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3 Sa 73/12•Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, 2013-03-06, 3 Sa 73/12
3 Sa 73/12Labour Court / Chamber 3Mar 6, 2013
Es stellt keine unangemessene Benachteiligung eines Arbeitnehmers dar, wenn ihm angesonnen wird, eine Kündigungsmöglichkeit nach dem Abrechnungsstichtag auszulassen und er anderenfalls zur Rückzahlung einer freiwilligen Sonderzahlung verpflichtet wird. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter handelt.(Rn.66) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 27. Juli 2012, 14 Ca 51/12, Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-06
Aktenzeichen: 3 Sa 73/12
ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2013:0306.3SA73.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 611 Abs 1 BGB, § 307 BGB
Rechtskraft: ja
Es stellt keine unangemessene Benachteiligung eines Arbeitnehmers dar, wenn ihm angesonnen wird, eine Kündigungsmöglichkeit nach dem Abrechnungsstichtag auszulassen und er anderenfalls zur Rückzahlung einer freiwilligen Sonderzahlung verpflichtet wird. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Sonderzahlung mit Mischcharakter handelt.(Rn.66)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Hamburg, 27. Juli 2012, 14 Ca 51/12, Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2012 – 14 Ca 51/12 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte € 14.849,88 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2011 zu zahlen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 86 % und die Beklagte 14 % zu tragen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten über eine Sonderzahlung.
2 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01. August 2006 als Mitarbeiter im Team I.S.A. im Bereich Sales and Trading auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 30. Mai 2006 beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist u.a. Folgendes geregelt:
3 9. Bruttojahresgehalt
4 Das Bruttojahresgehalt beträgt 73.000,-- €.
5 10. Festtantieme
6 Zusätzlich zum Bruttojahresgehalt zahlt die Gesellschaft eine Festtantieme in Höhe von 7.000,-- € brutto p.a. Der Tantiemefestbetrag unterliegt keinen Steigerungen.
7 11. Sonderzahlung
8 Es besteht die Möglichkeit, daß der Arbeitnehmer bei außerordentlich gutem Erfolg zusätzlich zum Bruttojahresgehalt und zur Tantieme eine Sonderzahlung erhält. (…)
9 13. Abrechnung, Auszahlung und Verlust von Vergütungen
10 (…) Sofern in außertariflichen Arbeitsverhältnissen eine vertragliche Sonderzahlung gewährt wird, wird diese Sonderzahlung nach Abschluß eines Geschäftsjahres bzw. Feststellung des Jahresabschlusses zum 15. April des sich anschließenden neuen Geschäftsjahres abgerechnet und ausgezahlt.
11 Bei Beginn und arbeitgeberseitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses im Laufe eines Geschäftsjahres werden in Aussicht gestellte Tantiemen und Sonderzahlungen zeitanteilig vergütet. Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sowie bei fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt keine Tantieme- bzw. Sonderzahlung.
12 Das Bruttojahresgehalt des Klägers erhöhte sich im Jahr 2010 auf € 78.000,00 brutto. Für die Geschäftsjahre 2007 und 2009 erhielt der Kläger von der Beklagten jeweils eine als „Sonderzahlung bzw. Bonuszahlung“ bezeichnete Zahlung von € 5.000,00 brutto jeweils unter der Voraussetzung, dass sich der Kläger bis zum 30. Juni des Auszahlungsjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befand.
13 Im März 2011 erhielt der Kläger von der Beklagten ein Mitteilungsschreiben, in dem es auszugsweise heißt:
14 Festlegung Ihrer Bezüge, Tantieme 2010, Sonderzahlung 2010, Freiwilligkeitsvorbehalt, Stichtags- und Rückzahlungsregelung (…)
15 - Ihr Vollzeit-Jahresgehalt wird mit Wirkung vom 1. April 2011 EUR 93.000,00 brutto betragen.
