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4 K 421/11•VG Hamburg 4. Kammer, 2012-09-25, 4 K 421/11
4 K 421/11Administrative Court / Chamber 4Sep 25, 2012
Zur Rechtmäßigkeit der nachträglichen Festsetzung von Abfallgebühren.(Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2012-09-25
Aktenzeichen: 4 K 421/11
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2012:0925.4K421.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14 Abs 1 StrG HA, § 14 Abs 2 StrG HA, § 2 AbfGebO HA
Zur Rechtmäßigkeit der nachträglichen Festsetzung von Abfallgebühren.(Rn.18)
Werden nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die zu einer höheren Zahl der festgesetzten Benutzungseinheiten führen, hat die oder der Gebührenpflichtige die Grundgebühren nachzuentrichten. Die Behörde kann verlangen, dass der Gebührenpflichtige die Richtigkeit der Auskünfte nachweist.(Rn.18) (Rn.19)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Kläger wenden sich gegen die nachträgliche Festsetzung von Abfallgrundgebühren.
2 Sie waren zum damaligen Zeitpunkt Eigentümer des Grundstücks X in … Hamburg. Das Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Haus bebaut. Es ist seit 1. November 2007 mit einem 60 l Restmüllgefäß und einer 240 l Papiertonne an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen. Bei der Berechnung der Abfallgrundgebühren legte die Beklagte in der Vergangenheit eine Benutzereinheit zugrunde. Im Juli 2010 überprüfte die Beklagte routinemäßig die Anzahl der Benutzereinheiten auf dem Grundstück der Kläger. Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass ihre Mitarbeiter bei einer Ortsbesichtigung am 2. Juli 2010 festgestellt hätten, dass für das Grundstück X in ... Hamburg entgegen der bisherigen Berechnung dem äußeren Anschein nach zwei Benutzungseinheiten zu berücksichtigen seien und bat um Mitteilung, ob diese Feststellung zutreffend sei. Mit Schreiben vom 16. August 2010 teilten die Kläger daraufhin der Beklagten mit, dass sich auf dem Grundstück eine Benutzungseinheit befände.
3 Am 19. August 2010 wurde das Grundstück der Kläger von zwei Mitarbeitern der Beklagten aufgesucht. Diese stellten fest, dass vor dem Haus der Kläger drei Firmenschilder aufgestellt sind. Darüber hinaus stellten sie fest, dass das Klingelschild des Hauses drei Klingeltasten umfasst. Drei Firmen teilen sich eine Türklingel und befinden sich im Erdgeschoss des Hauses. Eine Klingel weist den Namen „Y, privat“ aus und bezieht sich auf die Tochter der Kläger (einer Journalistin) im Dachgeschoss des Hauses. Schließlich weist die dritte Klingel auf die im ersten Geschoss befindlichen Privaträume der Kläger hin. Die Firmenschilder und die Türklingeln wurden von den Mitarbeitern der Beklagten fotografiert. Die Photos befinden sich in der Sachakte der Beklagten. Der Bauakte des Hauses der Kläger ist zu entnehmen, dass das Treppenhaus offen gestaltet ist, jede Etage über ein Badezimmer verfügt und das Erdgeschoss dem Anschein nach Büroräume enthält. Zwischen den Beteiligten erfolgten mehrere Schriftwechsel, in denen u.a. von den Klägern die Aufklärung des Sachverhalts durch Begehung des Hauses durch Mitarbeiter der Beklagten für ausgeschlossen erklärt wurde (vgl. Schreiben der Kläger vom 26. August 2010, Seite 3).
4 Mit vier Bescheiden vom 25. Oktober 2010 legte die Beklagte die Abfallgrundgebühr unter Zugrundelegung von drei Benutzereinheiten für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 gegen die Kläger fest. Zur Begründung führte sie an, das Grundstück enthalte dem äußeren Anschein nach -unter Zugrundelegung der Türklingeln und der Firmenschilder- drei Benutzereinheiten. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung durch die Kläger seien die Benutzereinheiten nach § 13 Abs. 3 GebG von der Beklagten zu schätzen gewesen.
