ArbG Hamburg 22. Kammer, 2011-08-22, 22 Ca 120/11

22 Ca 120/11Labour Court / Chamber 22Aug 22, 2011

Full text

ArbG Hamburg 22. Kammer — 22 Ca 120/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-08-22

Aktenzeichen: 22 Ca 120/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2011:0822.22CA120.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.000,00 € brutto abzüglich 2.358,32 € netto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 5.500,00 € seit dem 01.09.2010 und dem 01.10.2010, auf 4.867,28 € seit dem 01.11.2010 und auf 3.774,40 € seit dem 01.12.2010 zu zahlen.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 89,28 %, der Kläger zu 10,72 %.

  3. Der Streitwert wird auf 19.641,68 € festgesetzt.

  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien um einen der Höhe nach unstreitigen Lohnanspruch des Klägers.

2 Der Kläger war ursprünglich technischer Leiter bei der C. AG. Das Arbeitsverhältnis ging ab dem 7. August 2008 auf die C. E. GmbH über. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 5.500,00 €.

3 Über das Vermögen der C. E. GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens schloss der Insolvenzverwalter der C. E. GmbH am 15. Juli 2010 einen notariellen Vertrag mit der Beklagten über den Verkauf des Geschäftsbereichs „CA“ der C. AG i. l. und der C. E. GmbH i. l. (Anlage B 1, Bl. 28 ff. d. A.).

4 Gem. Ziff. 1.6 dieses Vertrages sollten die Arbeitsverhältnisse namentlich näher benannter Arbeitnehmer – darunter der Kläger – zum Vollzugsstichtag – gem. Ziff. 1.8 der letzte Kalendertag des Monats, in dem die letzte der Vollzugsbedingungen eingetreten ist – auf den Käufer übergehen. Gem. Ziff. 1.6.2 übernahm die Beklagte im Innenverhältnis sämtliche Ansprüche dieser Arbeitnehmer, die ab dem Wirtschaftlichen Stichtag fällig werden – gem. Ziff. 1.8 der 30. Juni 2010 24 Uhr bzw. der 1. Juli 2010 0 Uhr. In Ziff. 6.5 des Vertrages wurde unter näher genannten Voraussetzungen ein mehrmonatiges Rücktrittsrecht beider Vertragspartner vorgesehen.

5 Zu den verkauften Gegenständen gehörte gem. Ziff. 1.2.3 des notariellen Kaufvertrages unter gewissen Voraussetzungen auch der „. C.-Auftrag“.

6 Der Kläger und die Beklagte schlossen am 12. August 2010 eine „Vereinbarung“ (Anlage K 3, Bl. 7 d. A.), nach der die Beklagte mit allen Rechten und Pflichten in den Arbeitsvertrag mit dem Kläger eintrat und der Kläger bestätigte, ab dem 01.07.2010 innerhalb der Rechte und Pflichten dieses Arbeitsvertrages für die Beklagte tätig werde. Eine auflösende Bedingung oder ein Rücktrittsrecht von dieser Vereinbarung wurde nicht vorgesehen.

7 Für Juli 2010 erhielt der Kläger seine Abrechnung sowie seinen Netto-Lohn von der Beklagten (Anlage K 4, Bl. 8 d. A.). Für August 2010 erhielt der Kläger lediglich eine Abrechnung, aber keinen Lohn durch die Beklagte (Anlage K 5, Bl. 9 d. A.). Die Beklagte meldete ihn auch zur Sozialversicherung an.

8 Die Geschäftsführer der Beklagten hatten nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages vollen Zugang zu den Geschäftsräumen der C. E. GmbH, zu allen Unterlagen, dem kompletten Know-How sowie Zugriff auf die C.-Server. Die Geschäftstätigkeit der Beklagten erfolgte aus den Räumen der C. E. GmbH.

9 Der damalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr W. R., sagte dem Kläger mit e-Mails vom 9. September 2010 (Anlage K 9, Bl. 85 d. A.) und vom 23. September 2010 (Anlage K 17, Bl. 101 d. A.) zu, ihm den bis dahin ausstehenden Lohn zu zahlen.

