für die bereits am 19. November 2012 die Einfuhr-Veterinärdokumente im Original zur Dokumentenprüfung eingereicht worden waren, immer noch nicht vorgeführt worden war. Die Firma G. teilte hierauf mit Schreiben vom 17. Januar 2013 mit, dass ein Container entgegen der Anweisung im Speditionsauftrag nicht dem Veterinäramt vorgeführt und die Ware bereits ausgeliefert worden sei.
7 Mit fernmündlichem Bescheid vom 18. Januar 2013 und schriftlichem Bescheid vom 21. Januar 2013 verfügte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes den Rückruf und die Rücknahme der Ware von den belieferten Unternehmen sowie die vorläufige Sicherstellung: Die Ware hätte nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zur Einfuhruntersuchung vorgeführt werden müssen. Da dieses nicht geschehen sei, dürfe die Ware gemäß § 53 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nicht in das Inland verbracht werden. Das hieraus folgende Verkehrsverbot könne bis zur Vernichtung oder Rücksendung an den Exporteur nur mit dem Mittel der vorläufigen Sicherstellung wirksam durchgesetzt werden. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB habe die zuständige Behörde insoweit die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen.
8 Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein, führte den Rückruf und die Rücknahme der Ware, soweit diese noch nicht verkauft war, aber gleichwohl durch.
9 Insgesamt wurden von X 2.639 Kartons mit je 12 Dosen, zusammen 31.668 Dosen, zu einem Verkaufspreis von 64.919,40 € zurückgesandt. Die Ware ist seither bei der Firma G. eingelagert.
10 Das Begehren der Antragstellerin, die zurückgenommene Ware nachträglich einer Einfuhruntersuchung zu unterziehen, wurde von der Antragsgegnerin in einem Gespräch abgelehnt: Die Ware müsse entweder vernichtet, in das Ursprungsland oder ein anderes Drittland ausgeführt oder einer Verwendung nicht als Lebensmittel zugeführt werden.
11 Am 4. April 2013 hat die Antragstellerin gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt: Sie sei auf die Durchführung der Einfuhruntersuchung und die nachfolgende Freigabe der Ware angewiesen, um diese ihrer Bestimmung und Eignung gemäß als Lebensmittel in den Verkehr bringen zu können. Eine solche Einfuhruntersuchung könne auch noch nachgeholt werden. Die Antragsgegnerin könne ohne eine solche Untersuchung nicht die Vernichtung, Ausfuhr oder anderweitige Verwendung der Ware fordern. Insbesondere könne sie sich dabei nicht auf Art. 19 der Verordnung (EG) 882/2004 stützen. Zwar sehe die Vorschrift ein solches Verfahren für Lebensmittel aus Drittländern vor, die dem Lebensmittelrecht nicht genügten. Dies sei hier aber nicht der Fall, denn die Ware entspreche in allem den Lebensmittelvorschriften, was durch eine nachträgliche Einfuhruntersuchung auch noch in vollem Umfang festgestellt werden könne. Deshalb könne allenfalls der Verdacht eines Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht bestehen. Für diesen Fall sehe Art. 18 der Verordnung (EG) 882/2004 aber gerade eine amtliche Kontrolle vor. Art. 19 der Verordnung (EG) 882/2004 sei nicht einschlägig, wenn es an der Kontrolle selbst noch fehle, sondern dann anzuwenden, wenn die Kontrolle ergeben habe, dass die Ware zu beanstanden sei. Auch das nationale Recht verbiete keine nachträgliche Einfuhruntersuchung. Ferner könne sich die Antragsgegnerin nicht auf Art. 17 der Richtlinie 97/78/EG stützen, schon weil diese Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar sei und die jüngeren Vorschriften der Verordnung (EG) 882/2004 ihr vorgingen. Jedenfalls sei die angeordnete Vernichtung, Ausfuhr oder anderweitige Verwendung der Ware in jedem Fall unverhältnismäßig, weil diese lebensmittelrechtlich einwandfrei sei, von ihr keinerlei Gefahren ausgingen und die rechtsfehlerhafte Einfuhr nur auf einem Versehen und nicht etwa auf Schmuggel beruht habe. Eine nachträgliche Einfuhruntersuchung gemäß § 7 Abs. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) werde dieses erweisen. Die Dokumentenprüfung könne ohne weiteres auf der Grundlage der Original-Einfuhrdokumente, die der Antragsgegnerin ohnehin längst vorlägen, jederzeit durchgeführt werden. Auch die Nämlichkeitskontrolle könne durch Vergleich der in der Packing List angegebenen Stanznummern mit der Kennzeichnung der Ware festgestellt werden. Jede einzelne Corned Beef-Dose sei mit einer der aufgeführten Stanznummern gekennzeichnet. Da diese Nummern eine verschlüsselte Angabe des Produktionsdatums der Ware darstellten, das sowohl in der Packing List als auch in der Genusstauglichkeitsbescheinigung genannt werde, könnten die Dosen eindeutig zugeordnet werden, zumal auch die Nummer des Herstellungsbetriebes sowohl auf den Dokumenten als auch auf den Dosen zu finden sei. Die Dosen seien außerdem vorschriftgemäß etikettiert. Ferner könne eine Beprobung der Ware durchgeführt werden. Auf Kriterien wie die Kontrolle der Temperatur des Transportmittels komme es bei Konserven gar nicht an. Die einstweilige Anordnung sei erforderlich, da nicht auf das Hauptsacheverfahren gewartet werden könne. Denn für diesen Fall sei die Ware nicht mehr verkäuflich oder allenfalls nur noch zu einem Bruchteil ihres Wertes absetzbar. Zwar habe das Corned Beef ein langes Haltbarkeitsdatum. Ein solches werde beim Kauf von Konserven aber auch erwartet. Hinzu komme, dass die streitige Ware wegen ihrer Etikettierung nur noch bis maximal zum 11./12. Juli 2013 an X abgesetzt werden könne, weil Corned Beef dann dort unter einem neuen Markennamen verkauft werde. Eine Umetikettierung sei wirtschaftlich nicht sinnvoll.
12 Die Antragstellerin beantragt,
13 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die bei der Firma G. im Lager Terminal , … Hamburg, lagernden 2.639 Kartons à 12 Dosen Corned Beef der Antragstellerin, Stanznummern 237 2 A, 277 2 A und 291 2 A, MHD 31. Dezember 2016, einer Veterinärkontrolle nach § 7 LMEV i.V.m. Art. 4 RL 97/78/EG sowie Art. 1 und Anhang I Verordnung (EG) 136/2004 zu unterziehen und die genannte Ware bei beanstandungsfreiem Ergebnis dieser Veterinärkontrolle für das Inverkehrbringen freizugeben.
14 Die Antragsgegnerin beantragt,
15 den Antrag abzulehnen.
16 Zur Begründung trägt sie vor: Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung sei Art. 19 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Diese Vorschrift sehe vor, dass nach der Sicherstellung eines Lebensmittels aus Drittländern, das dem Lebensmittelrecht nicht genüge, dieses vernichtet werde, es einer speziellen Behandlung nach Art. 20 unterzogen oder nach Art. 21 wieder aus der Gemeinschaft zurückgesandt werde. Außerdem könnten auch andere Maßnahmen ergriffen werden wie zum Beispiel die Verwendung des Lebensmittels zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken. Das streitbefangene Corned Beef aus Brasilien genüge dem Lebensmittelrecht nicht, da keine Einfuhruntersuchung nach § 7 Abs. 1 LMEV stattgefunden habe. Eine nachträgliche Veterinäruntersuchung und Freigabe sei in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gerade nicht vorgesehen. Hier liege auch kein Fall des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vor, da der Verstoß gegen das Lebensmittelrecht nicht nur vermutet werde, sondern unstreitig vorliege. Außerdem scheide eine nachträgliche Veterinärkontrolle aufgrund tatsächlicher Hindernisse aus. Insbesondere die Nämlichkeitskontrolle, das heißt individuelle Überprüfung auf Übereinstimmung der die Sendung begleitenden Bescheinigungen und anderen Dokumente mit der Etikettierung und dem Inhalt der Sendung können nicht mehr nachgeholt werden, da die Sendung bereits geöffnet, ausgepackt und verteilt worden sei. Es könne nicht mehr abgeglichen werden, ob die von X zurückgesandten Kartons zu der fraglichen