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L 2 AL 73/08•Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, 2011-11-16, L 2 AL 73/08
L 2 AL 73/08Social Insurance Court / Division 2Nov 16, 2011
1. Wird eine zweckgebundene Zuwendung nicht alsbald zweckentsprechend verwendet und der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, liegt es im Ermessen der zuwendenden Behörde, ob sie für den Zeitraum bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach § 50 Abs 2a S 3 SGB 10 verlangt. (Rn.19) 2. Ob der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur entsprechenden Regelung in § 49a Abs 4 VwVfG zu folgen ist, wonach es der Ermessensausübung nur in atypischen Sachverhalten bedarf, bleibt offen. (Rn.19) 3. Besondere Umstände im Sinne eines atypischen Sachverhalts können jedenfalls dann angenommen werden, wenn zwischen der nicht fristgerechten Mittelverwendung und der Festsetzung nicht unerheblicher Zinsen längere Zeit verstrichen ist und den Zuwendungsempfänger kein Verschulden an der verspäteten Verwendung trifft. (Rn.19) 4. Für die Beurteilung der Frage, ob der Zinsanspruch aus § 50 Abs 2a S 3 SGB 10 verjährt ist, sind angesichts fehlender unmittelbar anwendbarer oder sachnäherer Regelungen diejenigen des BGB analog heranzuziehen. Alternativ kämen auch diejenigen der AO (juris: AO 1977)in Betracht. (Rn.23) 5. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erst mit der sich aus dem Festsetzungsbescheid ergebenden (Zahlungs-)Fälligkeit der Zinsforderung, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem die Festsetzung möglich gewesen wäre. (Rn.24) 6. Der Zinsanspruch entsteht mit der nicht alsbaldigen Verwendung der ausgekehrten Mittel, was in der Regel nach Ablauf von zwei Monaten der Fall ist. (Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2011-11-16
Aktenzeichen: L 2 AL 73/08
ECLI: ECLI:DE:LSGHH:2011:1116.L2AL73.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 50 Abs 2a S 3 SGB 10, § 50 Abs 4 SGB 10, § 197 BGB vom 19.06.2001, § 195 BGB vom 01.01.2002, § 169 AO 1977 ... mehr
Rechtskraft: ja
Wird eine zweckgebundene Zuwendung nicht alsbald zweckentsprechend verwendet und der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, liegt es im Ermessen der zuwendenden Behörde, ob sie für den Zeitraum bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach § 50 Abs 2a S 3 SGB 10 verlangt. (Rn.19)
Ob der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur entsprechenden Regelung in § 49a Abs 4 VwVfG zu folgen ist, wonach es der Ermessensausübung nur in atypischen Sachverhalten bedarf, bleibt offen. (Rn.19)
Besondere Umstände im Sinne eines atypischen Sachverhalts können jedenfalls dann angenommen werden, wenn zwischen der nicht fristgerechten Mittelverwendung und der Festsetzung nicht unerheblicher Zinsen längere Zeit verstrichen ist und den Zuwendungsempfänger kein Verschulden an der verspäteten Verwendung trifft. (Rn.19)
Für die Beurteilung der Frage, ob der Zinsanspruch aus § 50 Abs 2a S 3 SGB 10 verjährt ist, sind angesichts fehlender unmittelbar anwendbarer oder sachnäherer Regelungen diejenigen des BGB analog heranzuziehen. Alternativ kämen auch diejenigen der AO (juris: AO 1977)in Betracht. (Rn.23)
Die Verjährungsfrist beginnt nicht erst mit der sich aus dem Festsetzungsbescheid ergebenden (Zahlungs-)Fälligkeit der Zinsforderung, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem die Festsetzung möglich gewesen wäre. (Rn.24)
Der Zinsanspruch entsteht mit der nicht alsbaldigen Verwendung der ausgekehrten Mittel, was in der Regel nach Ablauf von zwei Monaten der Fall ist. (Rn.24)
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