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14 Ca 124/08•ArbG Hamburg 14. Kammer, 2010-03-30, 14 Ca 124/08
14 Ca 124/08Labour Court / Chamber 14Mar 30, 2010
Entscheidungsdatum: 2010-03-30
Aktenzeichen: 14 Ca 124/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2010:0330.14CA124.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 28 % und der Beklagte 72 % zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.154,35 € festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1 Die Parteien streiten über Restvergütung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
2 Der Kläger war bei der Gl. I. GmbH mit Sitz in Hamburg (im Folgenden: Schuldnerin) in der Zeit vom 1. August 1972 bis zum 29. Februar 2008 zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.019,94 € beschäftigt. Am 12. November 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 67b IN 272/07) eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
3 Ab dem 1. August 2007 leisteten weder die Schuldnerin noch der Beklagte Gehaltszahlungen an den Kläger. Für die Zeit vom 12. August 2007 bis zum 11. November 2007 erhielt der Kläger Insolvenzgeld. Die Vergütung für die Zeit 1. August 2007 bis zum 11. August 2007 in Höhe von 716,75 € brutto nebst Zinsen meldete der Kläger beim Beklagten zur Tabelle an. Der Beklagte erkannte insgesamt einen Betrag in Höhe von 731,43 € an (Anlage K 4 – Bl. 29 d.A.).
4 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger zuletzt vom Beklagten die offene Vergütung nach dem Insolvenzgeldzeitraum in Höhe von 2.154,35 € netto. Für den Zeitraum 12. November 2007 bis zum 29. Februar 2008 belief sich der Massegeldanspruch des Klägers auf 5.841,94 € netto = 7.339,12 € brutto.
5 Mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 (Anlage K 7 – Bl. 33-42 d.A.) bewilligte die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung und Grundsicherung St. (im Folgenden: ARGE St.) den Eheleuten Wo. die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
6 Die ARGE St. forderte den Beklagten mit Schreiben vom 16. September 2009 (Bl. 65 d.A.) auf, ihr einen Betrag in Höhe von 4.183,98 € für Leistungen zur Sicherung zum Lebensunterhalt betreffend die Eheleute H. und P. Wo. rückzuerstatten. Der Beklagte erstattete an die ARGE St. den von ihr geforderten Betrag in Höhe von 4.183,98 € und zahlte an den Kläger 1.657,96 € aus.
7 Der Kläger trägt vor , dass der Beklagte zu Unrecht als Forderungsübergang an die ARGE auch die an seine Ehefrau geleisteten Zahlungen der ARGE berücksichtigt habe. Er selbst habe von der ARGE St. in dem vorgenannten Zeitraum insgesamt Zahlungen lediglich in Höhe von 2.028,69 € (338,19 € im November 2007, jeweils 563,50 € im Dezember 2007, Januar und Februar 2008) erhalten. Unter Berücksichtigung des an ihn durch den Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von 1.657,96 € habe er Anspruch auf weitere 2.154,35 €.
8 Der Kläger beantragt zuletzt ,
9 den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 2.154,35 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2008 zu zahlen.
10 Der Beklagte beantragt ,
11 die Klage abzuweisen.
12 Der Beklagte trägt vor , dass er die geltend gemachte Forderung vollständig befriedigt habe. Mögliche Ansprüche der Ehefrau des Klägers gegenüber der ARGE hätten keine Auswirkungen auf die Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis.
13 Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 ZPO).
14 Die Klage ist unbegründet.
15 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.154,35 € netto gemäß § 611 ff. i.V.m. dem Arbeitsvertrag.
16 Der Vergütungsanspruch ist zwar unstreitig in Höhe von 5.841,94 € netto entstanden. Er ist aber durch Erfüllung des Beklagten gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, da der Beklagte aufgrund einer Überleitungsanzeige der ARGE St. vom 16. September 2009 (Bl. 65 d.A.) Zahlungen an sie in Höhe von 4.183,98 € mit schuldbefreiender Wirkung erbracht hat, da ein Anspruchsübergang nach § 115 Abs. 1 SGB X vorlag. Darüber hinaus hat der Beklagte an den Kläger 1.657,96 € netto gezahlt.
17 Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass eine fehlerhafte Überleitungsanzeige der ARGE an den Beklagten erfolgt sei, weil auch Zahlungen an seine Ehefrau berücksichtigt worden seien, so hat sich der Kläger nach Auffassung der Kammer an die ARGE St. unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu halten.
18 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Ausgehend von einem Gebührenstreitwert in Höhe von 7.861,90 € haben der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 28 % und der Beklagte zu 72 % zu tragen.
19 Der Kläger hat die Kosten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, weil er mit seiner Klageforderung in Höhe von 2.154,35 € unterlegen ist. Bezüglich des durch die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache in Höhe von 5.707,55 € (Zeugnisberichtigung 1 Bruttomonatsgehalt in Höhe von 2.019,94 €; ursprünglicher Zahlungsantrag 7.437,05 € brutto = 5.841,94 € netto abzüglich noch geltend gemachter 2.154,35 € netto = 3.687,61 €) erledigten Teils fallen die Kosten dem Beklagten nach § 91a ZPO zur Last.
20 Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes beträgt nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gestellten Zahlungsantrag 2.154,35 EUR.
21 Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben. Die Statthaftigkeit der Berufung im Fall des § 64 Abs. 2 Buchstabe b) bleibt hiervon unberührt.
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