5 Am 29. Oktober 2010 erhoben die Kläger gegen diese Bescheide Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass sie zu Recht nur eine Wohnung als Benutzereinheit angegeben hätten. Es befänden sich -außer dem von der Familie bewohnten Einfamilienhaus- keine weiteren, in sich geschlossene Einheiten auf dem Grundstück. Dies könne die Beklagte den Informationen des Grundbuchs, der Bauakte und der äußeren Anschein des Hauses entnehmen. Benutzereinheiten können nicht anhand von Türklingeln oder Firmenschildern geschätzt werden. Die Kenntnis über die Firmenschilder und der Türklingel sei aufgrund des widerrechtlichen Betretens und Fotografierens des Grundstücks nicht für die Bestimmung der Benutzereinheiten verwertbar.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2011 –zugestellt am 1. Februar 2011- wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die nachträgliche Festlegung der Gebühren sei nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SRG iVm § 2 AbfGebO rechtmäßig. Die Kläger seien zur Ausräumung der aufgrund des äußeren Anscheins entstandenen Eindrucks mehrerer Benutzereinheiten nicht ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Sie hätten die Ortsbesichtigung verweigert. Der Hinweis auf das Grundbuch und die Bauakte könne die Frage der Benutzereinheiten nicht klären. Des Weiteren deute der äußere Anschein gerade auf drei Benutzereinheiten hin. Die Beklagte sei zum Betreten des Grundstücks der Kläger berechtigt. Die durch das Betreten und Fotografieren in Erfahrung gebrachten Informationen seien verwertbar.
7 Die Kläger haben am 28. Februar 2011 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass das Betreten und Fotografieren des Grundstücks durch Mitarbeiter der Beklagten rechtswidrig gewesen sei und gerade die Mitwirkung der Kläger an der Bestimmung der Benutzereinheiten habe unterlaufen sollen. Das Fotografieren der Klingelschilder erfülle nicht den Zweck des zum Betreten des Grundstücks ermächtigenden Gesetzes. Die Zweifel am Vorliegen nur einer Benutzereinheit seien unbegründet. Die bereits dargelegte Nutzung als Einfamilienhaus sei nachvollziehbar. Nachweise seien durch den Vortrag der Kläger erbracht worden. Ein Verlangen nach einer Ortsbesichtigung erscheine unangemessen und unverhältnismäßig. Die Schätzung der Benutzereinheiten sei rechtswidrig und willkürlich. Das im Erdgeschoss befindliche Büro der drei Firmen sei nicht als eine in sich geschlossene Einheit anzusehen, da es kein eigenes Badezimmer oder Küche beinhalte. Die Privaträume der Tochter im Obergeschoss des Hauses seien ebenfalls nicht mit einer Küche ausgestattet.
8 Die Kläger beantragen,
9 die Gebührenbescheide der Beklagten vom 25. Oktober 2011, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2011 aufzuheben und den Widersprüchen der Kläger vom 29. Oktober 2010 stattzugeben.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung vertieft sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass das Betreten und Fotografieren des Grundstücks als Maßnahme der Durchsetzung des einschlägigen Gesetzes gerechtfertigt sei. Die detaillierte Beschreibung der Nutzung einzelner Etagen reiche für die Ausräumung der Zweifel an einer Benutzereinheit nicht aus. Die Vorlage prüffähiger Nachweise oder eine Ortbesichtigung sei notwendig.
13 Die Beteiligten haben sich mit der Entscheidung der Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt. (Bl. 25 und 43 d. A.).
14 Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
I.
15 Die zulässige Klage führt nicht zum Erfolg.
16 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 25. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 27. Januar 2011 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 Die Gebührenbescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Gesetz zur Errichtung der Anstalt Stadtreinigung Hamburg (SRG) i.V.m. § 2 Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll (AbfGebO). Danach ist die Beklagte berechtigt für jede an die öffentliche Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehälter angeschlossene Benutzereinheit eine pauschale Grundgebühr zu erheben. Benutzereinheit nach Abs. 1 ist auf jedem angeschlossenen Grundstück jede Wohnung sowie jede andere Nutzung innerhalb von in sich abgeschlossenen Einrichtungen wie Läden, Handwerksbetrieben und Geschäftsräumen.