16 - Sie erhalten vertragsgemäß eine Festtantieme in Höhe von EUR 7.000,00 brutto. (…)
17 - Für das Geschäftsjahr 2010 erhalten Sie eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von EUR 35.000,00 brutto. Die Abrechnung nehmen wir zum 15. April 2011 vor. Die Sonderzahlung erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate nach dem Abrechnungsstichtag fortbesteht. Sollten Sie vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Abrechnungsstichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind Sie zur Rückzahlung der Sonderzahlung in voller Höhe verpflichtet. Die Rückzahlungsverpflichtung entsteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis infolge arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung oder arbeitnehmerseitiger Kündigung wegen vorhergehender Androhung einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung zu einem nicht späteren Zeitpunkt oder infolge arbeitnehmerseitiger Kündigung wegen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Abrechnungsstichtag endet. (…)
18 Mit der Abrechnung für den Monat April 2011 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Sonderzahlung für das Jahr 2010 in Höhe von € 35.000,00 brutto aus; der sich hieraus ergebende Nettobetrag belief sich auf € 20.198,66.
19 Der Kläger kündigte im Juni 2011 sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristgerecht zum 30. September 2011. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die im April 2011 gewährte Sonderzahlung von € 35.000,00 brutto aufgrund der Kündigung des Klägers zur Rückzahlung fällig sei, und erklärte die Aufrechnung mit den Nettobezügen des Klägers für die Monate August und September 2011 in Höhe von € 10.787,62. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 02. August 2011 den von der Beklagten geltend gemachten Rückforderungsanspruch zurückgewiesen und auf das Aufrechnungsverbot bezüglich der pfändungsfreien Beträge hingewiesen hatten, zahlte die Beklagte von den Nettobezügen des Klägers für August und September 2011 in Höhe von jeweils € 5.437,81 jeweils den pfändungsfreien Betrag von € 2.763,42 an den Kläger aus und behielt jeweils € 2.674,39 ein.
20 Der Kläger hat die Zahlung der infolge der durch die Beklagte vorgenommenen Aufrechnung rückständigen Vergütung für August 2011 in der vom Kläger berechneten Höhe von € 2.455,80 verlangt. Mit ihrer dem Kläger am 10. Oktober 2011 zugestellten Widerklage hat die Beklagte einen verbleibenden Rückzahlungsanspruch in Höhe von € 20.198,66 netto abzüglich € 2.455,80 netto verfolgt.
21 Der Kläger hat vorgetragen, er habe Anspruch auf die Gewährung der Sonderzahlung, da es sich hierbei um einen Vergütungsbestandteil handele, der von dem Erreichen bestimmter persönlicher Zielen des Mitarbeiters und des Unternehmenserfolgs abhingen. Die Sonderzahlung stelle keine anlass- oder stichtagsbezogene Sonderzuwendung des Arbeitgebers dar, sondern eine unmittelbare Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung, die dieser als Arbeitsentgelt für den vereinbarten Zeitraum erhalte.
22 Entsprechend dem Wortlaut der Ziffer 13 des Arbeitsvertrages solle mit der Sonderzahlung keine zukunftsbezogene Betriebstreue honoriert werden, da nur auf den Lauf des Geschäftsjahres abgestellt werde, so dass die Sonderzahlung ausschließlich als erfolgsabhängige Vergütung der Leistungs- und Motivationssteigerung des Arbeitnehmers diene.
23 Die Rückzahlungsregelung im Schreiben vom März 2011 stehe im Widerspruch zur vertraglichen Regelung der Ziffer 13 des Arbeitsvertrages. Zudem sei die Regelung zwischen den Parteien nicht vereinbart und damit unwirksam. Schließlich ergebe sich, dass die weitere Bindung des Klägers an das bestehende Arbeitsverhältnis bis Oktober 2011 eine unangemessene Benachteiligung darstelle. Die Beklagte sei insoweit nicht berechtigt, mit ihrem angeblichen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Vergütungsforderung des Klägers aufzurechnen.
24 Der Kläger hat beantragt,
25 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.455,80 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13. August 2011 zu zahlen.
26 Die Beklagte hat beantragt,
27 die Klage abzuweisen,
28 Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
29 den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte € 20.198,66 netto abzüglich € 2.455,80 netto sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit auf den sich hieraus ergebenden Betrag zu zahlen.
30 Der Kläger hat beantragt,
31 die Widerklage abzuweisen.