10 Herr R. beendete seine Geschäftsführertätigkeit für die Beklagte Ende September 2010. Zahlreiche Versuche des Klägers und seiner Kollegen, andere Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten zu erreichen, blieben Mitte Oktober 2010 erfolglos.

11 Der Kläger arbeitete bis zum 20. Oktober 2010, insbesondere im Rahmen des „C.-Auftrages“ (vgl. insoweit Anlage B 3, Bl. 66 d. A.), und wurde vom Insolvenzverwalter am 20. Oktober 2010 freigestellt, nachdem die Umsetzung des notariellen Vertrages bis dahin nicht gelungen und auch nicht absehbar war.

12 Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch eine Eigenkündigung des Klägers zum 30. November 2010.

13 Mit Schreiben vom 29. November 2010 und vom 30. März 2011 (Anlagen K 6 und K 7, Bl. 10 und 11 d. A.) verlangte der Kläger von der Beklagten erfolglos Zahlung seines Lohnes für die Monate August bis November 2010.

14 Ein ablehnendes Schreiben der Beklagten erhielt der Kläger erstmals mit Datum vom 11. April 2011 (Anlage K 18, Bl. 102 d. A.).

15 Der Kläger behauptet, dass er seine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht habe.

16 Der Kläger erhält seit dem 21. Oktober 2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 57,52 € netto / Tag.

17 Der Kläger beantragt mit der am 14. April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage in der Fassung der Klagänderung vom 3. August 2011,

18 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.000,00 € brutto abzüglich € 2.358,32 netto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz auf € 5.500,00 € seit dem 01.09.2010, auf € 5.500,00 seit dem 01.10.2010, auf € 4.867,28 seit dem 01.11.2010 und auf € 3.774,40 seit dem 01.12.2010 zu zahlen.

19 Der Beklagte beantragt ,

20 die Klage abzuweisen, sowie Schriftsatznachlass zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 3. August 2011.

21 Die Beklagte behauptet ihrerseits, dass der Kläger nicht für sie, sondern nur für den Insolvenzverwalter gearbeitet habe. Insbesondere der Auftrag „C.“ habe sich für die Beklagte als unrentabel herausgestellt und sei daher von ihr im Ergebnis daher nicht übernommen worden. Die Tatsache, dass der Kläger auf eine Freistellung des Insolvenzverwalters nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, zeige, dass dieser den Insolvenzverwalter und nicht die Beklagte als seinen Arbeitgeber angesehen habe. Schließlich beruft sie sich auf die vertragliche dreimonatige Ausschlussfrist.

Entscheidungsgründe

22 Die zulässige Klage ist begründet.

23 1. Der Schriftsatz des Klägers vom 3. August 2011, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag, war nicht verspätet.

24 Dem Kläger war antragsgemäß Fristverlängerung bis zum 4. August 2011 gewährt worden.

25 2. Der Gewährung eines Schriftsatznachlasses für die Beklagte zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 3. August 2011 bedurfte es nicht.

26 Zu den entscheidenden Punkten hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 30. Juni 2011 sowie mit Schriftsatz vom 15. August 2011 vorgetragen. Die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sind zwischen den Parteien unstreitig, nämlich der unterzeichnete notarielle Kaufvertrag, in dem auch die etwaige Übernahme des C.-Auftrages vorgesehen war, der sich dann aber für die Beklagte als unrentabel herausgestellt hat und von dieser nicht mehr umgesetzt werden sollte, die Vereinbarung der Beklagten mit dem Kläger über den Eintritt der Beklagten in alle Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag des Klägers zum 1. Juli 2011, die durch die Beklagte erteilten Lohnabrechnungen für Juli und August 2010, die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des C.-Auftrages, der Kontakt des Klägers mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn R., während dessen Geschäftsführertätigkeit und dessen wiederholte Zusage im September 2010, dem Kläger den bis dahin ausstehenden Lohn zu zahlen, die Nichterreichbarkeit eines anderen Verantwortlichen der Beklagten nach dem Ausscheiden des Herrn R. und schließlich das Scheitern der tatsächlichen Umsetzung des notariellen Kaufvertrages und die Freistellung der verbliebenen Mitarbeiter durch den Insolvenzverwalter. Auch die Klagänderung vom 3. August 2011, eine Teilrücknahme betreffend des gezahlten Arbeitslosengeldes, bedurfte keines ergänzenden Vortrags durch die Beklagte.