Sendung gehörten und ob für diese in Brasilien eine Genusstauglichkeitsbescheinigung ausgestellt worden sei. Hieran änderten auch die Stanznummern auf den Dosen nichts, da diese ausschließlich in der Packing List des Herstellers und nicht auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung aufgeführt seien. Außerdem sei die Packing List erst nach der Versiegelung des Containers und der Ausstellung der Genusstauglichkeitsbescheinigung erstellt worden. Die drei Nummern ermöglichten somit keine Individualisierung des Inhalts der strittigen Sendung. Außerdem sei mangels fortlaufender Nummerierung unklar, ob nicht noch weitere Corned Beef-Konserven existierten, die ebenfalls solche Bestandsnummern aufweisen. Ferner sei zweifelhaft, ob die Warenuntersuchungen noch nachgeholt werden könne. Diese könne auch die Kontrolle der Transportmittel, der Verpackung und der Temperatur umfassen, die hier nicht mehr möglich sei. Schließlich sei die geforderte Nachprüfung und Herausgabe der Waren auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Maßnahmen gegen Lebensmittelverstöße dürften abschreckende Wirkung haben. Diese bestehe auch darin, dass unabhängig von der Schwere des Verstoßes keinerlei Nachbesserungen vor Ort eingeräumt würden. Hier trage auch die Antragstellerin Mitverantwortung, da ihr Hinweis auf die Veterinärgestellung zu unauffällig gewesen sei. Schließlich sei kein Anordnungsgrund gegeben. Hier solle die Hauptsache vorweggenommen werden. Das sei nur möglich, wenn das Begehren mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führen werde, was nicht der Fall sei. Auch sei die Sache nicht wirklich eilbedürftig, da die Dosen nach einer Markenänderung umetikettiert werden könnten, zumal nicht zu erkennen sei, dass die Kunden nicht die Ware auch unter ihrem bisherigen Namen kaufen würden. Schließlich stehe es der Antragstellerin voraussichtlich frei, die Sendung aus der Europäischen Union zurückzusenden. Angesichts der Haltbarkeit des Corned Beefs habe sie ausreichend Zeit, um eine anderweitige Verwendung zu finden.
II.
17 Dem zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) ist der Erfolg zu versagen, weil die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass sie einen Anspruch auf Nachholung der versäumten Einfuhruntersuchung (Veterinärkontrolle) und Freigabe des streitbefangenen Corned Beefs haben könnte, zumal die hier begehrte Vorwegnahme der Hauptsache es verlangen würde, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 123 Rn. 14). Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bedarf deshalb keiner Erörterung mehr.
18 Einer Veterinärkontrolle erst nach erfolgter Einfuhr der Ware in das Gebiet der Gemeinschaft steht voraussichtlich Gemeinschaftsrecht, nämlich Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 97/78/EG entgegen:
19 Unzweifelhaft und unstreitig erfolgte die Einfuhr des im streitbefangenen Container mit der Nummer Z enthaltenen Corned Beefs unter Verstoß gegen formelles nationales und gemeinschaftsrechtliches Lebensmittelrecht: Die Einfuhrkontrolle ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 LMEV, der insoweit Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/78 EG zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen in das nationale Recht umgesetzt hat, Voraussetzung für eine - rechtmäßige - Einfuhr eines Lebensmittels tierischen Ursprungs in die EU. Entsprechend bestimmt Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, dass Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen, sicherzustellen haben, dass die Erzeugnisse bei der Einfuhr für die Kontrolle gemäß der Richtlinie 97/78 EG zur Verfügung gestellt werden. Das Corned Beef ist bisher ohne Einfuhruntersuchung (Veterinärkontrolle) eingeführt worden, so dass es den Bestimmungen einer aufgrund des LFGB erlassenen Rechtsverordnung wie auch Gemeinschaftsrecht widerspricht.