32 Die Beklagte hat geltend gemacht, die Sonderzahlung sei rückabzuwickeln. Es handele sich hierbei um eine Leistung mit Mischcharakter. Die bestandsabhängige Treueleistung habe der Kläger infolge seiner Eigenkündigung nicht verdient. Ein Anspruch des Klägers auf eine vom Bestand des Arbeitsverhältnisses unabhängige Sonderzahlung folge nicht aus dem Arbeitsvertrag. Gemäß Ziffer 10 des Arbeitsvertrages erhalte der Kläger neben seinem Bruttojahresgehalt als zusätzliche Leistung eine Festtantieme. Gemäß Ziffer 11 des Arbeitsvertrages bestehe dagegen nur die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer bei außerordentlich gutem Erfolg zusätzlich zum Bruttojahresgehalt und zur Tantieme eine Sonderzahlung erhalte. Einen Rechtsanspruch auf eine solche Zahlung statuiere der Vertrag ausdrücklich nicht.
33 Ziffer 13 des Arbeitsvertrages bestimme sodann die Modalitäten der Auszahlung sämtlicher Vergütungsbestandteile. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Sonderzahlung treffe Ziffer 13 keine Regelung, denn dort sei allein der Fall geregelt, dass die Beklagte eine vertragliche Sonderzahlung im Rahmen eines außertariflichen Arbeitsverhältnisses gewähre, was hier nicht der Fall sei, da Ziffer 11 des Arbeitsvertrag nur die Möglichkeit einer Sonderzahlung vorsehe.
34 Sofern der Kläger die Auffassung vertrete, ihm stehe ein vertraglicher Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung zu, so sei eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar.
35 Mit Urteil vom 27. Juli 2012 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei unbegründet. Die Beklagte sei zur Aufrechnung unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO berechtigt gewesen. Die Beklagte habe gegen den Kläger einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von € 20.198,66 € netto abzüglich 2.455,80 € netto unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Der Kläger habe durch Leistung der Beklagten ohne Rechtsgrund eine Sonderzahlung erhalten. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf die Sonderzahlung nicht zu, weil sein Arbeitsverhältnis infolge der Beendigung zum 30. September 2011 nicht mindestens sechs Monate nach dem Abrechnungsstichtag am 15. April 2011 fortbestanden habe. Ein Anspruch auf den Verbleib der Sonderzahlung beim Kläger folge nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vom 30. Mai 2006. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus Ziffer 11 des Arbeitsvertrages. Nach dem eindeutigen Wortlaut bestehe lediglich die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer bei außerordentlich gutem Erfolg zusätzlich zum Bruttojahresgehalt und zur Tantieme eine Sonderzahlung erhalte. Einen ausdrücklichen Rechtsanspruch gewähre diese Klausel nicht. Ein vertraglicher Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus der Zusammenschau von Ziffer 11 und Ziffer 13 des Arbeitsvertrages. In Ziffer 13 des Arbeitsvertrages würden die Modalitäten der Auszahlung sämtlicher Vergütungsbestandteile geregelt. Soweit diese Ziffer die Auszahlungsmodalitäten für eine vertragliche Sonderzahlung im Rahmen eines außertariflichen Arbeitsverhältnisses regele, so benachteilige diese Klausel den Kläger nicht unangemessen, da die Parteien schon keine vertragliche Sonderzahlung vereinbart hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
36 Gegen das ihm am 06. August 2012 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 24. August 2012 bei Gericht eingegangenen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 20. Oktober 2012 am 19. Oktober 2012 begründeten Berufung.
37 Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Beklagte gegen ihn einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung habe. Die Beklagte könne sich nicht auf die von ihr vorgegebene Rückzahlungsklausel berufen. Die Parteien hätten bereits mit Ziffer 11 und 13 des Arbeitsvertrages vom 30. Mai 2006 abschließend geregelt, in welchen Fällen die Sonderzahlung ganz erfüllt oder zeitanteilig ausgezahlt werde; hiervon könne die Beklagte nicht einseitig abweichen. Aus Ziffer 13 des Arbeitsvertrages gehe eindeutig hervor, dass mit Vollendung des Geschäftsjahres die Tantieme bzw. Sonderzahlung voll gewährt werde. Der im Mitteilungsschreiben von März 2011 enthaltenen Rückzahlungsklausel habe der Kläger zu keiner Zeit zugestimmt. Im Übrigen sei die Rückzahlungsklausel wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 BGB unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteilige. Der Kläger könne innerhalb der sechsmonatigen Bindungsfrist sein Arbeitsverhältnis nur um den Preis beenden, dass er (zumindest auch) auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen verzichte. Eine derartige Rückzahlungsverpflichtung sei bei einer Sonderzahlung mit Mischcharakter, wie sie hier vorliege, unwirksam.