27 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Arbeitslohn in Höhe von insgesamt 22.000,00 € brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen im titulierten Umfange.

28 Für den Zeitraum bis zum 20. Oktober 2010 schuldet die Beklagte dem Kläger den geltend gemachten Lohn wegen erbrachter Arbeitsleistung, für die Zeit vom 20. Oktober 2010 bis zum 30. November 2010 gem. § 615 BGB wegen Annahmeverzuges.

29 Die Beklagte hat die Voraussetzungen für den von ihr eingewandten Verfall der Zahlungsansprüche des Klägers nicht hinreichend dargetan. Insbesondere hat der Kläger seine Ansprüche mit e-Mails gegenüber Herrn R. im September 2011 – woraufhin dieser Zahlung zusagte – und per Schreiben vom 29. November 2011 schriftlich gegenüber der Beklagten – jeweils binnen drei Monaten ab Fälligkeit – geltend gemacht und auch nur wenige Tage nach Erhalt des ablehnenden Schreibens der Beklagten vom 11. April 2011 Klage erhoben.

30 a) Mit der Vereinbarung vom 12. August 2010 ist die Beklagte in die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten der vorherigen Arbeitgeberin des Klägers, der C. E. GmbH, eingetreten zum 1. Juli 2010. Insoweit bestand am 12. August 2010 ausdrücklich Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Kläger jedenfalls vom 1. Juli 2010 bis zum 12. August 2010 für die Beklagte tätig war. Das nunmehrige Bestreiten der Beklagten überzeugt insoweit vor dem Hintergrund der schriftlichen Bestätigung der Arbeitsleistung des Klägers für die Beklagte nicht. Einwände gegen die Höhe des geltend gemachten Lohnes hat die Beklagte nicht vorgebracht.

31 b) Auch für den Zeitraum ab dem 13. August 2010 bis zum 20. Oktober 2010 schuldet die Beklagte dem Kläger Lohn für dessen – unstreitig – erbrachte Arbeitsleistungen. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe gar nicht für sie, sondern für den Insolvenzverwalter gearbeitet, überzeugt dies nicht. Die Beklagte legt selbst ein Schreiben des Klägers vor, in dem dieser darlegt, im fraglichen Zeitraum ausschließlich im Rahmen des C.-Auftrages tätig gewesen zu sein (Anlage B 3, Bl. 66 d. A.). Dieser C.-Auftrag gehörte aber gem. dem von der Beklagten unterzeichneten notariellen Kaufvertrag zu den Kaufobjekten, die sie im Rahmen der Umsetzung des Vertrages übernehmen wollte bzw. zumindest die Option dazu hatte. Die Tätigkeit des Klägers diente damit der Umsetzung des von der Beklagten unterzeichneten notariellen Kaufvertrages. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie gegenüber dem Insolvenzverwalter – zu welchem Zeitpunkt auch immer – einen Rücktritt vom geschlossenen notariellen Kaufvertrag erklärt habe oder die Option der Übernahme des C.-Geschäftes ausdrücklich abgelehnt hätte. Vielmehr gingen alle Beteiligten im fraglichen Zeitraum davon aus, dass die Beklagte den C.-Auftrag übernehmen werde. Auch hatte der damalige Geschäftsführer der Beklagten entsprechenden Kontakt mit dem Kläger im Rahmen von dessen Tätigkeit und sicherte diesem noch Ende September die Zahlung von dessen Lohn zu. Soweit die Beklagte einwendet, dass diese Zusage lediglich persönlichen Charakter ohne Bindungswirkung gegenüber der Beklagten habe, so ist ihr zuzugestehen, dass Herr R.nicht ausdrücklich zugesagt hat, dass die Beklagte dem Kläger den Lohn zahlen werde. Andererseits bestehen aber auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten irgendein persönliches Interesse an der Tätigkeit und der Bezahlung des Klägers haben könnte. Vielmehr war er als Geschäftsführer der Beklagten tätig und trat auch gegenüber dem Kläger nicht als Privatmann, sondern als Geschäftsführer der Beklagten auf. Seine Erklärung ist daher dahingehend auszulegen, dass nicht er persönlich, sondern die Beklagte den ausstehenden Lohn zahlen würde. Schließlich erfolgten auch Lohnabrechnungen durch die Beklagte gegenüber dem Kläger sowohl für Juli als auch für August 2010, nicht aber durch den Insolvenzverwalter oder durch Herrn Rathgeber persönlich. Die Gesamtumstände machen deutlich, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr R., jedenfalls bis zum 23. September 2010 davon ausging, dass der Kläger für die Beklagte tätig war und insoweit auch einen entsprechenden Lohnanspruch hatte.