18 Soweit nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer höheren Zahl der festgesetzten Benutzungseinheiten führen, hat die oder der Gebührenpflichtige die Grundgebühren nachzuentrichten, § 2 Abs. 5 AbfGebO. So liegt es hier. Die Beklagte hatte in der Vergangenheit gegenüber den Klägern Gebühren unter Berücksichtigung einer Benutzungseinheit festgesetzt. Nachträglich wurde im Juli 2010 bei einer ersten routinemäßigen Überprüfung der Benutzungseinheiten vor Ort durch Mitarbeiter der Beklagten festgestellt, dass Tatsachen die Berechnungsgrundlage von nur einer Benutzungseinheit in Frage stellten. Diese Tatsachen ergaben sich für die Mitarbeiter vor Ort durch Augenschein der drei Firmenschilder und der Klingelknopfleiste. Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 teilte die Beklagte den Klägern daraufhin mit, dass ihre Mitarbeiter bei einer Ortsbesichtigung am 2. Juli 2010 festgestellt hätten, dass für das Grundstück X in ... Hamburg entgegen der bisherigen Berechnung dem äußeren Anschein nach zwei Benutzungseinheiten zu berücksichtigen seien und bat um Mitteilung, ob diese Feststellung zutreffend sei. Mit Schreiben vom 16. August 2010 teilten die Kläger daraufhin der Beklagten mit, dass sich auf dem Grundstück eine Benutzungseinheit befände. Zwischen den Beteiligten erfolgten mehrere Schriftwechsel, in denen u.a. von den Klägern die Aufklärung des Sachverhalts durch Begehung des Hauses durch Mitarbeiter der Beklagten für ausgeschlossen erklärt (vgl. Schreiben der Kläger vom 26. August 2010, Seite 3) und auf das Grundbuch verwiesen wurde.
19 Nach § 2 Abs. 3 AbfGebO sind die Gebührenpflichtigen verpflichtet, auf behördliche Aufforderung die Zahl der für die Berechnung zugrunde zu legende Benutzereinheiten je Grundstück mitzuteilen. Diese Mitteilung ist schriftlich anzugeben und hat neben der Zahl der Benutzereinheiten auch Angaben über Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift der oder des Gebührenpflichtigen, Belegenheit des angeschlossenen Grundstücks sowie Zahl und Größe der darauf befindlichen Abfalleimer zu enthalten. Auf Verlangen hat die oder der Gebührenpflichtige die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen. Nach § 13 Abs. 2 Gebührengesetz (GebG), welcher nach § § 11 der Gebührenordnung für die Abfallentsorgung mit Umleer- und Einwegbehältern sowie die Entsorgung von Sperrmüll Anwendung findet, kann die Behörde verlangen, dass der Gebührenpflichtige die Richtigkeit der Auskünfte insbesondere durch die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern und Geschäftspapieren sowie anderen Urkunden nachweist. Die Kläger haben die erforderlichen Auskünfte in nicht ausreichender Weise erteilt und dadurch ihre Mitwirkungspflicht nach § 2 Abs. 3 AbfGebO verletzt. Die Kläger sind bei Bestehen von Zweifeln an der Richtigkeit ihrer Angaben verpflichtet, Nachweise vorzulegen.
20 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte an der Richtigkeit der Angaben der Kläger im Hinblick auf die Anzahl der Benutzungseinheiten Zweifel hat. Denn die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Kläger sind aufgrund des äußeren Anscheins, wie er sich bei der routinemäßigen Überprüfung der Benutzungseinheiten der Kläger am 2. Juli 2010 darstellte, berechtigt. Denn der äußere Anschein – insbesondere die Firmenschilder im Vorgarten und die Türklingelbeschilderung- lassen den Schluss zu, dass das Grundstück mindestens mehr als die von den Klägern angegebene Benutzereinheit umfasst. Dass dieser äußere Anschein nicht besteht oder aber die Angaben, die sich aus der Überprüfung vor Ort durch die Mitarbeiter der Beklagten am 2. Juli 2010, unzutreffend seien, haben die Kläger weder vorgetragen noch bestreiten sie, dass die Firmenschilder im Vorgarten des Grundstücks auf drei Firmen in dem Gebäude ebenso hinweisen wie auf eine Wohnnutzung des Gebäudes durch eine weitere Person (Y) und deren eigenen Klingelknopf neben dem der Kläger. Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend rechtlich unerheblich, ob die Fertigung von Photoaufnahmen am 19. August 2010 und das Betreten des Grundstücks durch Mitarbeiter der Beklagten rechtmäßig waren.