38 Der Kläger wiederholt seine bereits erstinstanzlich vorgetragene Behauptung, bei seiner Einstellung habe ihm die damals verantwortliche Mitarbeiterin, Frau L., mitgeteilt, dass seine jährliche Vergütung bei rund 15 % der erzielten Commissions liege; eine möglicherweise bestehende Differenz zu der zuvor zugesagten Gesamtvergütung werde durch eine Sonderzahlung ausgeglichen werden. Dies hätten die Parteien in der Vergangenheit auch tatsächlich gelebt. Im Jahr 2010 habe er – dies ist unstreitig – Commissions in Höhe von € 701,998,00 erzielt. Unter Berücksichtigung der von Frau L. als Gesamtvergütung zugesagten 15 % dieser Commissions ergebe sich für den Kläger für das Jahr 2010 eine Gesamtvergütung in Höhe von rund € 105.000,00. Ziehe man hiervon die Festvergütung des Klägers für 2010 in Höhe von € 85.000,00 (Festgehalt zuzüglich Tantieme) ab, so errechne sich eine Differenz von € 20.000,00. Dieser Betrag sei leistungsbezogen. Die weiteren € 5.000,00 hätten als Treueprämie gelten sollen. Die zusätzlichen € 10.000,00 habe ihm sein damaliger Vorgesetzter in einem Gespräch vermutlich im März 2011 im Hinblick darauf in Aussicht gestellt, dass er nicht marktkonform bezahlt worden sei.
39 Im Wege der Klagerweiterung verlangt der Kläger die Zahlung weiterer € 2.455,80, die die Beklagte nach seiner Berechnung von seiner Nettovergütung für den Monat September 2011 in Abzug gebracht hat.
40 Der Kläger beantragt,
41 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2012 – 14 Ca 15/12 – wie folgt abzuändern:
42 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.455,80 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13. August 2011 zu zahlen;
43 2. die Widerklage abzuweisen;
44 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.455,80 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15. September 2011 zu zahlen;
45 Die Beklagte beantragt,
46 die Berufung des Klägers zurückzuweisen, soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage der Beklagten zur Zahlung von € 14.849,88 (€ 20.198,65 netto abzgl. € 2.674,39 für August 2011 sowie abzgl. weiterer € 2.674,39 für September 2011) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verurteilt hat.
47 Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Soweit sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2012 (10 AZR 612/10) beruft, macht die Beklagte geltend, das Bundesarbeitsgericht habe in jener Entscheidung allein die AGB-rechtliche Zulässigkeit einer Stichtagsklausel behandelt, während es vorliegend allein um eine Rückzahlungsklausel gehe. Soweit im Übrigen in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine Aufgabe der langjährigen Rechtsprechung zur zulässigen Bindungsdauer für Rückzahlungsregelungen zu sehen sein sollte, sei zumindest unter Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung veranlasst,.
48 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
49 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
I.
50 Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.
II.
51 Die Berufung hat jedoch in der Sache nur teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und der Widerklage überwiegend zu Recht stattgegeben.
52 1. Die Klage ist unbegründet.
53 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von jeweils € 2.455,80 netto für die Monate August und September 2011. Der Anspruch des Klägers ist durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 28. Juli 2011 erklärte Aufrechnung erloschen. Der Beklagten stand gegen den Kläger ein aufrechenbarer Anspruch in die Klagforderung übersteigender Höhe von € 20.198,66 netto zu; dies ist der sich unstreitig aus der dem Kläger im April 2011 von der Beklagten geleisteten Sonderzahlung von € 35.000,00 brutto ergebende Nettobetrag. Der Kläger war zur Rückzahlung dieser Sonderzahlung verpflichtet.
54 1.1. Der Kläger hatte entgegen der von ihm vertretenen Auffassung keinen sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Anspruch auf eine Sonderzahlung.