32 Schließlich sei auch die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen der Vereinbarung vom 12. August 2010 nicht nur das Recht hatte, die Arbeitsleistung des Klägers einzufordern, sondern auch eine Beschäftigungspflicht. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten hätte dem Kläger jederzeit andere Aufgaben als die Durchführung des C.-Auftrages übertragen können. Dies war aber offensichtlich nicht gewollt. Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass der Kläger weisungswidrig im Rahmen des C.-Auftrages tätig gewesen sei. Vielmehr ist aufgrund der unstreitigen Umstände davon auszugehen, dass jedenfalls bis Ende September alle Beteiligten noch davon ausgingen, dass der notarielle Kaufvertrag incl. des C.-Auftrages tatsächlich umgesetzt würde und im Ergebnis die Beklagte dieses Geschäft verantwortlich übernehmen – und damit im Ergebnis von der Arbeitsleistung des Klägers auch profitieren – würde.

33 Soweit es dazu dann doch nicht kam, realisierte sich damit ein Risiko des notariellen Kaufvertrages und der darin enthaltenen Unsicherheiten der Abwicklung. Die Konsequenzen aus dem Scheitern der Umsetzung des notariellen Kaufvertrages sind aber allein zwischen den Parteien des notariellen Kaufvertrages zu klären. Den Kläger trifft insoweit keinerlei Verantwortung und/oder Risiko. Die Vereinbarung vom 12. August 2010 enthielt keinerlei Vorbehalt, auflösende Bedingung oder Rücktrittsmöglichkeit, und auch die – im Zeitpunkt ihrer Erbringung – noch im Interesse der Beklagten zwecks Umsetzung des notariellen Kaufvertrages und Verwirklichung des C.-Auftrages erbrachten Arbeitsleistungen werden nicht rückwirkend zu Leistungen zugunsten des Insolvenzverwalters. Im Zeitpunkt der Leistungen war die Übernahme des C.-Auftrages durch die Beklagte beabsichtigt. Also erfolgten auch die diesbzgl. Arbeitsleistungen des Klägers im Interesse der Beklagten und für diese, und zwar in Zusammenarbeit mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten. Nur weil sich im Nachhinein die Interessenlage der Beklagten ändert, entfällt nicht automatisch die für die Beklagte erbrachte Arbeitsleistung. Die Beklagte war dem Kläger gegenüber weisungsberechtigt. Sie hätte ihm jederzeit andere Aufgaben übertragen können, sobald sie an dem C.-Auftrag kein Interesse mehr hatte.

34 c) Für den Zeitraum ab 20. Oktober 2010 bis zum 30. November 2010 schuldet die Beklagte dem Kläger Lohn unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges, da sie die vom Kläger angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen hat.

