FG Hamburg 4. Senat, 2012-01-20, 4 K 51/10

4 K 51/10Tax Court / Division 4Jan 20, 2012

Regest

Der Stromschuldner hat keinen Anspruch auf Billigkeitserlass der Stromsteuer nur weil sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Letztverbrauchers nicht auf ihn abgewälzt werden kann(Rn.19) (Rn.27) .

Full text

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 51/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-20

Aktenzeichen: 4 K 51/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:0120.4K51.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 227 AO, § 1 Abs 1 StromStG, § 5 Abs 1 S 1 StromStG, § 5 Abs 2 StromStG

Leitsatz

Der Stromschuldner hat keinen Anspruch auf Billigkeitserlass der Stromsteuer nur weil sie wegen Zahlungsunfähigkeit des Letztverbrauchers nicht auf ihn abgewälzt werden kann(Rn.19) (Rn.27) .

Orientierungssatz

  1. Die Verbrauchsteuer ist ihrem Wesen nach auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Endverbraucher angelegt und wird lediglich der Einfachheit halber beim Verteiler oder Hersteller des verbrauchsteuerbaren Gutes erhoben (Rn.29) .

  2. Im Hinblick auf die Überwälzung genügt aber die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann(Rn.29) .

  3. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, müsse dem Steuerschuldner aber nicht geboten werden; es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274)(Rn.29) .

  4. Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VII R 8/12).

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