55 Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den Ziffern 11 und 13 des Arbeitsvertrages. Ziffer 11 des Arbeitsvertrages verweist lediglich darauf, dass die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitnehmer bei außerordentlich gutem Erfolg zusätzlich zum Bruttojahresgehalt und zur Tantieme eine Sonderzahlung erhält. Auch im Zusammenhang mit Ziffer 13 des Arbeitsvertrages kann diese Regelung nicht dahingehend verstanden werden, dass bei außerordentlich gutem Erfolg ein Anspruch auf eine Sonderzahlung entstehen soll. Schon das Wort „Möglichkeit“ macht hinreichend deutlich, dass der Kläger bei außerordentlich gutem Erfolg unter Umständen mit einer Sonderzahlung rechnen kann, die Erbringung einer solchen Zahlung jedoch keineswegs verbindlich zugesichert ist. Sonst hätte Ziffer 11 des Arbeitsvertrages eine Formulierung enthalten müssen, die etwa lauten könnte: „Bei außerordentlich gutem Erfolg erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Jahresgehalt und zur Tantieme eine Sonderzahlung.“
56 Ziffer 13 des Arbeitsvertrages bezieht sich demgegenüber nur auf Sonderzahlungen, die ausdrücklich vereinbart sind. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach ihrer Überschrift regelt Ziffer 13 des Arbeitsvertrages Abrechnung, Auszahlung und Verlust von Vergütungen. In Absatz 1 und 2 werden die Auszahlungsmodalitäten für die Bruttojahresgehälter, in Absatz 3 die Auszahlungsmodalitäten für Tantiemen geregelt. Absatz 4 bezieht sich auf etwaige in außertariflichen Arbeitsverhältnissen gewährte vertragliche Sonderzahlungen. Die Absätze 1 bis 4 befassen sich also insgesamt mit vertraglich vereinbarten Vergütungsbestandteilen. Absatz 5 Satz 1 regelt die zeitanteilige Gewährung in Aussicht gestellter Tantiemen und Sonderzahlungen bei Beginn und arbeitgeberseitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. „In Aussicht gestellt“ kann insofern wiederum nur die vertraglich vereinbarten Vergütungsbestandteile meinen, denn ansonsten bestünde kein Bedürfnis für eine Regelung zeitanteiliger Zahlung. Zudem ist der Gesamtzusammenhang der Regelung zu berücksichtigen, der die Auszahlungsmodalitäten vereinbarter Vergütungsbestandteile betrifft. Von daher bezieht sich Satz 2 von Absatz 5 auf den Wegfall vereinbarter Tantieme- bzw. Sonderzahlungen unter den genannten Voraussetzungen, nicht jedoch auf Sonderzahlungen, die entsprechend Ziffer 11 des Arbeitsvertrages lediglich als Möglichkeit in Aussicht gestellt werden.
57 Auch soweit der Kläger behauptet, bei seiner Einstellung habe die damals zuständige Mitarbeiterin ihm mitgeteilt, seine jährliche Vergütung werde etwa 15 % der erzielten Commissions betragen, begründet dies keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung. Vielmehr wäre damit lediglich eine Erwartung des Klägers begründet worden, wie sich – erfolgsabhängig - seine Vergütung künftig entwickeln würde. Ansprüche auf Vergütungszahlungen, die über die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung hinausgingen, hätten sich aus einer solchen Mitteilung nicht ergeben. In Ziffer 11 des Arbeitsvertrages ist nämlich lediglich die Möglichkeit der Erbringung einer Sonderzahlung bei außerordentlich gutem Erfolg erwähnt; eine diesbezügliche Verpflichtung der Beklagten enthält der Arbeitsvertrag nicht, noch nicht einmal die Verpflichtung zur Entscheidung über eine Sonderzahlung nach billigem Ermessen. So hat im Übrigen auch der Kläger die Reglung verstanden; in seinem Schriftsatz vom 14. September 2012 führt er aus, dass eine Sonderzahlung nur in Aussicht gestellt und noch nicht versprochen worden sei.
58 1.2. Die von der Beklagten im April 2011 geleistete Sonderzahlung stellte eine freiwillige Leistung dar. Die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten von März 2011; das darin enthaltene Angebot hat der Kläger angenommen.