20 Diese unterbliebene Einfuhruntersuchung kann jetzt nicht mehr nachgeholt werden:
21 Dies dürfte allerdings nicht aus den Bestimmungen der LMEV folgen, da diese hierzu keine ausdrücklichen Regelungen trifft. Zwar spricht der Begriff einer Einfuhruntersuchung dafür, dass diese Untersuchung vor der Einfuhr, nicht aber zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen hat. § 7 LMEV regelt dann aber lediglich, wer die Untersuchung wie durchführt, und verhält sich nicht zu der Frage, ob eine solche Untersuchung ausnahmsweise auch noch nach der Einfuhr nachgeholt werden kann. § 8 LMEV regelt lediglich das Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung, aber nicht das Verfahren bei unterbliebener Einfuhruntersuchung.
22 Auch dürfte das Verbot der Nachholung einer Einfuhruntersuchung nicht aus den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts folgen. Insbesondere enthalten die gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung auch für Lebensmittel tierischen Ursprungs geltenden Art. 18 und 19 der Verordnung keine hierfür unmittelbar passenden Regelungen. Denn Art. 18 der Verordnung normiert ausschließlich Maßnahmen im Verdachtsfall. Im zu entscheidenden Rechtsstreit gibt es jedoch keinen Verdachtsfall. Dafür, dass das Corned Beef materiellem Lebensmittelrecht nicht entspricht, gibt es keine besonderen Anhaltspunkte. Dass die fehlende Einfuhruntersuchung formellem Lebensmittelrecht widerspricht, steht hingegen unzweifelhaft fest. Art. 19 der Verordnung weist schon in der Überschrift aus, dass dort Maßnahmen im Anschluss an amtliche Kontrollen beschrieben werden. Der Maßnahmenkatalog dieser Vorschrift setzt deshalb voraus, dass eine Kontrolle ergeben hat, dass die Lebensmittel aus Drittländern dem Lebensmittelrecht nicht genügen. An dieser Kontrolle fehlt es hier aber.
23 Welche Rechtsfolge eine bei der Einfuhr unterlassene Einfuhruntersuchung hat, folgt deshalb voraussichtlich nach nationalem Recht aus § 39 Abs. 2 S. 1 und 2 LFGB. Dort werden die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden geregelt. Hiernach treffen diese die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Dabei ist der allgemeinen Regelung des Satzes 1 in Satz 2 ein nicht abschließender und umfangreicher Maßnahmenkatalog beigefügt. § 39 Abs. 2 LFBG ist deshalb eine von den Rechtsfolgen her offene, damit sehr flexible Vorschrift, die die konkrete Reaktion auf materielle wie auch auf formelle Verstöße gegen nationales und gemeinschaftsrechtliches Lebensmittelrecht in das Ermessen der zuständigen Behörden stellt.
24 Dieses Ermessen ist jedoch durch die Vorgaben der Richtlinie 97/78/EG eingeschränkt, die hinsichtlich der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechtes eine Reihe von Spezialregelungen aufweist, die zwar gemäß Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie bis zum 1. Juli 1999 von den Mitgliedstaaten umzusetzen waren, allerdings nicht „eins zu eins“ in deutsches Recht umgesetzt worden sind (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, LMEV, Vor. Rn. 6; siehe dazu auch OVG Hamburg, Beschluss vom 3.2.2005, 1 Bs 7/05, NordÖR 2005, 310 ff., juris Rn. 7).
25 Die später erlassene Verordnung (EG) Nr. 882/2004 steht der Beachtung der Vorgaben der älteren Richtlinie bei amtlichen Kontrollen von Lebensmitteln speziell tierischen Ursprungs, um die es auch hier geht, ausdrücklich nicht entgegen (Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004).
26 Anders als das insoweit der Behörde eine Vielzahl von Handlungsalternativen gewährende nationale Recht sieht die Richtlinie 97/78/EG für den Fall, dass eine Sendung ohne Bestellung zur Veterinärkontrolle nach Art. 3 und 4 der Richtlinie in die Gemeinschaft verbracht worden ist, in Art. 17 Abs. 1 eine Rechtsfolge vor, die nur eine einzige Alternativentscheidung ermöglicht: Die Sendung ist zu beschlagnahmen, und es obliegt der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob die Sendung unschädlich beseitigt oder zurückgesandt wird. Eine Nachholung der unterbliebenen Veterinärkontrolle ist nicht vorgesehen.
