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6 K 43/11•FG Hamburg 6. Senat, 2013-02-18, 6 K 43/11
6 K 43/11Tax Court / Division 6Feb 18, 2013
§ 10d Abs. 4 Satz 6 und § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2007 verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot, denn die Neuregelung beschränkt sich auf noch nicht feststellungsverjährte Zeiträume(Rn.31) (Rn.32) (Rn.35) (Rn.36) .
Entscheidungsdatum: 2013-02-18
Aktenzeichen: 6 K 43/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0218.6K43.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 10d Abs 4 S 6 EStG 2002 vom 13.12.2006, § 169 AO, § 170 AO, § 181 Abs 5 AO, § 52 Abs 25 S 5 EStG 2002 vom 13.12.2006 ... mehr
§ 10d Abs. 4 Satz 6 und § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2007 verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot, denn die Neuregelung beschränkt sich auf noch nicht feststellungsverjährte Zeiträume(Rn.31) (Rn.32) (Rn.35) (Rn.36) .
§ 10d Abs. 4 Satz 6 EStG führt nicht zu einem Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, denn durch diese Regelung wird es dem Steuerpflichtigen nicht verwehrt, seine Verluste feststellen zu lassen, sondern es wird lediglich sichergestellt, dass diese Verlustfeststellung innerhalb von sieben Jahren erfolgt(Rn.40) .
Zu den Voraussetzungen, unter welchen eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist(Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH-Az.: IX B 49/13).
Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. IX R 32/13 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 20.8.2013 IX B 49/13, nicht dokumentiert).
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