59 1.2.1. Mit dem Schreiben von März 2011 hat die Beklagte dem Kläger das Angebot der Erhöhung seines Jahresgehalts auf € 93.000,00 brutto sowie der Zahlung einer Sondervergütung mit einer Rückzahlungsverpflichtung unter den in dem Schreiben genannten Bedingungen unterbreitet, das der Kläger gemäß § 151 Satz 1 BGB durch Entgegennahme der entsprechenden Zahlungen angenommen hat. Das von der Beklagten unterbreitete Angebot war für den Kläger lediglich vorteilhaft, denn er hatte weder einen Anspruch auf Erhöhung seines Jahresgehalts noch auf eine Sonderzahlung. Von daher war nach der Verkehrssitte eine ausdrückliche Annahme des Vertragsangebots durch den Kläger nicht zu erwarten.
60 Soweit der Kläger geltend macht, er habe das von der Beklagten unterbreitete Angebot nicht angenommen, kann dem nach dem Vorstehenden nicht gefolgt werden. Im Übrigen wäre der Kläger bei Fehlen einer vertraglichen Vereinbarung durch die dann von der Beklagten ohne Rechtsgrund erbrachte Sonderzahlung ungerechtfertigt bereichert und aus diesem Grund zur Rückzahlung verpflichtet.
61 1.2.2. Die Sonderzahlung erfolgte unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien mindestens sechs Monate nach dem Abrechnungsstichtag, also bis zum 15. Oktober 2011, fortbestand. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, vielmehr hat der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2011 gekündigt, ohne dass die Beklagte hierfür Veranlassung gegeben hätte. Damit ist nach den in dem Schreiben der Beklagten von März 2011 mitgeteilten Bedingungen für die Sonderzahlung eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers entstanden.
62 1.2.3. Die Rückzahlungsverpflichtung stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers dar.
63 Die Regelungen im Mitteilungsschreiben der Beklagten von März 2011 stellen nach dem von der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen des Klägers Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, wofür schon das äußere Erscheinungsbild spricht. Insofern ist eine Überprüfung am Maßstab des § 307 BGB veranlasst. Dieser Überprüfung hält die Rückzahlungsklausel für die Sonderzahlung stand.
64 Bei der Sonderzahlung handelt es sich um eine Leistung mit Mischcharakter, die sowohl die vom Kläger im abgelaufenen Geschäftsjahr erbrachten Arbeitsleistungen vergüten als auch die erwartete Betriebstreue entlohnen soll.
65 In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war in Bezug auf derartige Leistungen mit Mischcharakter bislang anerkannt, dass die Zahlung davon abhängig gemacht werden darf, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag überhaupt noch oder noch ungekündigt besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war es auch grundsätzlich möglich, dass der Arbeitgeber den Anspruch auf eine freiwillige Sonderzahlung daran knüpfte, dass das Arbeitsverhältnis über den Auszahlungszeitpunkt hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraumes fortbestand, wobei für die zulässige Bindungsdauer die Höhe der Sonderzahlung maßgeblich war. Eine Sonderzahlung könne ihren Zweck, künftige Betriebstreue zu belohnen und den Arbeitnehmer zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, bei bereits ausgeschiedenen oder alsbald ausscheidenden Arbeitnehmern nicht erfüllen. Ende das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer zulässigen Bindungsfrist, habe der Arbeitnehmer infolge des Fehlens einer Anspruchsvoraussetzung daher grundsätzlich keinen Anspruch auf die Sonderzahlung. Allerdings dürften mit Sonderzahlungen verbundene einzelvertragliche Bindungs- und Rückzahlungsklauseln einen Arbeitnehmer nicht in unzulässiger Weise in seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) behindern und unterlägen insoweit einer Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte gemäß § 307 BGB (BAG vom 28.03.2007 - 10 AZR 261/06 - m.w.N., zitiert nach juris). Nach den vom Bundesarbeitsgericht für Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätzen hänge die Dauer der zulässigen Bindung von der Höhe der Sonderzahlung ab. Es müssten Grenzwerte eingehalten werden. Würden diese überschritten, sei anzunehmen, dass der Arbeitnehmer durch die vereinbarte Rückzahlung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit behindert werde. In einem solchen Fall liege eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.v. § 307 BGB vor, die zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel führe. Eine am Jahresende gezahlte Zuwendung, die über € 100,00, aber unter einem Monatsbezug liege, könne den Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres binden. Nur wenn die Zuwendung einen Monatsbezug erreiche, sei eine Bindung des Arbeitnehmers über diesen Termin hinaus zulässig. Erhalte ein Arbeitnehmer eine Gratifikation, die ein zweifaches Monatsgehalt nicht erreiche, so könne er durch eine Rückzahlungsklausel jedenfalls dann nicht über den 30. Juni des folgenden Jahres gebunden werden, wenn er bis dahin mehrere Kündigungsmöglichkeiten gehabt habe (BAG vom 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 - m.w.N., zitiert nach juris).