21 Unter Berücksichtigung der berechtigten Zweifel der Beklagten an der Richtigkeit der Angaben der Kläger als Gebührenpflichtige obliegt es diesen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 13 Abs. 2 GebG, die Richtigkeit der Auskünfte insbesondere durch die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern und Geschäftspapieren sowie anderen Urkunden nachzuweisen. An diesen Nachweisen fehlt es vorliegend. Ihrer Nachweispflicht sind die Kläger, wie die Beklagte zu Recht dargelegt hat, nicht nachgekommen. Die Kläger haben die Zahl der Benutzungseinheiten lediglich in Abrede gestellt. Qualifizierte Einwendungen haben sie nicht erhoben, obwohl dies nur mit geringer Mühewaltung möglich wäre. Die Kläger haben wiederholt auf die Aufforderung der Beklagten zur Klarstellung der Benutzereinheiten keine Beweise angeboten. Der Verweis auf die Grundbucheinträge oder die Akte des Bauamts stellt kein geeignetes Beweisangebot dar. Denn weder das Grundbuch noch die Akte des Bauamts geben darüber Auskunft, wie das Gebäude tatsächlich genutzt wird. Dazu wäre eine amtlich beglaubigte Skizze über die Raumaufteilung aussagekräftig gewesen. Darüber hinaus hätten die Kläger durch die Vorlage von aktuellen Photos über die innere Aufteilung des Gebäudes und die von ihnen behauptete einfache Benutzungseinheit belegen können. Nicht zuletzt hätte auch eine gemeinsame Ortsbesichtigung der Kläger mit Vertretern der Beklagten Aufschluss über die tatsächliche Anzahl der Benutzungseinheiten geben können, die von den Klägern für ausgeschlossen erklärt wurde (vgl. Schreiben der Kläger vom 26. August 2010, Seite 3). Vor diesem Hintergrund haben die Kläger die erforderlichen Auskünfte nicht bzw. nicht ausreichend erteilt.
22 Nach § 13 Abs. 3 S. 1 GebG ist die Beklagte berechtigt die Gebühr zu schätzen, wenn die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht ausreichend erteilt werden. Dabei sind nach § 13 Abs. 3 S. 2 GebG alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
23 Die Beklagte hat alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die Anzahl der Benutzereinheiten nach den möglichen Anhaltspunkten, wie z.B. die Firmenschilder und die Anzahl der Türklingeln und Namensschilder zu schätzen, wenn die Kläger ihrer Mitwirkungspflicht nach § 2 Abs. 3 S. 1 AbfGebO nicht nachkommen (so auch VG Hamburg, Beschl. v. 4.2.1997, 13 VG 4739/96, juris).
24 Rechtlich nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass die Beklagte die Kläger in Höhe von drei Benutzungseinheiten in Anspruch nimmt. Das Haus der Kläger umfasst dem Anschein anhand der Klingelschilder und der Firmenschilder nach drei Benutzungseinheiten, nämlich jeweils eine Privatwohnung der Kläger und einer weiteren Person (Y) und wenigstens eine Benutzungseinheit für die drei Firmen, wie sie sich aus der Beschilderung im Vorgarten ergibt. Denn zum einen ist durch die Türklingelbeschriftung („Y, privat“ der Eindruck einer weiteren Benutzungseinheit neben derjenigen der Kläger entstanden. Dieser Eindruck wird durch die Einlassung der Kläger nicht in ausreichender Weise widerlegt. Zunächst steht nach der Einlassung der Kläger fest, dass die Tochter als Journalistin bei einem großen Verlag tätig ist. Sie bewohnt allem Anschein nach allein das Dachgeschoss des Hauses. Denn diese sind nach der Einlassung der Kläger ihre Privaträume. Sie sind dem Anschein nach mit einem Badezimmer ausgestattet. Denn die Bauakte weist für jede Etage des Hauses ein eigenes Badezimmer auf. Schließlich hat das Dachgeschoss des Hauses eine eigene Türklingel mit entsprechendem Türklingelschild („Y, privat“). Darüber hinaus ist das Erdgeschoss als eine in sich abgeschlossene Einheit iSd § 2 Abs. 1 Nr. 2 AbfGebO anzusehen. Denn eine in sich geschlossene Einheit ist bei Geschäftsräumen anzunehmen. Geschäftsräume sind alle Räume die nicht den privaten Haushaltungen stammen und dem Betrieb eines Geschäfts dienen (Kunig/ Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, § 13, Rn. 20.) Das liegt hier vor. Die Räume im Erdgeschoss dienen als Büros für die drei von den Klägern geführten Gesellschaften. Darüber hinaus weist das hohe Volumen der Papiertonne (240 l) auch darauf hin, dass das Einfamilienhaus nicht nur als eine Wohnung genutzt wird.
25 Im Übrigen ist auch die nachträgliche Festsetzung der Grundgebühren für drei Benutzungseinheiten für die Jahre 2007 bis 2010 rechtmäßig, da die von der Beklagten zugrunde gelegten drei Benutzungseinheiten sich aus einem äußeren Anschein rechtfertigt, der sich unstreitig wenigstens seit dem Jahr 2007 so darstellt.
II.
26 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 VwGO und § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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