35 Richtig ist, dass der Insolvenzverwalter keine Befugnis hatte, die Arbeitnehmer der Beklagten mit verbindlicher Wirkung für die Beklagte unwiderruflich freizustellen. Dennoch schuldet die Beklagte dem Kläger Lohn für diesen Freistellungszeitraum, da sie die vom Kläger angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen hat.

36 Arbeitslohn ist gem. § 614 S. 1 BGB grundsätzlich nach Leistung der geschuldeten Dienste zu zahlen, bei der Bemessung nach Zeitabschnitten gem. S. 2 nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte. Sofern der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbracht hat, schuldet der Arbeitgeber auch keinen Lohn.

37 Eine Ausnahme besteht gem. § 615 BGB, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug ist, wenn er also die ihm angebotene Leistung des Arbeitnehmers nicht annimmt.

38 Die Beklagte befand sich spätestens seit dem 20. Oktober 2010 in Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers. Gem. § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Gem. § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

39 Nach dem Weggang des Herrn R. gab es für den Kläger keinen Ansprechpartner der Beklagten vor Ort, auch konnte er keinen Verantwortlichen erreichen. Der Kläger erschien bis zum 20. Oktober 2010 – wie vorher auch – in seinen üblichen Arbeitsräumlichkeiten und ging den bisherigen Tätigkeiten im Rahmen des C.-Auftrages weiter nach. Dabei durfte er mangels anderweitiger Kenntnisse auch davon ausgehen, dass dieser Auftrag weiterhin im Sinne der Beklagten durchgeführt werden sollte und sich bald ein neuer Geschäftsführer der Beklagten vor Ort melden würde. Wer nicht vor Ort war, war die Beklagte bzw. ein Verantwortlicher der Beklagten. Der Kläger und seine von der Beklagten übernommenen Kollegen wurden schlicht sich selbst überlassen. Weder wies die Beklagte ihnen andere Tätigkeiten zu noch erteilte sie sonstige Weisungen zu Ort, Zeit oder Inhalt ihrer Tätigkeit. Die Beklagte trat nach dem Ausscheiden des Herrn R. bis zum 30. November 2010 schlicht nicht mehr in Erscheinung. Auch nach der Freistellung durch den Insolvenzverwalter reagierte sie nicht und klärte die Umstände in „ihrem Sinne“ auf.

40 Die Beklagte konnte sich ihrer Beschäftigungs- und Zahlungspflicht gegenüber ihren übernommenen Arbeitnehmern und insbesondere dem Kläger aber nicht dadurch entziehen, dass sie sich still aus dem Übernahmeprojekt zurückzog. Vielmehr hätte sie ihren Arbeitnehmern kündigen oder ihnen andere Aufgaben zuweisen müssen. Eine schlichte Nichtannahme der vertragsgemäß angebotenen – und bis zum 20. Oktober 2010 auch durchgeführten – Arbeitsleistung führt zu einem Verzug der Annahme und einem entsprechendem Lohnanspruch des Klägers gem. § 615 BGB.

41 d) Die Höhe des geltend gemachten Bruttolohnanspruchs ist unstreitig und beträgt 5.500,00 € pro Monat. Hiervon abzuziehen ist das erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von 2.358,32 €. Damit betragen die Ansprüche für den Monat August 2010 und September 2010 jeweils € 5.500,00 brutto, für den Monat Oktober 2010 € 5.500 brutto abzgl. € 632,72 netto und für den Monat November 2010 € 5.500,00 brutto abzgl. € 1.725,60 netto.

42 e) Die geltend gemachten Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 S. 1, 614 S. 2 BGB.

II .

43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Kläger hat die anteiligen Kosten betreffend seine Klagrücknahme zu tragen, die Beklagte die übrigen Kosten. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen, seine Höhe ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG und setzt sich aus der Klageforderung abzgl. des Arbeitslosengeldes zusammen. Für den Gesamtgegenstandswert ist auch der Wert des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen. Er beträgt damit 22.000,00 €. Die Klagrücknahme betrifft damit (2.358,32 € : 22.000,00 € =) 10,72 %. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.

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