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8 W 71/11•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, 2011-11-02, 8 W 71/11
8 W 71/11Supreme Court / Civil Chamber 8Nov 2, 2011
1. Wenn die Kosten eines Unterbevollmächtigten 10% der fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der auswärtigen Partei überschreiten und deshalb nicht erstattet verlangt werden können (BGH, 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; BGH, 14. September 2004, VI ZB 37/04, NJW-RR 2005, 707), kann die Partei die volle Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten nicht mit der Begründung verlangen, dass sie aus ex ante-Sicht zum Zeitpunkt der Beauftragung des Unterbevollmächtigten davon ausgehen konnte , dass jedenfalls zwei Verhandlungstermine anfallen würden, so dass die Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten für die zweimalige Anreise höher ausgefallen wären als die Kosten des Unterbevollmächtigten. Für die Kostenerstattung ist eine ex post-Betrachtung des tatsächlichen Prozessverlaufs maßgeblich; das Risiko einer unzutreffenden Prognose trägt die Partei, die den Unterbevollmächtigten einschaltet.(Rn.7) (Rn.8) 2. Die Partei kann in diesem Fall aber 110% der fiktiven Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen (wie OLG Frankfurt, 29. September 2004, 12 W 152/04 und KG Berlin, 24. Oktober 2007, 2 W 114/07; entgegen OLG Oldenburg, 18. Februar 2008, 5 W 8/08).(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2011-11-02
Aktenzeichen: 8 W 71/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2011:1102.8W71.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Wenn die Kosten eines Unterbevollmächtigten 10% der fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der auswärtigen Partei überschreiten und deshalb nicht erstattet verlangt werden können (BGH, 16. Oktober 2002, VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898; BGH, 14. September 2004, VI ZB 37/04, NJW-RR 2005, 707), kann die Partei die volle Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten nicht mit der Begründung verlangen, dass sie aus ex ante-Sicht zum Zeitpunkt der Beauftragung des Unterbevollmächtigten davon ausgehen konnte , dass jedenfalls zwei Verhandlungstermine anfallen würden, so dass die Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten für die zweimalige Anreise höher ausgefallen wären als die Kosten des Unterbevollmächtigten. Für die Kostenerstattung ist eine ex post-Betrachtung des tatsächlichen Prozessverlaufs maßgeblich; das Risiko einer unzutreffenden Prognose trägt die Partei, die den Unterbevollmächtigten einschaltet.(Rn.7) (Rn.8)
Die Partei kann in diesem Fall aber 110% der fiktiven Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen (wie OLG Frankfurt, 29. September 2004, 12 W 152/04 und KG Berlin, 24. Oktober 2007, 2 W 114/07; entgegen OLG Oldenburg, 18. Februar 2008, 5 W 8/08).(Rn.9)
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