27 Keinen Bedenken unterliegt, dass diese Bestimmung der Richtlinie seit Mitte 1999 unmittelbar geltendes Recht ist. Anders als andere Regelungen jener Richtlinie (z.B. Art. 3) enthält diese Bestimmung nicht lediglich Rechtssetzungsaufträge an die Mitgliedstaaten, sondern ist inhaltlich so genau und konkret gefasst, dass sie sich zu einer unmittelbaren Anwendung eignet.
28 Eine erst nach der Einfuhr veranlasste Veterinärkontrolle, wie sie hier verlangt wird, kann die bei der Einfuhr des Lebensmittels geforderte Einfuhruntersuchung nicht ersetzen. Denn die von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie bestimmte Rechtsfolge (Pflicht zur Beschlagnahme und Rücksendung oder Beseitigung) wird bereits dann ausgelöst, wenn eine Sendung ohne Gestellung zur Veterinärkontrolle in eines der Gebiete der Gemeinschaft verbracht worden ist. Der Vorgang der Verbringung in die Gemeinschaft ist jedoch mit der Zollabfertigung (vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. h] der Richtlinie), abgeschlossen, weshalb eine spätere Durchführung der Veterinärkontrolle nicht mehr geeignet ist, die in Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie bezeichneten Maßnahmen zu verhindern.
29 Die Annahme einer solchen strikten Regelung, die im Falle einer unterlassenen Einfuhrkontrolle keine Ausnahmen und weitere Handlungsalternativen zulässt, ergibt sich damit eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift und begegnet auch aus teleologischen und rechtssystematischen Gründen keinen Bedenken: Sie soll für die Einfuhr tierischer Lebensmittel eine ausnahmslose vorgelagerte Veterinärkontrolle garantieren (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie). Insbesondere sprechen Gründe der Abschreckung, die im gemeinschaftsrechtlichen Lebensmittelrecht einen beachtenswerten Gesichtspunkt darstellen (vgl. Erwägungsgrund 41 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 - vgl. dazu bereits VG Hamburg, Beschluss vom 6.3.2008, 15 E 593/08, juris Rn. 21 - ), aber auch die Vermeidung erheblichen Mehraufwandes, den effektiv nachgeholte Untersuchungen regelmäßig verursachen, und der Schutz vor Missbrauch und Täuschung dagegen, Ausnahmen z.B. für jene Fälle vorzusehen, in denen - wie hier - die Veterinärkontrolle vermutlich nicht absichtlich umgangen wurde und möglicherweise jetzt noch sinnvoll nachholbar wäre. Dass nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Umgehung der Einfuhruntersuchung, die einen Eckpfeiler des gemeinschaftlichen Lebensmittelrechts darstellt, keinesfalls toleriert werden soll, wird im nationalen Recht am Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 20 Abs. 2 Nr. 2 LMEV erkennbar, der sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Einfuhr von Lebensmitteln ohne Einfuhrkontrolle mit einem erheblichen Bußgeld belegt.
30 Keiner weiteren Betrachtung bedarf hier, ob in extremen Ausnahmefällen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Ausnahme von der strikten Rechtsfolge des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 97/78/EG verlangen kann. Denn die wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin müssen und können insoweit zurücktreten. Dies erscheint nicht als unverhältnismäßig, da es in ihrem Verantwortungsbereich liegt, für eine lückenlose Durchführung der Einfuhruntersuchung Sorge zu tragen. Auch sprechen hier keine gewichtigen anderen Gesichtspunkte gegen das strikte Verbot der Nachholung der Einfuhrkontrolle. Da die Ware von ihrer tatsächlichen Beschaffenheit her in einem guten Zustand sein dürfte und noch lange haltbar ist, wird hier eine Rücksendung in Betracht kommen. Diese dient nicht nur in einem geringen Umfang der wirtschaftlichen Schadensbegrenzung, sondern sie verhindert zudem, dass ein vermutlich einwandfreies und bekömmliches Lebensmittel aus allein grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen vernichtet werden muss.
III.
31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und geht davon aus, dass das Eilverfahren hier die Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt. Der wirtschaftliche Nachteil, den die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu vermeiden versucht, beruht auf einer Schätzung des Gerichts.
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