66 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wird der Kläger durch die im Mitteilungsschreiben der Beklagten von März 2011 enthaltene Rückzahlungsklausel bezüglich der Sonderzahlung nicht unangemessen benachteiligt. Da die Parteien eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vierteljahresschluss vereinbart hatten und die Rückzahlungsverpflichtung nur eintrat, wenn das Arbeitsverhältnis nicht bis mindestens sechs Monate nach dem Abrechnungsstichtag (15. April 2011) fortbestand, wurde dem Kläger lediglich angesonnen, eine Kündigungsmöglichkeit auszulassen. Angesichts dessen, dass die Sonderzahlung die Höhe eines zweifachen Monatsgehalts des Klägers deutlich überschritt, stellt dies keine unzulässige Bindung dar. Die Rückzahlungsverpflichtung ist auch lediglich daran geknüpft, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer veranlasst ist; bei einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung oder einer vom Arbeitgeber veranlassten arbeitnehmerseitigen Kündigung ist die Sonderzahlung nicht zurück zu zahlen.
67 Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in zwei Entscheidungen vom 18.01.2012 (10 AZR 612/10 und 10 AZR 667/10) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, eine Sonderzahlung, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstelle, könne in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums abhängig gemacht werden. Die vom Bundesarbeitsgericht jeweils zu beurteilenden Sachverhalte unterschieden sich jedoch deutlich vom vorliegenden Sachverhalt. In dem Verfahren zum Az. 10 AZR 612/10 ging es um die Wirksamkeit einer Stichtagsklausel, die den Arbeitnehmer jeweils für drei Jahre an das Arbeitsverhältnis band, wollte er nicht die ihm kraft Vereinbarung in Aussicht gestellte Sonderzahlung verlieren. Eine derartig lange Bindungsdauer wäre schon nach bisheriger Rechtsprechung als unangemessene Benachteiligung zu beurteilen gewesen. In dem Verfahren zum Az. 10 AZR 667/10 diente die vom Bundesarbeitsgericht zu beurteilende Weihnachtsgratifikation nicht der zusätzlichen Vergütung erbrachter Arbeitsleistungen; die maßgebliche Stichtagsklausel hielt das Bundesarbeitsgericht für zulässig. Von daher sind die beiden genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich.
