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8 W 26/11•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 8. Zivilsenat, 2011-08-31, 8 W 26/11
8 W 26/11Supreme Court / Civil Chamber 8Aug 31, 2011
Wenn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren aufgrund eines obsiegenden Urteils erster Instanz im eigenen Namen gemäß § 126 ZPO beigetrieben hat, kann der Gegner diese Kosten gemäß § 91 Abs. 4 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den beigeordneten Rechtsanwalt rückfestsetzen lassen, wenn er im höheren Rechtszug obsiegt.(Rn.5)
Entscheidungsdatum: 2011-08-31
Aktenzeichen: 8 W 26/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2011:0831.8W26.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91 Abs 4 ZPO, § 126 ZPO
Rechtskraft: ja
Wenn der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine Gebühren aufgrund eines obsiegenden Urteils erster Instanz im eigenen Namen gemäß § 126 ZPO beigetrieben hat, kann der Gegner diese Kosten gemäß § 91 Abs. 4 ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den beigeordneten Rechtsanwalt rückfestsetzen lassen, wenn er im höheren Rechtszug obsiegt.(Rn.5)
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