projects
3 K 74/12•FG Hamburg 3. Senat, 2013-02-05, 3 K 74/12
3 K 74/12Tax Court / Division 3Feb 5, 2013
1. Für einen Aufgabenübergang i. S. des § 4 Nr. 1 GrEStG genügt es, wenn die konkret auf dem veräußerten Grundstück ausgeübte öffentlich-rechtliche Aufgabe auf den Erwerber übergeht. Ein derartiger Aufgabenübergang liegt vor, wenn eine Kirchengemeinde die Trägerschaft für einen kirchlichen Kindergarten auf einen Kirchenkreis überträgt(Rn.44) (Rn.49) . 2. Ein von einem kirchlichen Träger in Hamburg betriebener Kindergarten ist ein Betrieb gewerblicher Art(Rn.58) (Rn.61) .
Entscheidungsdatum: 2013-02-05
Aktenzeichen: 3 K 74/12
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0205.3K74.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Nr 1 GrEStG 1997, § 4 Abs 1 KStG 2002, § 4 Abs 5 KStG, Art 140 GG, Art 137 Abs 3 WRV ... mehr
Für einen Aufgabenübergang i. S. des § 4 Nr. 1 GrEStG genügt es, wenn die konkret auf dem veräußerten Grundstück ausgeübte öffentlich-rechtliche Aufgabe auf den Erwerber übergeht. Ein derartiger Aufgabenübergang liegt vor, wenn eine Kirchengemeinde die Trägerschaft für einen kirchlichen Kindergarten auf einen Kirchenkreis überträgt(Rn.44) (Rn.49) .
Ein von einem kirchlichen Träger in Hamburg betriebener Kindergarten ist ein Betrieb gewerblicher Art(Rn.58) (Rn.61) .
Für einen grunderwerbsteuerbefreiten Aufgabenübergang i. S. des § 4 Nr. 1 GrEStG ist nicht der abstrakte Übergang des gesamten Aufgabenbereiches zu fordern (entgegen dem BFH-Urteil vom 1.9.2011 II R 16/10 (BStBl II 2012, 148) und Bestätigung des vom BFH mit diesem Urteil aufgehobenen Urteils des FG Hamburg vom 5.11.2009 3 K 71/09 (EFG 2010, 1154)(Rn.44) .
Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 GrEStG sind nicht erfüllt, wenn das übertragene Grundstück überwiegend zum Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung genutzt wurde und wird und diese Einrichtung ein Betrieb gewerblicher Art ist(Rn.51) .
Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 11/13).
Die Revision wurde zurückgenommen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.