68 Sollten jedoch die beiden Entscheidungen vom 18.01.2012 so zu verstehen sein, dass das Bundesarbeitsgericht jegliche Stichtags- bzw. Rückzahlungsregelung in Bezug auf Sonderzahlungen mit Mischcharakter für unzulässig hält, folgt dem die erkennende Kammer nicht. In der Entscheidung zum Az. 10 AZR 667/10 führt das Bundesarbeitsgericht aus, es sei unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und widerspreche der gesetzlichen Wertung des § 611 BGB, vereinbartes Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer über eine Stichtagsklausel oder eine sonstige Zahlungsbedingung wieder zu entziehen, wenn der vorleistungsverpflichtete Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbracht habe. In der Entscheidung zum Az. 10 AZR 612/10 heißt es, die Stichtagsklausel stehe im Widerspruch zum Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB, indem sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entziehe. Aus Sicht der erkennenden Kammer wird jedoch in einem Fall wie dem vorliegend zu beurteilenden der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda), durch die Rückzahlungsklausel nicht verletzt. Ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers auf eine Sonderzahlung bestand, wie vorstehend ausgeführt, nicht. Die für die von ihm zu erbringende Leistung vereinbarte Vergütung hat der Kläger erhalten. Die Sonderzahlung ist auch nicht Teil des laufenden Arbeitsentgelts, hinsichtlich dessen ein Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam wäre. Nach § 611 BGB ist der Arbeitgeber als Dienstgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Arbeitnehmer kann in dem als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Arbeitsverhältnis grundsätzlich auf die Beständigkeit der monatlich zugesagten Zahlung einer Vergütung, die nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft ist, vertrauen. Er erbringt im Hinblick hierauf seine Arbeitsleistung und stellt auch sein Leben darauf ein. Behält sich der Arbeitgeber vor, monatlich neu über die Vergütung zu entscheiden, weicht dies von dem in § 611 BGB gekennzeichneten Wesen eines Arbeitsvertrags ab. Dies gilt nicht nur für die Grundvergütung, sondern auch für zusätzliche regelmäßige Zahlungen, die von den Parteien als Teil der Arbeitsvergütung und damit als unmittelbare Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung vereinbart werden (vgl. BAG vom 25.04.2007 - 5 AZR 627/06, zitiert nach juris). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass er über das vereinbarte Festgehalt und die zugesagte Tantieme hinaus weitere Zahlungen von der Beklagten als Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhalten würde. Bei einem klar und verständlich formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt, der jeden Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung ausschließt, fehlt es jedenfalls an einer versprochenen Leistung i.S.v. § 308 Nr. 4 BGB. Ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert die Entstehung eines Anspruchs auf eine Leistung für künftige Bezugszeiträume (BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 606/07, zitiert nach juris). Die in den vorangegangen Jahren geleisteten Sonderzahlungen hatte die Beklagte jeweils mit einem ausdrücklichen Freiwilligkeitsvorbehalt verbunden. Die Sonderzahlungen waren auch nicht Teil der von den Parteien vereinbarten Arbeitsvergütung. Der Kläger konnte also nicht darauf vertrauen, er werde für seine Arbeitsleistung nach Abschluss des Geschäftsjahres noch eine zusätzliche Zahlung erhalten. Hätte die Beklagte sich entschieden, dem Kläger für das Geschäftsjahr 2010 keine Sonderzahlung zu erbringen, hätte der Kläger dies hinnehmen müssen. Mit dem Angebot, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in einem bestimmten Bezugszeitraum zusätzlich zu vergüten, verstößt der Arbeitgeber gegen keine Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag. Dieser verbietet es dem Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer Sonderzahlungen anzubieten. Der Arbeitnehmer wird in aller Regel das Angebot des Arbeitgebers gemäß § 151 Satz 1 BGB annehmen, er muss es aber nicht (vgl. BAG vom 30.07.2008 - 10 AZR 606/07, zitiert nach juris). Von daher verstößt es nicht gegen den Grundgedanken des § 611 BGB, dass die Beklagte die von ihr freiwillig erbrachte Sonderzahlung mit einer hinsichtlich der zeitlichen Dauer angemessenen Bindungsklausel verbunden hat.
69 1.3. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des pfändbaren Teils seiner Nettovergütung für die Monate August und September 2011 ist durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 28. Juli 2011 erklärte Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB), mithin in Höhe von jeweils € 2.674,39 und damit die Klagforderung übersteigend.
70 2. Die Widerklage ist in Höhe von € 14.849,88 zuzüglich Zinsen begründet.
71 Die ursprüngliche Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Rückzahlung des Nettobetrages der Sonderzahlung belief sich auf € 20.198,66. Die Beklagte hat von den Nettobezügen des Klägers für die Monate August und September 2011 jeweils € 2.674,39 einbehalten. Somit verbleibt eine Rückzahlungsforderung in Höhe von € 14.849,88 netto. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
72 Soweit das Arbeitsgericht den Kläger zur Zahlung von € 20.198,66 netto abzüglich € 2.455,80 netto verurteilt hat, war das Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abzuändern. Dem tritt die Beklagte nicht entgegen.
III.
73 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.
IV.
74 Die Revision war für den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen.
75 Die Zulassung der Revision für die Beklagte war nicht veranlasst, da die hierfür gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
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