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6 K 129/10•FG Hamburg 6. Senat, 2011-12-12, 6 K 129/10
6 K 129/10Tax Court / Division 6Dec 12, 2011
Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG aufgrund einer Minderung der Bemessungsgrundlage hat im Falle von Preisnachlässen, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto für den Warenbezug gewährt (sog. Zusatzskonto - vgl. BFH-Urteil vom 13.03.2008 V R 70/06, BStBl. II 2008, 997), unter Berücksichtigung des für die von dem Zentralregulierer erbrachten Vermittlungsleistungen geltenden Regelsteuersatz zu erfolgen. Ein "Durchgriff" auf den für die vermittelten Leistungen geltenden (teilweise) ermäßigten Steuersatz ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch unter dem Gesichtspunkt der "Neutralität der Umsatzsteuer" nicht geboten(Rn.36) (Rn.39) (Rn.42) .
Entscheidungsdatum: 2011-12-12
Aktenzeichen: 6 K 129/10
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2011:1212.6K129.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 10 Abs 1 UStG 2005, § 17 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 12 UStG 2005
Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG aufgrund einer Minderung der Bemessungsgrundlage hat im Falle von Preisnachlässen, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto für den Warenbezug gewährt (sog. Zusatzskonto - vgl. BFH-Urteil vom 13.03.2008 V R 70/06, BStBl. II 2008, 997), unter Berücksichtigung des für die von dem Zentralregulierer erbrachten Vermittlungsleistungen geltenden Regelsteuersatz zu erfolgen. Ein "Durchgriff" auf den für die vermittelten Leistungen geltenden (teilweise) ermäßigten Steuersatz ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch unter dem Gesichtspunkt der "Neutralität der Umsatzsteuer" nicht geboten(Rn.36) (Rn.39) (Rn.42) .
Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: V R 3/12).
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